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Rechtsprechung
   BAG, 30.05.1990 - 4 AZR 74/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,95
BAG, 30.05.1990 - 4 AZR 74/90 (https://dejure.org/1990,95)
BAG, Entscheidung vom 30.05.1990 - 4 AZR 74/90 (https://dejure.org/1990,95)
BAG, Entscheidung vom 30. Mai 1990 - 4 AZR 74/90 (https://dejure.org/1990,95)
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Volltextveröffentlichungen (5)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 65, 163
  • MDR 1991, 86
  • NZA 1990, 899
  • BB 1990, 2043
  • DB 1991, 338
 
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Wird zitiert von ... (99)Zitiert selbst (25)

  • BAG, 16.02.2000 - 4 AZR 62/99

    Korrigierende Rückgruppierung - BAT

    Der Senat ist seit der Entscheidung vom 30. Mai 1990 (- 4 AZR 74/90 - BAGE 65, 163) der Auffassung, daß auch die korrigierende Rückgruppierung, bei der es nur um eine geänderte tarifrechtliche Bewertung der Tätigkeit geht, dem jeweiligen Beteiligungsrecht des Personalrates unterliegt.
  • BAG, 18.06.1991 - 1 ABR 53/90

    Antragsrecht des Betriebsrats auf Neu- oder Umgruppierung eines Arbeitnehmers, …

    Richtet sich die Eingruppierung eines Arbeitnehmers - wie auch im vorliegenden Falle - nach der von ihm auszuübenden Tätigkeit, so besteht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer einzugruppieren, da die Eingruppierung individualrechtlich keine vom Arbeitgeber vorzunehmende Handlung ist, sondern sich von selbst aus der vom Arbeitnehmer auszuübenden Tätigkeit ergibt (vgl. zuletzt BAG Urteil vom 16. Januar 1991 - 4 AZR 301/90 - zur Veröffentlichung bestimmt und Urteil vom 30. Mai 1990 - 4 AZR 74/90 - AP Nr. 31 zu § 75 BPersVG, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt).

    Mit der Beteiligung des Betriebsrats soll eine größere Gewähr für die Richtigkeit der vorgenommenen Ein- oder Umgruppierung und der gleichmäßigen Anwendung der Gehalts- oder Lohngruppenordnung im Betrieb erreicht werden (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt Beschluß vom 20. März 1990, aa0 und vom 20. September 1990, aa0; ebenso der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts, Urteil vom 30. Mai 1990 - 4 AZR 74/90 - AP Nr. 31 zu § 75 BPersVG, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt).

    Erst wenn der Arbeitgeber eine von ihm für unzutreffend gehaltene Eingruppierung korrigieren will, trifft er eine neue Eingruppierungsentscheidung, an der der Betriebsrat zu beteiligen ist (vgl. Beschluß des Senats vom 30. März 1990 - 1 ABR 20/89 - AP Nr. 79 zu § 99 BetrVG 1972 und Urteil des Vierten Senats vom 30. Mai 1990 - 4 AZR 74/90 - AP Nr. 31 zu § 75 BPersVG, beide Entscheidungen zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmt).

  • BAG, 08.08.1996 - 6 AZR 1013/94

    Eingruppierung einer pädagogischen Unterrichtshilfe

    Der Vergütungsanspruch richtet sich vielmehr nach den vertraglichen oder tariflichen Bestimmungen einer zutreffenden Eingruppierung (Bestätigung von BAGE 65, 163; 71, 139 = AP Nr. 31 und 37 zu § 75 BPersVG).«.

    Der Vergütungsanspruch richtet sich vielmehr nach den vertraglichen oder tariflichen Bestimmungen einer zutreffenden Eingruppierung (BAGE 65, 163; 71, 139 = AP Nr. 31 und 37 zu § 75 BPersVG).

    Das Mitbestimmungsrecht in Form des Mitbeurteilungsrechtes dient damit der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit und bietet dem Angestellten eine größere Gewähr für die Richtigkeit der vorgenommenen Zuordnung, als wenn sie vom Arbeitgeber allein vorgenommen wird (BAGE 65, 163, 166 = AP Nr. 31 zu § 75 BPersVG; BAG Beschluß vom 3. Mai 1994 - 1 ABR 58/93 - AP Nr. 2 zu § 99 BetrVG 1972 Eingruppierung, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Unter Eingruppierung ist die Zuordnung einer von dem Arbeitnehmer auszuübenden Tätigkeit zu den Tätigkeitsmerkmalen einer im Betrieb geltenden Lohn- oder Vergütungsordnung zu verstehen (ständige Rechtsprechung vgl. BAGE 65, 163, 165 = AP Nr. 31 zu § 75 BPersVG).

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