Rechtsprechung
| BFH, 11.07.1952 - III 174/51 S |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1952,435) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Entzug fremden Vermögens eines in die USA ausgewanderten Bürgers - Rückerstattung von ungerechtfertigt entzogenem Eigentum anhand der rückwirkend geschaffenen Sach- und Rechtslage - Erbschaftssteuerpflichtigkeit für das rückzuerstattende Grundstück aus einem Erbfall
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 56, 618
- DB 1952, 904
- BStBl III 1952, 238
Wird zitiert von ... (3)
- BFH, 22.10.1969 - I R 149/68
Rechtmäßigkeit des Ausweises einer auf Grund der Rückerstattungsgesetze an den …
Diese vom Gesetz aufgestellte Fiktion ist auch die Grundlage der BFH-Entscheidungen III 174/51 S vom 11. Juli 1952 (BFH 56, 618, BStBl III 1952, 238) und I 52/52 U vom 23. September 1952 (BFH 56, 738, BStBl III 1952, 283). - BFH, 03.03.1961 - III 436/59 U
Passivierung von Rückerstattungsverpflichtungen in der Vergleichsbilanz nach der …
Soweit aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs III 174/51 S vom 11. Juli 1952 (BStBl 1952 III S. 238, Slg. Bd. 56 S. 618) anderweitige Folgerungen gezogen werden könnten, gibt der Senat den dort vertretenen Standpunkt auf. - BFH, 06.10.1953 - I 134/52 S
Rückerstattung ehemals jüdischen Besitzes - Bilanzmäßige Auswirkung der …
Die Verweisung des Finanzamts auf das Urteil des Bundesfinanzhofs III 174/51 S vom 11. Juli 1952, BStBl. 1952 III S. 238, verkennt die Bedeutung der für die Erbschaft Steuer ergangenen Entscheidung.
dejure.org
Übersicht BFH
Einloggen | Registrieren
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Externe Links öffnen jetzt in einem neuen Tab. Sie können dieses Verhalten auch auf Ihrer Einstellungsseite ändern.