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| FG Rheinland-Pfalz, 25.09.1989 - 5 K 352/88 |
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§§ 4, 5 EStG
Einkommensteuer; Darlehensgewährung bei Betriebsaufspaltung
Papierfundstellen
- BB 1990, 1239
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (11)
- BFH, 07.03.1978 - VIII R 38/74
Betriebsaufspaltung - Darlehnsforderung - Betriebsvermögen - …
Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 25.09.1989 - 5 K 352/88
Auf BFH BStBl II 1978, 378 könne sich der Beklagte daher nicht berufen, denn eine Werterhöhung und Werterhaltung des Betriebsvermögens liege nicht vor.Das BFH-Urteil BStBl II 1978, 378 sei nicht anwendbar, weil die Darlehensgewährung dort zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt sei (ähnlich FG Rheinland-Pfalz EFG 1986, 437 ).
Weitere Voraussetzung eines Ansatzes bei der Klägerin ist nach dem BFH-Urteil vom 07. März 1978 (BStBl II 1978, 378 ), daß die Darlehensforderung Betriebsvermögen des Besitzunternehmens ist.
Fall des BFH (BStBl II 1978, 378 ) das Besitzunternehmen in der Form des Einzelunternehmens bestand.
- FG Rheinland-Pfalz, 13.02.1986 - 3 K 73/85
Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 25.09.1989 - 5 K 352/88
Schließlich sei auf das Urteil des 3. Senats des FG Rheinland-Pfalz vom 13. Februar 1986 ( EFG 1986, 437 ) zu verweisen.Das BFH-Urteil BStBl II 1978, 378 sei nicht anwendbar, weil die Darlehensgewährung dort zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt sei (ähnlich FG Rheinland-Pfalz EFG 1986, 437 ).
Die zum Bewertungsrecht ergangene Entscheidung des 3. Senats des FG Rheinland-Pfalz ( EFG 1986, 437 ) ändert daran nichts.
- BFH, 14.04.1983 - IV R 198/80
Betriebsausgaben - Darlehnsforderung - Zinsen
Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 25.09.1989 - 5 K 352/88
Im übrigen seien im Streitfalle die geschenten nicht dem Schenker sogleich als Darlehen zurückgewährt worden, sondern hätten gegenüber einem Dritten bestanden, so daß die entsprechende strengere BFH-Rechtsprechung (BStBl II 1983, 555 ) nicht anwendbar sei, sondern eher die Rechtsprechung über das Bestehenlassen von Ehegattengehalt als Darlehen (BFH BStBl II 1986, 48 ).Die Darlehensvereinbarungen mit den Enkeln würden daher einem Fremdvergleich nicht standhalten (BFH vom 14.4.1983, BStBl 1983, 55 und vom 15.12.1988, BStBl II 1983, 555 und vom 15.12.1988 BStBl 111989, 500).
- BFH, 17.07.1984 - VIII R 69/84
Zur Anerkennung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses bei Überlassung des Gehalts …
Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 25.09.1989 - 5 K 352/88
Im übrigen seien im Streitfalle die geschenten nicht dem Schenker sogleich als Darlehen zurückgewährt worden, sondern hätten gegenüber einem Dritten bestanden, so daß die entsprechende strengere BFH-Rechtsprechung (BStBl II 1983, 555 ) nicht anwendbar sei, sondern eher die Rechtsprechung über das Bestehenlassen von Ehegattengehalt als Darlehen (BFH BStBl II 1986, 48 ).Parallelen zum Ehegattenarbeitsverhältnis können indes nicht gezogen werden (bspw. BFH vom 17.7.1984, BStBl II 1986, 48 ), weil dort das als Darlehen gewärhte Ehegattengehalt in die Verfügungsmacht des Arbeitnehmer-Ehegatten gelangt war.
- BFH, 15.05.1975 - IV R 89/73
Zur Frage des einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens im Falle der …
Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 25.09.1989 - 5 K 352/88
So konnten sie auch ihre bereits bisher der Klägerin gewährten Kredite durch einheitlichen Willensakt auf die ... GmbH übertragen (vgl. BFH BStBl II 1975, 781 ).Da die Darlehen auch nach Weiterleitung an die ... GmbH dem Gesellschaftszweck der Klägerin verhaftet blieben, zählen die streitigen Zinsen gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG zum Gewinn der Klägerin (vgl. BGH BStBl II 1975, 781 -783).
- BFH, 06.04.1979 - I R 116/77
Zur steuerlichen Anerkennung einer Mitunternehmerschaft von Kindern (Enkeln) an …
Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 25.09.1989 - 5 K 352/88
Die Überlegungen, die der BFH im Urteil vom 6.4.1979 (BStBl II 1979, 620 ) anstellt, sind hier nicht anwendbar, weil im Streitfalle die Enkel noch zu jung waren, als daß man von einer Heranführung an das Unternehmen sprechen könnte. - BFH, 12.11.1985 - VIII R 240/81
Zum Fortbestand des Rechtsinstituts der Betriebsaufspaltung und zur Frage der …
Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 25.09.1989 - 5 K 352/88
Im Streitfall gehen die Beteiligten zu Recht übereinstimmend davon aus, daß infolge der engen persönlichen und sachlichen Verflechtung der Klägerin mit der ... GmbH die Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung vorliegen, mithin die Klägerin gewerblich tätig ist (BFH BStBl II 1986, 296 ). - BFH, 22.05.1984 - VIII R 35/84
Darlehn - Betriebsausgaben - Eigenkapital - Einkommensteuergesetz
Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 25.09.1989 - 5 K 352/88
Was die den Enkeln geschenkten Darlehensbeträgen angeht, so sieht der Senat zwar auch die Parallelen zum BFH-Urteil vom 22.5.1984 (BStBl II 1985, 243 ), aber keine betriebliche Veranlassung für die Schenkungen. - BFH, 23.01.1980 - I R 33/77
Betriebsaufspaltung - Besitzpersonengesellschaft - Betriebs-GmbH - Überlassung …
Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 25.09.1989 - 5 K 352/88
Diese nimmt u. a. auf BFH BStBl II 1980, 356 Bezug. - BFH, 22.11.1963 - VI 178/62 U
Steuerrechtliche Beurteilung von Sachverhalten ohne Deckung des wirtschaftlich …
Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 25.09.1989 - 5 K 352/88
Andere Fälle, in denen die geschenkten Mittel an den Schenker als Darlehen zurückgewährt wurden (bspw. BFH vom 22.11.1963, BStBl III 1964, 74), sind nicht vergleichbar, weil im Streifalle kein Geld geschenkt, vielmehr Darlehensforderungen gegenüber einem Dritten - der ... GmbH - übertragen wurden. - BFH, 12.03.1964 - IV 376/62 U
Interesse der GmbH an der Werterhaltung oder der Wertsteigerung der Beteiligung
- BFH, 10.11.1994 - IV R 15/93
Darlehen der Gesellschafter der Besitzgesellschaft im Rahmen einer …
Zu Darlehen, die dem Betriebsunternehmen von den Gesellschaftern einer Besitzgesellschaft gewährt werden, wird die Auffassung vertreten, daß sie nicht anders zu behandeln sind als Darlehen des Besitzunternehmens selbst (5. Senat des FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. September 1989 5 K 352/88, Betriebs-Berater - BB - 1990, 1239;… Söffing, a. a. O.). - BFH, 01.10.1996 - VIII R 44/95
Einnahmen der zu 50 % an einer Grundstücks-GbR beteiligten Gesellschafter aus der …
Es bilde bei dieser zusammen mit dem Gesamthandsvermögen eine wirtschaftliche Einheit, die der Förderung des gemeinsamen Gesellschaftszwecks der Betriebsgesellschaft diene (ebenso FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. September 1989 5 K 352/88, Betriebs-Berater 1990, 1239, und FG Münster, Urteil vom 17. Juni 1994 9 K 4674/91 G - rechtskräftig -).
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