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Weitere Entscheidungen unten: BFH, 03.12.2001 | BFH, 06.11.2001

Rechtsprechung
   BFH, 23.11.2001 - VI R 144/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,6932
BFH, 23.11.2001 - VI R 144/00 (https://dejure.org/2001,6932)
BFH, Entscheidung vom 23.11.2001 - VI R 144/00 (https://dejure.org/2001,6932)
BFH, Entscheidung vom 23. November 2001 - VI R 144/00 (https://dejure.org/2001,6932)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • Judicialis

    EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2; ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2; ; EStG § 63 Abs. 1 Satz 2

  • Wolters Kluwer

    Kindergeld - Einkommensteuer - Verheiratetenzuschlag - Heiratsmonat

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 32 Abs 4 S 2, EStG § 8 Abs 1
    Ehegatten; Einkünfte und Bezüge; Kindergeld; Unterhalt

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2002, 482
 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (2)

  • BFH, 02.03.2000 - VI R 13/99

    Kein Kindergeld/-freibetrag für verheiratete Kinder

    Auszug aus BFH, 23.11.2001 - VI R 144/00
    Die auf den Heiratsmonat und die Folgemonate entfallenden Einkünfte und Bezüge des Kindes sind nicht anzurechnen (Urteil vom 2. März 2000 VI R 13/99, BFHE 191, 99, BStBl II 2000, 522).
  • FG Münster, 18.02.1999 - 14 K 3856/98

    Juristischer Vorbereitungsdienst als "Berufsausbildung"

    Auszug aus BFH, 23.11.2001 - VI R 144/00
    Das Finanzgericht (FG) vertrat in dem angefochtenen Urteil, dessen Entscheidungsgründe in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 30 abgedruckt sind, die Auffassung, die Familienkasse habe die Kindergeldfestsetzung zu Recht geändert und das Kindergeld zurückgefordert, denn die Tochter habe sich das ganze Jahr 1997 in Ausbildung befunden und in dieser Zeit Einkünfte von über 12 000 DM bezogen.
  • BFH, 19.04.2007 - III R 65/06

    Anspruch auf Kindergeld für ein verheiratetes Kind

    Anspruch auf Kindergeld für ein verheiratetes Kind besteht nur dann, wenn die Einkünfte des Ehepartners für den vollständigen Unterhalt des Kindes nicht ausreichen, das Kind ebenfalls nicht über ausreichende eigene Mittel für den Unterhalt verfügt und die Eltern deshalb weiterhin für das Kind aufkommen müssen --sog. Mangelfall-- (Fortführung der BFH-Urteile vom 2. März 2000 VI R 13/99, BFHE 191, 69, BStBl II 2000, 522, und vom 23. November 2001 VI R 144/00, BFH/NV 2002, 482).

    Eine Ausnahme gilt für den Fall, dass das Einkommen des Ehepartners so gering ist, dass er zum (vollständigen) Unterhalt nicht in der Lage ist, das Kind ebenfalls nicht über ausreichende eigene Einkünfte verfügt und die Eltern deshalb weiterhin für das Kind aufkommen müssen --sog. Mangelfall-- (vgl. BFH-Urteile vom 2. März 2000 VI R 13/99, BFHE 191, 69, BStBl II 2000, 522, und vom 23. November 2001 VI R 144/00, BFH/NV 2002, 482; Abschn. 63.4.2.5 Abs. 1 der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes --DA-FamEStG--).

  • FG Düsseldorf, 14.10.2004 - 14 K 2996/03

    Einkünfte; Einkommensgrenze; Kindergeld; Verheiratete Kinder; Mangelfall; …

    Der erkennende Senat versteht die Ausführungen des BFH in dem zuvor zitierten Urteil dahin, dass es in Fällen wie dem vorliegenden, in denen feststeht, dass der Ehemann mangels Einkommen das Kind nach der Heirat nicht unterhalten kann, die "typische Unterhaltssituation" seitens der Eltern fortbesteht, folglich die Monate nach der Heirat keine Kürzungsmonate sind und damit auch die auf die Monate nach der Heirat entfallenden Einkünfte/ Bezüge des Kindes bei der Klärung der Frage, ob der Jahresgrenzbetrag überschritten wird, einzubeziehen sind (a.A. wohl BFH-Urteil vom 23. November 2001 VI R 144/00, BFH/NV 2002, 482).

    Rn. 64 Im Hinblick auf eine mögliche Abweichung der Entscheidung des Senats von dem Urteil des BFH vom 23. November 2001 (VI R 144/00, BFH/NV 2002, 482) wird die Revision zugelassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).

  • FG Münster, 23.06.2006 - 11 K 174/05

    Kindergeldanspruch bei volljährigem, verheiratetem Kind in einem Mangelfall

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. u.a. Urteil vom 23.11.2001 - VI R 144/00, BFH/NV 2002, 482), der auch der erkennende Senat folgt, erlischt zwar der Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges Kind grundsätzlich mit der Eheschließung des Kindes.
  • FG Niedersachsen, 03.12.2013 - 13 K 194/13

    Kindergeldanspruch eines verheirateten Kindes seit dem Wegfall des …

    Ein Mangelfall wurde bei kinderlosen Ehen angenommen, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes einschließlich der Unterhaltsleistungen des Ehepartners den Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F. nicht überschritten (BFH-Urteil vom 2. März 2000 VI R 13/99, BStBl II 2000, 522; BFH-Urteil vom 23. November 2001, VI R 144/00, BFH/NV 2002, 482; BFH-Urteil vom 19. April 2007 III R 65/06, BStBl II 2008, 756; BFH-Urteil vom 4. August 2011 III R 48/08, BStBl II 2011, 975; BFH-Beschluss vom 22. Dezember 2011 III R 8/08, BStBl II 2012, 340).
  • FG Düsseldorf, 28.05.2003 - 18 V 6587/02

    Kindergeldfestsetzung; Unterhaltsbedürftigkeit; Wissenschaftlicher Assistent; …

    In diesen Fällen wird der Kindergeldanspruch grundsätzlich ab der Eheschließung des Kindes (genau: ab dem auf die Eheschließung folgenden Monat) versagt, weil eine typische Unterhaltssituation der Eltern nicht mehr besteht, wenn der Ehegatte des Kindes nunmehr vorrangig zum Unterhalt verpflichtet ist; für die Prüfung der Einkunftsgrenze sind nur die Einkünfte und Bezüge des Kindes vor dem Heiratsmonat maßgebend (BFH-Urteile vom 2. März 2000 VI R 13/99, BFHE 191, 69, BStBl II 2000, 522 und VI R 61/99, HFR 2000, 816; vom 23. November 2001 VI R 144/00, BFH/NV 2002, 482 und BFH-Beschluss vom 7. März 2002 VIII B 180/01, BFH/NV 2002, 1289).
  • FG Münster, 14.05.2003 - 13 K 7033/01

    Berechnung der nachrangigen Unterhaltspflicht der Eltern nach Heirat des Kindes

    Dies gilt nur dann nicht, wenn das Einkommen des Ehegatten des Kindes so gering ist, dass dieser zum Unterhalt des Kindes nicht in der Lage ist - sogenannter Mangelfall - und die Eltern deshalb weiterhin für das Kind aufkommen müssen (BFH Urteile vom 02. März 2000 VI R 13/99, BStBl. II 2000, 522; vom 02. März 2000 VI R 61/99, nicht veröffentlicht, zitiert nach juris; vom 23. November 2001 VI R 144/00, BFH/NV 2002, 482).
  • FG Köln, 15.05.2008 - 10 K 3926/07

    Ausgestaltung des Kindergeldanspruchs eines volljähigen verheirateten Kindes; …

    Ein solcher ist bei bei kinderlosen Ehen anzunehmen, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes einschließlich der Unterhaltsleistungen des Ehepartners unterhalb des steuerrechtlichen Existenzminimums liegen, das dem am Existenzminimum eines Erwachsenen ausgerichteten Jahresgrenzbetrag in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG entspricht (…BFH-Urteile vom 19. April 2007 III R 65/06, BFH/NV 2007, 1753, vom 2. März 2000 VI R 13/99, BFHE 191, 69, BStBl II 2000, 522, und vom 23. November 2001 VI R 144/00, BFH/NV 2002, 482).
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Rechtsprechung
   BFH, 03.12.2001 - XI B 84/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,10261
BFH, 03.12.2001 - XI B 84/01 (https://dejure.org/2001,10261)
BFH, Entscheidung vom 03.12.2001 - XI B 84/01 (https://dejure.org/2001,10261)
BFH, Entscheidung vom 03. Dezember 2001 - XI B 84/01 (https://dejure.org/2001,10261)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Judicialis

    EStG § 10b Abs. 4 Satz 2 2. Alternative; ; EStG § ... 10b Abs. 4 Satz 2; ; KStG § 9 Abs. 3 Satz 2 2. Alternative; ; GewStG § 9 Nr. 5 Satz 5 2. Alternative; ; FGO § 69 Abs. 3 Satz 1; ; FGO § 69 Abs. 2 Satz 2

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Freistellungsbescheid - Gemeinnützigkeit - Gemeinnütziger Verein - Körperschaftsteuer - Steuerbefreiung

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2002, 482
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (3)

  • BFH, 05.11.1998 - VIII B 74/98

    Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte bei Übernahmegewinn?

    Auszug aus BFH, 03.12.2001 - XI B 84/01
    Eine überwiegende Erfolgsaussicht des Rechtsmittels ist für die Aussetzung der Vollziehung nicht erforderlich (vgl. BFH-Beschluss vom 5. November 1998 VIII B 74/98, BFH/NV 1999, 468).
  • BFH, 23.02.1999 - XI B 130/98

    Spendenbescheinigung; Haftungsbescheid

    Auszug aus BFH, 03.12.2001 - XI B 84/01
    Im Rahmen des Auswahlermessens habe das FA alle Haftungsschuldner nebeneinander in Anspruch nehmen dürfen (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Februar 1999 XI B 130/98, BFH/NV 1999, 1089).
  • FG Hessen, 14.01.1998 - 4 K 2594/94
    Auszug aus BFH, 03.12.2001 - XI B 84/01
    Dasselbe gelte erst recht, wenn eine Spende von einer im Verwendungszeitpunkt nicht gemeinnützigen Körperschaft verwendet werde (Urteil des Hessischen FG vom 14. Januar 1998 4 K 2594/94, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1998, 757).
  • BFH, 08.05.2024 - VIII R 9/23

    Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes für die Erhebung von Zinsen bei AdV

    Eine überwiegende Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels ist nicht erforderlich (vgl. BFH-Beschluss vom 03.12.2001 - XI B 84/01, BFH/NV 2002, 482, unter II.1.
  • BFH, 26.05.2010 - V B 80/09

    Zu den Anforderungen an eine Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung

    Eine überwiegende Erfolgsaussicht des Rechtsmittels ist zur Aussetzung gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 FGO nicht zu fordern (BFH-Beschlüsse vom 3. Dezember 2001 XI B 84/01, BFH/NV 2002, 482;… vom 5. November 1998 VIII B 74/98, BFH/NV 1999, 468;… vom 12. Oktober 1988 VIII S 31/85, BFH/NV 1989, 445; vom 24. Oktober 1967 II B 17/67, BFHE 90, 532, BStBl II 1968, 229, m.w.N.).
  • FG München, 03.06.2003 - 6 K 3914/00

    Keine Veranlasser-Spendenhaftung bei nachträglicher Aberkennung der …

    Der Bundesfinanzhof - BFH führte in seinem Beschluss vom 03.12.2001 XI B 84/01 aus, es bestünden ernstliche Zweifel, ob im Streitfall die Voraussetzungen einer Haftungsinanspruchnahme nach § 10 b Abs. 4 S. 2 EStG gegeben seien.

    Die maßgebliche Regelung ist im Zusammenhang mit der ersten Alternative des § 10 b Abs. 4 S. 2 EStG zu sehen, wonach derjenige haftet, der vorsätzlich oder gar grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt (BFH-Beschluss vom 03.12.2001 XI B 84/01).

  • FG Berlin-Brandenburg, 15.04.2013 - 4 V 4250/12

    Abhängige Gesellschaft im Sinne von § 6a Satz 4 GrEStG: ununterbrochene …

    Eine überwiegende Erfolgsaussicht des Rechtsmittels ist für die Aussetzung der Vollziehung nicht erforderlich (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. BFH…, Beschluss vom 26.05.2010 - V B 80/09 -, BFH/NV 2010, 2079, m.w.N.; BFH, Beschluss vom 03.12.2001 - XI B 84/01 -, BFH/NV 2002, 482).
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Rechtsprechung
   BFH, 06.11.2001 - VI B 57/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,14308
BFH, 06.11.2001 - VI B 57/01 (https://dejure.org/2001,14308)
BFH, Entscheidung vom 06.11.2001 - VI B 57/01 (https://dejure.org/2001,14308)
BFH, Entscheidung vom 06. November 2001 - VI B 57/01 (https://dejure.org/2001,14308)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,14308) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2002, 482
 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (1)

  • BFH, 12.01.2001 - VI R 181/97

    Kindergeld: Klagebefugnis der Sozialleistungsträger

    Auszug aus BFH, 06.11.2001 - VI B 57/01
    Ungeklärt ist jedoch die Rechtsfrage, ob eine Abzweigung auch dann in Betracht kommt, wenn die Eltern trotz Unterbringung des Kindes (geringe) Unterhaltsleistungen erbringen, und --falls diese Frage zu bejahen sein sollte-- ob sowie ggf. nach welchen Maßstäben das Kindergeld zwischen den Unterhaltsleistenden aufzuteilen ist (vgl. Anmerkungen zu dem Senats-Urteil vom 12. Januar 2001 VI R 181/97 in Der Betrieb 2001, 1017 und Deutsches Steuerrecht 2001, 619).
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