Rechtsprechung
| BAG, 23.02.1989 - 8 AZR 133/87 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Lohnfortzahlung bei Arbeitnehmerweiterbildung - Einrichtung der Weiterbildung - Bildungsveranstaltung - Einzelgewerkschaft - DGB-Bildungswerk NW
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB §§ 611 ff.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Düsseldorf, 04.07.1986 - 3 Ca 2768/86
- LAG Düsseldorf, 18.12.1986 - 17 Sa 1271/86
- BAG, 23.02.1989 - 8 AZR 133/87
Papierfundstellen
- BAGE 61, 168
- ZIP 1989, 1273
- NZA 1989, 753
- BB 1989, 1623
- DB 1989, 1674
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (1)
- BVerfG, 15.12.1987 - 1 BvR 563/85
Arbeitnehmerweiterbildung
Auszug aus BAG, 23.02.1989 - 8 AZR 133/87
Dies hat das Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 15. Dezember 1987 (- 1 BvR 563/85 -, - 1 BvR 582/85 -, 1 BvR 974/86 -, 1 BvL 3/86 - AP Nr. 62 zu Art. 12 GG) entschieden.
- BAG, 16.05.2000 - 9 AZR 241/99
Politische Arbeitnehmerweiterbildung im Ausland
Das Landesarbeitsgericht ist dabei von dem Rechtsbegriff Durchführung ausgegangen, wie er sich aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ergibt (vgl. BAG 23. Februar 1989 - 8 AZR 185/86 - und - 8 AZR 133/87 - AP BildungsurlaubsG NRW § 9 Nr. 1 = EzA AWbG NW § 9 Nr. 1 und AP BildungsurlaubsG NRW § 9 Nr. 2). - BAG, 31.01.1991 - 8 AZR 284/88
Lohnfortzahlung für die Teilnahme an einem Seminar zwecks …
Dies setzt voraus, daß der Durchführende bestimmenden Einfluß darauf hat, ob die Veranstaltung stattfindet, wie sie inhaltlich gestaltet wird, wer unterrichtet und wer teilnimmt (vgl. Urteile des Senats vom 23. Februar 1989, BAGE 61, 162; 61, 168 und 61, 176 = AP Nr. 1, 2 und 3 zu § 9 Bildungsurlaubsgesetz NRW).Ob in diesem Fall die anerkannte Einrichtung als durchführende Einrichtung anzusehen ist, richtet sich nach den tatsächlichen Umständen (vgl. BAGE 61, 162 und 61, 168 = AP, aaO).
- BAG, 03.08.1989 - 8 AZR 249/87
Aus- und Fortbildung: Arbeitnehmerweiterbildung in NRW - Lohnfortzahlungspflicht
Es kann offen bleiben, ob die Veranstaltung vom Bildungszentrum S. der Gewerkschaft IG Metall oder von einer anderen Organisationseinheit dieser Gewerkschaft durchgeführt wurde (zum Begriff "durchgeführt werden" i. S. des § 9 Satz 1 AWbG: vgl. Urteile des Senats vom 23. Februar 1989, BAGE 61, 162, BAGE 61, 169 [BAG 23.02.1989 - 8 AZR 133/87] und BAGE 61, 177 [BAG 23.02.1989 - 8 AZR 185/88]). - BAG, 16.08.1990 - 8 AZR 654/88
Lohnfortzahlung bei Arbeitnehmerweiterbildung
Sind an einer Bildungsveranstaltung zwei Einrichtungen beteiligt, so kommt es für die Frage, welche Einrichtung die Veranstaltung durchführt, auf die tatsächlichen Umstände an (Urteile des Senats vom 23. Februar 1989 - 8 AZR 185/86 - und - 8 AZR 133/87 -, beide zur Veröffentlichung bestimmt). - BAG, 16.08.1990 - 8 AZR 220/88
Arbeitnehmerweiterbildung - Lohnfortzahlung
Sind an einer Bildungsveranstaltung zwei Einrichtungen beteiligt, so kommt es für die Frage, welche Einrichtung die Veranstaltung durchführt, auf die tatsächlichen Umstände an (Urteile des Senats vom 23. Februar 1989 - 8 AZR 185/86 - und - 8 AZR 133/87 -, beide zur Veröffentlichung bestimmt).
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