Rechtsprechung
| OLG Hamm, 26.11.1996 - 15 W 405/96 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
GmbHG §§ 51a, 51b; AktG § 132 Abs. 3 S. 2
Papierfundstellen
- NJW-RR 1997, 795
- BB 1997, 221
- DB 1997, 417
Wird zitiert von ... (5)
- OLG Düsseldorf, 19.03.2003 - 16 W 67/02
Zur Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Entscheidung über den …
3 Z 97/89">DB 1989, 2013, 2014; NJW-RR 1995, 1314, 1315; OLG Hamm BB 1997, 221, 222). - OLG Zweibrücken, 03.07.2002 - 3 W 117/02
Zur Zulässigkeit des Rechtsmittel der sofortigen weiteren Beschwerde gegen eine …
Eine Nichtzulassungsbeschwerde findet nicht statt (Senat NJW 1999, 2125 sowie Beschlüsse vom 24. August 1999 - 3 W 182/99 - und vom 9. Februar 2000 - 3 W 34/00 - BayObLGZ 1995, 92, 93; OLG Hamm NJW-RR 1997, 795). - OLG Hamm, 20.01.2003 - 15 W 469/02
Festsetzung von Anwaltsgebühren gem. § 118 BRAGO als Aufwendungsersatz
Die Möglichkeit, eine nach geltendem Recht unanfechtbare Entscheidung gleichwohl mit einem Rechtsmittel angreifen zu können, muß vielmehr auf wirkliche Ausnahmefälle beschränkt bleiben, in denen es darum geht, eine Entscheidung zu beseitigen, die mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist (BGH NJW-RR 1986, 738; NJW 1988, 49, 51; Senat OLGZ 1994, 585 = Rpfleger 1994, 428; NJW-RR 1997, 795). - OLG Zweibrücken, 25.03.1999 - 3 W 52/99 Auch eine Anfechtung der Nichtzulassung kommt nicht in Betracht (…BayObLGZ 1980 aaO und JurBüro 1989, 1135, 1137; KG DNotZ 1972, 563; OLG Hamm NJW-RR 1997, 795;… Keidel/Schmidt aaO, für das Verfahren nach § 14 Abs. 3 Satz 2 KostO auch Senat in st. Rspr., zuletzt etwa Beschluß vom 27. November 1998 - 3 W 262/98, jeweils m. w. N.).
- OLG Hamm, 16.05.2002 - 15 W 198/02
Erlassen von Gerichtskosten
Die Möglichkeit, eine nach geltendem Recht unanfechtbare Entscheidung gleichwohl mit einem Rechtsmittel angreifen zu können, muß vielmehr auf wirkliche Ausnahmefälle beschränkt bleiben, in denen es darum geht, eine Entscheidung zu beseitigen, die mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist (vgl. BGH NJW-RR 1986, 738; NJW 1988, 49, 51; BayObLG GmbHRdsch 1988, 263, 264; Senat NJW-RR 1997, 795).
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