Rechtsprechung
| BFH, 10.02.2005 - IX B 173/03 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Außenprüfung (Ap) - Verfassungswidrigkeit
- datenbank.nwb.de
Verfassungsmäßigkeit der Außenprüfung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Berlin, 22.01.2003 - 6 K 6523/00
- BFH, 10.02.2005 - IX B 173/03
Papierfundstellen
- BFH/NV 2005, 1216
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (7)
- BFH, 19.12.2002 - IX B 39/02
Gewerblicher Grundstückshandel; zu eigenen Wohnzwecken genutzte Gebäude
Auszug aus BFH, 10.02.2005 - IX B 173/03
Die in diesem Zusammenhang von der Klägerin aufgeworfenen Fragen einer doppelten Rechtshängigkeit i.S. von § 66 FGO, der Notwendigkeit von Ermessenserwägungen des FA über die Erforderlichkeit der Außenprüfung und der Unzulässigkeit der Anordnung einer Außenprüfung wegen zwischenzeitlich eingetretener teilweiser Festsetzungsverjährung lassen nicht erkennen, inwieweit über die Beurteilung des Streitfalles hinaus im allgemeinen Interesse Rechtsgrundsätze fortzubilden sind (vgl. zur Darlegung des Zulassungsgrundes der Rechtsfortbildung z.B. BFH-Beschluss vom 19. Dezember 2002 IX B 39/02, BFH/NV 2003, 479, m.w.N.).Nach dem sachlichen Gehalt ihres diese Punkte betreffenden Beschwerdevorbringens wendet sich die Klägerin lediglich gegen die inhaltliche Richtigkeit des FG-Urteils; hiermit kann sie im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden (z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 479, m.w.N.).
- BFH, 07.05.2003 - IV B 206/01
Verfassungsmäßigkeit der Außenprüfung
Auszug aus BFH, 10.02.2005 - IX B 173/03
Neue Gesichtspunkte, die eine erneute höchstrichterliche Prüfung und Entscheidung dieser Frage geboten erscheinen lassen, hat die Klägerin nicht vorgetragen (vgl. zu dieser Voraussetzung z.B. BFH-Beschluss vom 7. Mai 2003 IV B 206/01, BFH/NV 2003, 1394, m.w.N.).Aus den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft folgt --bis zu einem anders lautenden Rechtsanwendungsbefehl-- kein unmittelbar für die Mitgliedsstaaten geltendes Gebot zur Angleichung der (noch) unterschiedlichen Regeln auf dem Gebiet der Außenprüfung (vgl. dazu im Einzelnen BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 1394).
- BFH, 02.10.1991 - X R 89/89
Die Anordnung einer Außenprüfung gem. § 193 Abs. 1 AO 1977 muß grundsätzlich nur …
Auszug aus BFH, 10.02.2005 - IX B 173/03
In ihrer Beschwerdebegründung äußert die Klägerin zwar unter Hinweis auf verschiedene Stimmen in der Literatur Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Instituts der Außenprüfung i.S. von §§ 193 f. der Abgabenordnung (AO 1977); sie setzt sich aber nicht --wie erforderlich-- mit den hierzu bereits ergangenen Entscheidungen des BFH (z.B. Urteil vom 2. Oktober 1991 X R 89/89, BFHE 166, 105, BStBl II 1992, 220; Beschluss vom 11. März 1992 II R 129/88, BFHE 167, 266, BStBl II 1992, 707; Urteil vom 7. Februar 2002 IV R 9/01, BFHE 198, 16, BStBl II 2002, 269) auseinander.
- BFH, 26.08.2004 - II B 117/03
NZB: grundsätzliche Bedeutung; wirtschaftliches Eigentum
Auszug aus BFH, 10.02.2005 - IX B 173/03
Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang noch geltend macht, die Anordnung der Lohnsteuer-Außenprüfung sei --wegen nicht nachvollziehbarer Auswahlkriterien-- im Streitfall ermessensfehlerhaft, wendet sie sich nur gegen die vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) vertretene und durch das Finanzgericht (FG) bestätigte Rechtsauffassung; mit solchen die Rechtmäßigkeit der Beurteilung des Streitfalles als Einzelfall betreffenden Einwendungen wird keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt (z.B. BFH-Beschluss vom 26. August 2004 II B 117/03, BFH/NV 2004, 1625). - BFH, 07.02.2002 - IV R 9/01
Anschlußprüfung - Großbetrieb - Sachgerechte Ermessenserwägung - Einteilung in …
Auszug aus BFH, 10.02.2005 - IX B 173/03
In ihrer Beschwerdebegründung äußert die Klägerin zwar unter Hinweis auf verschiedene Stimmen in der Literatur Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Instituts der Außenprüfung i.S. von §§ 193 f. der Abgabenordnung (AO 1977); sie setzt sich aber nicht --wie erforderlich-- mit den hierzu bereits ergangenen Entscheidungen des BFH (z.B. Urteil vom 2. Oktober 1991 X R 89/89, BFHE 166, 105, BStBl II 1992, 220; Beschluss vom 11. März 1992 II R 129/88, BFHE 167, 266, BStBl II 1992, 707; Urteil vom 7. Februar 2002 IV R 9/01, BFHE 198, 16, BStBl II 2002, 269) auseinander. - BFH, 11.03.1992 - II R 129/88
Versicherungsteuer für an ausländische Unternehmen bezahlte Versicherungsentgelte …
Auszug aus BFH, 10.02.2005 - IX B 173/03
In ihrer Beschwerdebegründung äußert die Klägerin zwar unter Hinweis auf verschiedene Stimmen in der Literatur Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Instituts der Außenprüfung i.S. von §§ 193 f. der Abgabenordnung (AO 1977); sie setzt sich aber nicht --wie erforderlich-- mit den hierzu bereits ergangenen Entscheidungen des BFH (z.B. Urteil vom 2. Oktober 1991 X R 89/89, BFHE 166, 105, BStBl II 1992, 220; Beschluss vom 11. März 1992 II R 129/88, BFHE 167, 266, BStBl II 1992, 707; Urteil vom 7. Februar 2002 IV R 9/01, BFHE 198, 16, BStBl II 2002, 269) auseinander. - BFH, 02.01.2003 - IX B 89/02
NZB: Sicherung der Einheitlichkeit der Rspr., grundsätzliche Bedeutung
Auszug aus BFH, 10.02.2005 - IX B 173/03
Die Klägerin hat auch nicht durch eine die Abweichung erkennbarmachende Gegenüberstellung von Rechtssätzen eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen oder einen offensichtlichen Rechtsanwendungsfehler des FG von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung dargetan (vgl. zum Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung z.B. BFH-Beschluss vom 2. Januar 2003 IX B 89/02, BFH/NV 2003, 503, m.w.N.).
- BFH, 31.08.2005 - IV B 24/04
NZB: grundsätzliche Bedeutung; Betriebsprüfungshäufigkeit nach Größenklasse des …
In derartigen Fällen muss der Beschwerdeführer eingehend begründen, warum er gleichwohl eine erneute Entscheidung des BFH zu der betreffenden Frage im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsentwicklung für erforderlich hält (…vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 3. April 2000 VIII B 99/99, BFH/NV 2000, 985, und vom 10. Februar 2005 IX B 173/03, BFH/NV 2005, 1216).
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