Rechtsprechung
| BAG, 23.02.1989 - 8 AZR 185/88 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Freistellung unter Lohnfortzahlung für die Dauer eines Seminars - Anerkennung einer Arbeitnehmerweiterbildung als Bildungsveranstaltung - Voraussetzungen des Durchführens einer Bildungsveranstaltung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Detmold, 12.06.1986 - 3 Ca 1568/85
- LAG Hamm, 29.10.1987 - 4 (9) Sa 1385/86
- BAG, 23.02.1989 - 8 AZR 185/88
Papierfundstellen
- BAGE 61, 176
- BB 1989, 1623
- BB 1989, 1758
- DB 1989, 1929
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (1)
- BVerfG, 15.12.1987 - 1 BvR 563/85
Arbeitnehmerweiterbildung
Auszug aus BAG, 23.02.1989 - 8 AZR 185/88
Dies hat das Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 15. Dezember 1987 (- 1 BvR 563/85 -, - 1 BvR 582/85 -, - 1 BvR 974/86 -, - 1 BvL 3/86 - AP Nr. 62 zu Art. 12 GG) entschieden.
- BAG, 05.12.1995 - 9 AZR 666/94
Arbeitnehmerweiterbildung in Nordrhein-Westfalen - Bildungsveranstaltung "Nordsee …
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts setzt der Begriff Durchführung voraus, daß der Durchführende bestimmenden Einfluß darauf hat, ob die Veranstaltung stattfindet, wie sie inhaltlich gestaltet wird, wer unterrichtet und wer teilnimmt (BAGE 61, 176 = AP Nr. 3 zu § 9 BildungsurlaubsG NRW). - BAG, 31.01.1991 - 8 AZR 284/88
Lohnfortzahlung für die Teilnahme an einem Seminar zwecks …
Dies setzt voraus, daß der Durchführende bestimmenden Einfluß darauf hat, ob die Veranstaltung stattfindet, wie sie inhaltlich gestaltet wird, wer unterrichtet und wer teilnimmt (vgl. Urteile des Senats vom 23. Februar 1989, BAGE 61, 162; 61, 168 und 61, 176 = AP Nr. 1, 2 und 3 zu § 9 Bildungsurlaubsgesetz NRW).Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht den von ihm gewürdigten Urkunden entnommen, daß der DGB-Kreis S als die Einrichtung anzusehen ist, die das Seminar durchgeführt hat, und nicht die Abteilung Bildung des DGB-Landesbezirks Nordrhein-Westfalen, die bis zum 31. Dezember 1985 bestand und eine anerkannte Einrichtung der Weiterbildung war (vgl. BAGE 61, 162 und 61, 176 = AP, aaO).
Der Senat hat dies im Urteil vom 23. Februar 1989 mit ausführlicher Begründung abgelehnt, auf die verwiesen wird (vgl. BAGE 61, 176, 180 = AP, aaO, zu I 1 b aa der Gründe).
- BAG, 03.08.1989 - 8 AZR 249/87
Aus- und Fortbildung: Arbeitnehmerweiterbildung in NRW - Lohnfortzahlungspflicht
Es kann offen bleiben, ob die Veranstaltung vom Bildungszentrum S. der Gewerkschaft IG Metall oder von einer anderen Organisationseinheit dieser Gewerkschaft durchgeführt wurde (zum Begriff "durchgeführt werden" i. S. des § 9 Satz 1 AWbG: vgl. Urteile des Senats vom 23. Februar 1989, BAGE 61, 162, BAGE 61, 169 [BAG 23.02.1989 - 8 AZR 133/87] und BAGE 61, 177 [BAG 23.02.1989 - 8 AZR 185/88]).
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