Rechtsprechung
| BFH, 08.10.1970 - IV R 196/69 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer
Stiller Gesellschafter - Gewinnanteile - Unterbeteiligter - Mitunternehmer - Gewerbeertrag
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 100, 254
- DB 1971, 26
- BStBl II 1971, 59
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (2)
- BFH, 04.04.1968 - IV R 5/67
Anteil an Personengesellschaft - Unterbeteiligung - Einheitliches …
Auszug aus BFH, 08.10.1970 - IV R 196/69
Der erkennende Senat hat im Urteil IV R 5/67 vom 4. April 1968 (BFH 92, 465, BStBl II 1968, 669) eine andere Auffassung vertreten, indem er die Berücksichtigung einer Unterbeteiligung stets bereits im einheitlichen Gewinnfeststellungsverfahren der Personengesellschaft (Hauptgesellschaft) gefordert hat.Ist wie hier die stille Unterbeteiligung bei der einheitlichen Gewinnfeststellung dem BFH-Urteil IV R 5/67 entsprechend abgezogen worden, so kann die Revision deshalb keinen Erfolg haben, weil dann die Hinzurechnungsvorschrift des § 8 Nr. 3 GewStG anzuwenden ist.
- BFH, 20.03.1962 - I 39/61 U
Rechtliche Beurteilung von Arbeitsvergütungen einer Personengesellschaft, die an …
Auszug aus BFH, 08.10.1970 - IV R 196/69
Die Gewinnanteile des stillen Gesellschafters (Unterbeteiligten) eines Mitunternehmers mindern nicht den Gewerbeertrag (Abweichung vom BFH-Urteil I 39/61 U vom 20. März 1962, BFH 75, 189, BStBl III 1962, 337).Das FG führte aus, daß es sich nicht dem Urteil des BFH I 39/61 U vom 20. März 1962 (BFH 75, 189, BStBl III 1962, 337) anschließe, in dem die Hinzurechnung des Gewinnanteils eines stillen Unterbeteiligten abgelehnt worden sei.
- BFH, 24.05.1977 - IV R 47/76
Erlassen eines einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheides - …
a) Der Große Senat des BFH hat mit Beschluß vom 5. November 1973 GrS 3/72 (BFHE 112, 1, BStBl II 1974, 414) entschieden, daß über die Frage, ob eine atypische stille Unterbeteiligung (Innengesellschaft) an dem Anteil des Gesellschafters einer Personengesellschaft (Hauptgesellschaft) besteht und wie hoch der Anteil des Unterbeteiligten ist, grundsätzlich nicht, wie noch vom erkennenden Senat angenommen (BFH-Urteil vom 8. Oktober 1970 IV R 196/69, BFHE 100, 254, BStBl II 1971, 59), in dem einheitlichen Gewinnfeststellungsverfahren für die Hauptgesellschaft, sondern in einem besonderen Gewinnfeststellungsverfahren für die Innengesellschaft zu entscheiden ist.In einem derartigen Fall ist auch der Unterbeteiligte klagebefugt (s. BFH-Urteil IV R 196/69).
- BFH, 05.11.1973 - GrS 3/72
Atypische stille Unterbeteiligung - Personengesellschaft - Anteilshöhe - …
Der I. Senat sieht sich an einer solchen Entscheidung aber durch das Urteil des IV. Senats vom 4. April 1968 IV R 5/67 (BFHE 92, 465, BStBl II 1968, 669) gehindert, dessen Grundsätze in dem Urteil vom 8. Oktober 1970 IV R 196/69 (BFHE 100, 254, BStBl II 1971, 59) bekräftigt worden seien. - BFH, 28.06.1972 - I R 206/67
Atypische stille Unterbeteiligung - Innengesellschaft - Hauptgesellschaft - …
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