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| BFH, 03.06.1955 - III 204/54 U |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Anerkennung von unbebauten Grundstücken eines gewerblichen Betriebs als Vorratsgelände - Kriterium der Verwendbarkeit eines Grundstücks als Tauschobjekt - Künftige Verwendung des unbebauten Grundstücks für gewerbliche Zwecke - Erfordernis der Verwendung für ...
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 61, 88
- BStBl III 1955, 231
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BFH, 03.12.1954 - III 186/54 U
Auszug aus BFH, 03.06.1955 - III 204/54 U
Umgekehrt ist aber im Urteil III 186 und 187/54 U vom 3. Dezember 1954, BStBl. 1955 III S. 11, bereits entschieden worden, daß unbebaute Grundstücke eines gewerblichen Betriebs als Vorratsgelände des Betriebs anzusehen sind, wenn nach den Umständen damit zu rechnen ist, daß sie künftig für gewerbliche Zwecke verwendet werden.
- BFH, 10.11.1967 - III R 5/67
Einheitswertfeststellung - Grundsteuermeßbetragsveranlagung - Zusammengefaßter …
Vorratsgelände eines gewerblichen Betriebs im Sinne von § 33 Nr. 1 GrStDV ist nach der Rechtsprechung des Senats anzunehmen, wenn nach den objektiven Verhältnissen am Stichtag damit zu rechnen ist, daß das Grundstück in Zukunft für eigengewerbliche Zwecke des Betriebs genutzt werden wird (vgl. die Urteile des Senats III 204/54 U vom 3. Juni 1955, BFH 61, 88, BStBl III 1955, 231; III 186 und 187/54 U vom 3. Dezember 1954, BFH 60, 28, BStBl III 1955, 11; ebenso das nicht veröffentlichte Urteil III 213/61 vom 29. Januar 1965). - BFH, 27.01.1956 - III 270/55 U
Herabsetzung des Steuermeßbetrages - Nutzung für eigene oder fremde gewerbliche …
Denn wie der Senat in der Entscheidung III 204/54 U vom 3. Juni 1955 (Slg. Bd. 61 S. 88, BStBl 1955 III S. 231) bereits ausgeführt hat, reicht die Feststellung, daß die zukünftige Verwendung eines Grundstücks für fremde gewerbliche Zwecke nach den Verhältnissen am Stichtag glaubhaft erscheine, nicht aus, um das fragliche Grundstück als Vorratsgelände eines gewerblichen Betriebs einzuordnen.
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