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Rechtsprechung
   BFH, 21.12.1954 - V 125/53 U   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1954,704
BFH, 21.12.1954 - V 125/53 U (https://dejure.org/1954,704)
BFH, Entscheidung vom 21.12.1954 - V 125/53 U (https://dejure.org/1954,704)
BFH, Entscheidung vom 21. Dezember 1954 - V 125/53 U (https://dejure.org/1954,704)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Überlassung von Flächen eines Schützenplatzes zur gewerblichen Nutzung während eines Schützenfestes als Leistung besonderer Art - Befreiung sog. Platzmieten von der Umsatzsteuer - Bedeutung einer Vertragsstrafe für die Einordnung eines Schuldverhältnisses - Einordnung ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 60, 154
  • BStBl III 1955, 59
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BFH, 25.04.1968 - V 120/64

    Rechtmäßigkeit der Annahme des Handelns der Stadt in Ausübung der öffentlichen …

    Reichsfinanzhof (RFH) und Bundesfinanzhof (BFH) haben es in ständiger Rechtsprechung abgelehnt, steuerfreie Grundstücksvermietungen gemäß § 4 Nr. 10 UStG 1951 anzunehmen, wenn anläßlich von Volksfesten, Schützenfesten und ähnlichen Veranstaltungen unter bestimmten Auflagen Plätze an Unternehmer des Schau-, Vergnügungs- und Gaststättengewerbes gegen Entgelt überlassen werden (vgl. u.a. die Urteile des RFH V 174/39 S vom 8. November 1940, Sammlung der Entscheidungen des Reichsfinanzhofs Bd. 49 S. 310 - RFH 49, 310 -, RStBl 1941, 95, und des BFH V 125/53 U vom 21. Dezember 1954, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 60 S. 154 - BFH 60, 154 -, BStBl III 1955, 59 betreffend Schützenfeste; V 143/58 U vom 7. April 1960, BFH 71, 41, BStBl III 1960, 261 betreffend Jahrmärkte und Wochenmärkte; V 283/58 vom 17. November 1960, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1960 S. 140 - HFR 1960, 140 - betreffend Veranstaltungen unterschiedlicher Art): Die getroffenen Vereinbarungen deuteten in diesen Fällen darauf hin, daß es dem Unternehmer bei Abschluß der Verträge mit den Platzbeziehern nicht darauf ankomme, den ihm gehörigen Festplatz durch entgeltliche Überlassung von Teilflächen zum Gebrauch zu nutzen, sondern darauf, durch zweckdienliche Auswahl und ansprechende Aufmachung der Art nach verschiedener Unternehmen dem Festplatz als Ganzem für die Dauer der Veranstaltung eine äußere Gestaltung zu geben, die eine ausreichende Anziehungskraft auf die Bevölkerung gewährleiste.
  • BFH, 07.04.1960 - V 143/58 U

    Annahme einer gewerblichen Betätigung bei der Veranstaltung von Märkten durch …

    unter Auflagen vergeben, die dazu bestimmt sind, die Anziehungskraft der Veranstaltung zu erhöhen, so sind nach der Rechtsprechung des Senats keine Grundstücksvermietungen, sondern Leistungen besonderer Art anzunehmen, die die Zurverfügungstellung einer zeitlich begrenzten Messe-, Ausstellungs-, Fest- usw. Organisation und die Zulassung zur Teilnahme an der betreffenden Veranstaltung zum Inhalt haben (Urteile des Bundesfinanzhofs V 177/52 U vom 25. September 1953, BStBl 1953 III S. 335, Slg. Bd. 58 S. 116. betreffend Gartenschau, und V 125/53 U vom 21. Dezember 1954, BStBl 1955 III S. 59, Slg. Bd. 60 S. 154, betreffend Schützenfest).
  • BFH, 25.03.1971 - V R 96/67

    Vermietung eines Grundstücks - Steuerfreiheit - Rechte des Mieters - Beschränkte …

    Die Beteiligten und das FG gehen zutreffend davon aus, daß das Vorliegen einer Vermietung im Sinne des § 4 Nr. 10 UStG grundsätzlich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen und eine erweiternde wirtschaftliche Auslegung für Zwecke der Umsatzbesteuerung nicht zulässig ist (vgl. die RFH-Urteile V A 90/34 vom 27. April 1934, RStBl 1934, 796; V A 389/36 vom 4. Juni 1937, RStBl 1937, 999, RFH 41, 313; BFH-Urteile V 125/53 U vom 21. Dezember 1954, BFH 60, 154, BStBl III 1955, 59; V 259/56 U vom 13. Juni 1957, BFH 65, 98, BStBl III 1957, 269).
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