Rechtsprechung
| BFH, 19.06.1951 - III 89/51 U |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Zum Abzug einer Wegeunterhaltungslast vom Gesamtvermögen bei der Vermögenssteuerveranlagung
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 55, 394
- DB 1951, 754
- BStBl III 1951, 156
- BStBl III 1961, 156
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- RFH, 11.02.1937 - III A 199/36
Auszug aus BFH, 19.06.1951 - III 89/51 U
Der Ertragswert wird nur um solche Lasten gemindert, die sich aus der Natur des Betriebs selbst ergeben, während Lasten, die lediglich aus persönlichen Beziehungen des Grundeigentümers oder seiner Rechtsvorgänger hervorgegangen sind, den objektiven Ertragswert nicht mindern (Urteil des Reichsfinanzhofs vom 11. Februar 1937 III A 199/36, Slg. Bd. 41 S. 67).
- BFH, 04.09.1996 - II B 6/96 Die Klärungsbedürftigkeit der genannten Rechtsfrage wird auch nicht mit den weiteren Ausführungen des Klägers dargelegt; insbesondere reicht hierfür nicht aus vorzutragen, daß die "oben erwähnten Entscheidungen des BFH in Widerspruch stehen mit dem BFH-Urteil vom 19.6.1951 III 89 51 U, BFHE 55, 394, BStBl III 1951, 156, sowie den RFH-Urteilen vom 11.2.1937 III A 199 36, RStBl 1937, 532, vom 21.9.1933 III A 704 31, RStBl 1933, 1353 und vom 1.12.1926 VI A 526 529, Steuer und Wirtschaft 1927, Nr. 85, S.472, da in diesen Entscheidungen ausdrücklich jeder Abzug von persönlichen Verbindlichkeiten bei der Ermittlung des Einheitswerts eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs untersagt werde mit der Begründung, daß bei Berücksichtigung den Einheitswert mindernder Schulden die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer in unzulässiger Weise verkürzt würde".
- BFH, 15.03.1968 - III 81/63
Berücksichtigung von Pensionszahlungen bei der Einheitswertfeststellung für den …
Denn nach der Rechtsprechung kann der für die Bewertung von Forstbetrieben nach § 45 Abs. 2 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 BewG a. F. maßgebende objektive Ertragswert nur durch solche Lasten gemindert werden, die sich aus der Natur des Betriebs ergeben und wie eine öffentliche Last unabhängig vom Willen des jeweiligen Eigentümers bestehen bleiben (vgl. RFH-Urteil III A 199/36 vom 11. Februar 1937, RStBl 1937, 532; BFH-Urteil III 89/51 U vom 19. Juni 1951, BFH 55, 394, BStBl III 1951, 156).
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