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Rechtsprechung
   BFH, 15.05.1953 - III 103/52 S   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1953,464
BFH, 15.05.1953 - III 103/52 S (https://dejure.org/1953,464)
BFH, Entscheidung vom 15.05.1953 - III 103/52 S (https://dejure.org/1953,464)
BFH, Entscheidung vom 15. Mai 1953 - III 103/52 S (https://dejure.org/1953,464)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Gesellschaftsdarlehen als verdeckte Stammeinlage bei der Einheitsbewertung von Betriebsvermögern einer Kapitalgesellschaft - Behandlung eines Gesellschaftsdarlehens als verdeckte Stammeinlage

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 57, 541
  • BStBl III 1953, 208
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BFH, 21.03.1969 - III R 18/68

    Kapitalgesellschaft - Gesellschafterdarlehn - Verdecktes Stammkapital - …

    Die Revisionsbegründung bezieht sich auf die Entscheidungen des erkennenden Senats III 103/52 S vom 15. Mai 1953 (BFH 57, 541, BStBl III 1953, 208) und III 114/57 U vom 15. Juli 1960 (…a. a. O.).

    Nach dem Urteil des erkennenden Senats III 103/52 S vom 15. Mai 1953 (a. a. O.) ist ein Gesellschafterdarlehen bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens einer Kapitalgesellschaft, auch wenn -- wie hier -- kein Fall des offenbaren Mißbrauchs vorliegt, als verdeckte Stammeinlage zu behandeln, wenn nach den von den Finanzbehörden darzulegenden Umständen die Zuführung weiterer Mittel objektiv notwendig und das Einspringen eines Gesellschafters deshalb zwingend war, weil das erforderliche Kapital im Wege der Aufnahme von fremden Krediten nach den Umständen des Einzelfalles nicht hätte beschafft werden können.

  • BFH, 18.09.1953 - III 64/53 U

    Feststellung des Betriebsvermögens - Darlehen von Nichtgesellschaftern als …

    Gibt der Gesellschafter einer GmbH, der seine Gesellschaftsanteile nur als Treuhänder besitzt, Darlehen an die Gesellschaft für Rechnung seines Treugebers, so können die Darlehen, wenn im übrigen die in der Entscheidung III 103/52 S vom 15. Mai 1953 (BStBl. 1953 III S. 208) genannten Voraussetzungen gegeben sind, als verdeckte Stammeinlage behandelt werden.

    Gibt der Gesellschafter einer GmbH, der seine Gesellschaftsanteile nur als Treuhänder besitzt, Darlehen an die Gesellschaft für Rechnung seines Treugebers, so können die Darlehen, wenn im übrigen die in der Entscheidung III 103/52 S vom 15. Mai 1953 (BStBl. 1953 III S. 208) genannten Voraussetzungen gegeben sind, als verdeckte Stammeinlage behandelt werden.

  • BFH, 13.01.1959 - I 44/57 U

    Verdecktes Stammkapital - Berechnung des Wertes von Sachwertverpflichtungen, die …

    Die Entscheidung müsse an Hand der Grundsätze der Urteile des Bundesfinanzhofs III 103/52 S vom 15. Mai 1953 (BStBl 1953 III S. 208, Slg. Bd. 57 S. 541) und I 178/55 U vom 20. März 1956 erfolgen.
  • BFH, 15.07.1960 - III 114/57 U

    Darlehen der Gesellschafter im Rahmen eines Pachtvertrages an die Betriebs-GmbH …

    Nach den Ausführungen des erkennenden Senates in dem Urteil III 103/52 S vom 15. Mai 1953 (BStBl 1953 III S. 208, Slg. Bd. 57 S. 541) ist ein Gesellschafterdarlehen bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens einer Kapitalgesellschaft, auch wenn kein Fall offenbaren Mißbrauches vorliegt, als verdeckte Stammeinlage zu behandeln, wenn nach den Feststellungen der Finanzbehörde die Zuführung weiterer Mittel objektiv notwendig und das Einspringen eines Gesellschafters deshalb zwingend war, weil das erforderliche Kapital im Wege der Aufnahme von fremden Krediten nach den Umständen des Einzelfalles nicht hätte beschafft werden können.
  • BFH, 06.10.1967 - III 230/64

    Nichtgesellschafter - Darlehn - Verdeckte Gewinnausschüttung - …

    Nach dem Urteil des Senats III 103/52 S vom 15. Mai 1953 (BFH 57, 541, BStBl III 1953, 208) ist ein Gesellschafterdarlehen bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens einer Kapitalgesellschaft, auch wenn -- wie hier -- kein Fall des offenbaren Mißbrauchs vorliegt, als verdeckte Stammeinlage zu behandeln, wenn nach den Feststellungen der Finanzbehörde die Zuführung weiterer Mittel objektiv notwendig und das Einspringen eines Gesellschafters deshalb zwingend war, weil das erforderliche Kapital im Wege der Aufnahme von fremden Krediten nach den Umständen des Einzelfalls nicht hätte beschafft werden können.
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