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Rechtsprechung
   BayObLG, 04.01.1985 - BReg. 3 Z 237/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,4061
BayObLG, 04.01.1985 - BReg. 3 Z 237/84 (https://dejure.org/1985,4061)
BayObLG, Entscheidung vom 04.01.1985 - BReg. 3 Z 237/84 (https://dejure.org/1985,4061)
BayObLG, Entscheidung vom 04. Januar 1985 - BReg. 3 Z 237/84 (https://dejure.org/1985,4061)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anmeldung; Ablehnung; Eintragung; Handelsregister; Registergericht; Beschwerderecht; Beschwerdebefugnis; Geschäftsführer; GmbH

Papierfundstellen

  • BB 1985, 610
  • DB 1985, 699
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamm, 29.04.1981 - 15 W 67/81
    Auszug aus BayObLG, 04.01.1985 - BReg. 3 Z 237/84
    Eine solche Anmeldung beinhaltet einen Antrag auf Eintragung (BayObLGH 1978, 282/284; 1984, 29/31 [nachst. unter f.]; OLG Hamm OLGZ 1981, 419/423).
  • BayObLG, 17.03.1981 - BReg. 1 Z 11/81

    Zulässigkeit der Firmenbezeichnung "Dämmtechnik"

    Auszug aus BayObLG, 04.01.1985 - BReg. 3 Z 237/84
    Gegen die Beanstandung der Anmeldung durch Zwischenverfügung oder gegen ihre Zurückweisung steht nach § 20 Abs. 2 FGG nur den Anmeldern ein Beschwerderecht zu, nicht jedoch der Gesellschaft (BayObLGZ 1981, 88/90;….. Keidel/Kuntze/Winkler, FGG 11. Aufl., § 20 Rdnr. 95).
  • BGH, 16.03.1992 - II ZB 17/91

    Beschwerdeberechtigung bei Anmeldung der Aktiengesellschaft - Gründung von …

    Es möchte der Beschwerde stattgeben, sieht sich daran aber gehindert, weil es nach der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung, die bei der Anmeldung einer Kapitalgesellschaft nicht das Vertretungsorgan allein, sondern nur alle anmeldenden Personen gemeinsam als beschwerdeberechtigt ansieht (BayObLG AG 1973, 344 und für die GmbH BayObLG BB 1985, 610; BayObLGZ 1986, 454 = …
  • BayObLG, 14.05.1985 - BReg. 3 Z 41/85

    Befreiung des Liquidators einer GmbH von den Beschränkungen des § 181 BGB

    Eine Anmeldung beinhaltet einen Antrag auf Eintragung (BayObLGZ 1984, 29/31; BayObLG BB 1985, 610).

    Gegen die Zurückweisung der Anmeldung steht nach § 20 Abs. 2 FGG nur den Anmeldern ein Beschwerderecht zu (BayObLGZ 1981, 88/90; BayObLG BB 1985, 610/611).

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