Rechtsprechung
| BFH, 18.11.1954 - IV 353/53 U |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Berechnung der den Wohnzwecken dienenden Grundflächen eines Hauses - Zulässigkeit einer erhöhten Absetzung bei der Berechnung des Nutzungswerts der Wohnung im eigenen Einfamilenhaus
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 60, 99
- DB 1955, 62
- BStBl III 1955, 39
Wird zitiert von ... (13)
- BFH, 18.10.1983 - VI R 68/83
Die anteiligen Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer im Einfamilienhaus sind …
Unter Nutzfläche sei die Gesamtfläche eines Gebäudes einschließlich der Nebenflächen zu verstehen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 18. November 1954 IV 353/53 U, BFHE 60, 99, BStBl III 1955, 39).bb) Die Auffassung des FA läßt sich auch nicht aus dem Urteil in BFHE 60, 99, BStBl III 1955, 39 herleiten.
Das ergibt sich aus folgendem: Die Grundsätze des Urteils in BFHE 60, 99, BStBl III 1955, 39 haben in Abschn. 55 Abs. 1 EStR ihren Niederschlag gefunden.
- FG Niedersachsen, 09.02.2006 - 11 K 11002/03
Abzugsfähigkeit von Aufwendungen an einem Gebäude als Sonderausgaben; …
Rn. 17 Für die Zuordnung nach der Nutzung ist nach der Rechtsprechung zutreffend zu unterscheiden zwischen den Wohnzwecken dienenden Räumen, den einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, einem Gewerbebetrieb oder einer selbstständigen Arbeit dienenden Räumen und den diesen Zwecken nicht dienenden Räumen (Bundesfinanzhof -BFH- Urteil vom 18. November 1954 IV 353/53 U, BStBl III 1955, 39 ).Das trifft nicht nur bei Nebenräumen zu, die zur Befriedigung zeitgemäßer Wohnbedürfnisse erforderlich sind (BFH in BStBl III 1955, 39), sondern sogar bei Räumen, mit denen individuelle Wohnbedürfnisse befriedigt werden wie z. B. bei Schwimmbad- und Saunaräumen.
- BFH, 24.04.1986 - IV R 283/83
Steuerrechtliche Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses unter Ehegatten - Ein zu …
Dienen einzelne Räume sowohl Wohnzwecken als auch anderen - etwa wie im Streitfall beruflichen - Zwecken, so entscheidet sich die Zuordnung zu einem der in Frage kommenden Zwecke danach, welchem Zweck sie überwiegend dienen; nach dem überwiegenden Zweck sind sie entweder ganz den Wohnzwecken oder ganz den anderen Zwecken dienenden Räume zuzurechnen (ständige Rechtsprechung des BFH, Urteile vom 18. November 1954 IV 353/53 U, BFHE 60, 99, BStBl III 1955, 39; vom 19. Dezember 1956 VI 85/56 U, BFHE 64, 173, BStBl III 1957, 66; vom 26. Juli 1963 VI 169/63, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Einkommensteuergesetz, § 7 b, Rechtsspruch 77, und vom 14. August 1964 VI 186/63, StRK, Einkommensteuergesetz, § 7 b, Rechtsspruch 89; dem ist die Finanzverwaltung in Abschn. 54 der Einkommensteuer-Richtlinien - EStR - 1969 bis 1975 gefolgt).Wie der Senat in seinem Urteil in BFHE 60, 99, BStBl III 1955, 39 in dem vergleichbaren Fall der Nutzung eines Wartezimmers durch die Kinder des Arztes entschieden hat, ändert eine private Nutzung diesen Umfangs nichts an der Zweckbestimmung eines Raumes, der Berufsausübung des Steuerpflichtigen zu dienen.
Denn gerade nach der von den Klägerinnen angeführten Entscheidung des Senats in BFHE 60, 99, BStBl III 1955, 39 gilt dieser Grundsatz dann nicht, wenn ein solcher Nebenraum seines eigentlichen Zweckes entkleidet und zu beruflichen Zwecken benutzt wird.
- BFH, 09.09.1980 - VIII R 5/79
Gebäude - Wohnzweck - Schwimmbecken - Sauna
Für die Zuordnung nach der Nutzung ist zu unterscheiden zwischen den Wohnzwecken dienenden Räumen, den einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, einem Gewerbebetrieb oder einer selbständigen Arbeit dienenden Räumen und den diesen Zwecken nicht dienenden Räumen (vgl. BFH-Urteil vom 18. November 1954 IV 353/53 U, BFHE 60, 99 BStBl III 1955, 39).Das trifft nicht nur bei Nebenräumen zu, die zur Befriedigung zeitgemäßer Wohnbedürfnisse erforderlich sind (vgl. BFHE 60, 99, BStBl III 1955, 39), sondern auch bei Räumen, mit denen individuelle Wohnbedürfnisse befriedigt werden wie bei Schwimmbad- und Saunaräumen.
- BFH, 29.07.1960 - VI 181/59 U
Berechnung der Wohnzwecken dienenden Grundflächen eines Hauses - Berücksichtigung …
Der VI. Senat tritt der in dem Urteil IV 353/53 U vom 18. November 1954 (BStBl 1955 III S. 39, Slg. Bd. 60 S. 99) vertretenen Auffassung bei, daß für die Berechnung der Wohnzwecken dienenden Grundflächen eines Hauses von der "Berechnungsverordnung" auszugehen ist.Das Finanzgericht stellte fest, daß, lege man der Berechnung entsprechend dem Urteil des Bundesfinanzhofs IV 353/53 U vom 18. November 1954 (BStBl 1955 III S. 39, Slg. Bd. 60 S. 99) die Grundfläche der unmittelbar und mittelbar Wohnzwecken dienenden Räume, die der gewerblich (beruflich) genutzten Räume und die der Wirtschaftsräume (Bodenräume, Waschküche, Kellerräume usw.), nicht aber die des Treppenhauses zugrunde, nur 78, 7 v. H. für Wohnzwecke genutzt seien.
- BFH, 08.07.1971 - IV 253/65
Gebäude - Wohnzwecke - Berechnungsverordnung - Grundflächenberechung - Dachboden …
Davon abweichend habe dann der BdF und ihm folgend der BFH -- Urteil IV 353/53 U vom 18. November 1954, (BFH 60, 99), BStBl III 1955, 39 -- sich dahin ausgesprochen, daß auch Dachböden, Kellerräume und dgl. - BFH, 27.11.1962 - VI 240/61 S
Auslegung des Begriffs "Wohngebäude" gemäß § 7b Einkommensteuergesetz (EStG) - …
Im Urteil des Bundesfinanzhofs IV 353/53 U vom 18. November 1954 (BStBl 1955 III S. 39, Slg. Bd. 60 S. 99) wurde für die Jahre 1949 und 1950 verneint, daß bei dem damaligen Stand der Motorisierung der Bevölkerung eine Garage für einen privatgenutzten Personenkraftwagen als ein Wohnzwecken dienender Teil der Grundfläche anzusehen sei. - BFH, 21.10.1959 - II 3/58 U
Berechnung der anrechenbaren Grundfläche aller Räume - Berechnung der Wohnungen …
Siehe das Urteil des Bundesfinanzhofs IV 353/53 U vom 18. November 1954 (BStBl 1955 III S. 39, Slg. Bd. 60 S. 99), einen Streitfall aus dem Jahre 1950 betreffend, ferner die Urteile des Bundesfinanzhofs VI 85/56 U vom 19. Dezember 1956 (BStBl 1957 III S. 66, Slg. Bd. 64 S. 173) und VI 246/57 U vom 24. April 1959 (BStBl 1959 III S. 246, Slg. Bd. 68 S. 645). - BFH, 28.07.1955 - IV 298/54 U
Voraussetzung für die erhöte Absetzung von Wohngebäuden
Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (IV 353/53 U vom 18. November 1954, Slg. Bd. 60 S. 99, BStBl. 1955 III S. 39) sind als Wohnzwecken dienende Räume auch die Boden- und Kellerräume anzusehen. - BFH, 18.02.1966 - VI 87/65 Siehe dazu die Entscheidungen des BFH IV 353/53 U vom 18. November 1954 (BStBl 1955 III S. 39, Slg. Bd. 60 S. 99) und VI 181/59 U vom 29. Juli 1960 (BStBl 1960 III S. 406, Slg. Bd. 71 S. 418).
- BFH, 20.12.1957 - III 285/57 S
Einordnung einer Garage als Zubehör zu einer steuervergünstigten Wohnung
- BFH, 22.02.1967 - VI R 49/66
Anwendbarkeit des § 7 Abs. 6 EStG bei gewerblicher Vermietung von Garagen
- BFH, 24.04.1959 - VI 246/57 U
Einbeziehung von Garagen in die Wohnfläche eines Einfamilienhauses
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