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Rechtsprechung
   BFH, 12.04.1956 - V 196/55 U   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1956,1072
BFH, 12.04.1956 - V 196/55 U (https://dejure.org/1956,1072)
BFH, Entscheidung vom 12.04.1956 - V 196/55 U (https://dejure.org/1956,1072)
BFH, Entscheidung vom 12. April 1956 - V 196/55 U (https://dejure.org/1956,1072)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Einordnung von Lieferungen auf eigene Rechnung und Vermittlung zu erwartender Leistungen an anderen Unternehmer - Abgrenzung zu Handeln als Handelsvertreter

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 62, 457
  • DB 1956, 492
  • BStBl III 1956, 169
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (1)

  • BFH, 02.10.1952 - V 28/51 U

    Abgrenzung zwischen Handeln im eigenen und fremden Namen - Voraussetzungen für …

    Auszug aus BFH, 12.04.1956 - V 196/55 U
    Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, daß der Unternehmer, der gegen Provision im eigenen Laden Waren eines anderen Unternehmers verkauft, regelmäßig im eigenen Namen handelt und nicht als Handelsvertreter anzusehen ist (Urteil des Bundesfinanzhofs V 28/51 U vom 2. Oktober 1952, Slg. Bd. 56 S. 765, BStBl 1952 III S. 294), kann nicht auf Fälle ausgedeht werden, in denen der Unternehmer neben Lieferungen auf eigene Rechnung auch von ihm nicht ohne weiteres zu erwartende Leistungen für einen anderen Unternehmer vermittelt.

    Zusammenfassung: Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, daß der Unternehmer, der gegen Provision im eigenen Laden Waren eines anderen Unternehmers verkauft, regelmäßig im eigenen Namen handelt und nicht als Handelsvertreter anzusehen ist (Urteil des Bundesfinanzhofs V 28/51 U vom 2. Oktober 1952, Slg. Bd. 56 S. 765, BStBl 1952 III S. 294), kann nicht auf Fälle ausgedehnt werden, in denen der Unternehmer neben Lieferungen auf eigene Rechnung auch von ihm nicht ohne weiteres zu erwartende Leistungen für einen anderen Unternehmer vermittelt.

  • BFH, 23.04.1964 - V 190/61 U

    Erkennbarkeit des Handelns im fremden Namen als Voraussetzung der Annahme einer …

    Es ging bei seiner Beurteilung davon aus, daß es nach den Urteilen des Bundesfinanzhofs V 196/55 U vom 12. April 1956 (BStBl 1956 III S. 169, Slg. Bd. 62 S. 457) und V 89/56 U vom 11. Juli 1956 (BStBl 1956 111 S. 260, Slg. Bd. 63 S. 167) entscheidend auf die Besonderheiten des einzelnen Sachverhalts ankomme und daß die Rechtsprechung über Lieferungen im eigenen Ladengeschäft auf die Fälle von sonstigen Leistungen des Ladeninhabers auszudehnen sei, es sei denn, daß gewichtige Gründe vorhanden seien, im Einzelfall dem Inhaber des Ladengeschäfts die Vertretereigenschaft zuzusprechen.

    In seiner Rb. weist der Vorsteher des Finanzamts vor allem auf das Urteil des Bundesfinanzhofs V 196/55 U vom 12. April 1956 a.a.O. hin, nach dem die Ladenrechtsprechung lediglich nicht auf die Fälle ausgedehnt werden solle, in denen der Unternehmer neben Lieferungen auf eigene Rechnung auch von ihm nicht ohne weiteres zu erwartende Leistungen für andere Unternehmer vermittele.

    In dem Fall, der dem Urteil V 196/55 U vom 12. April 1956 a.a.O. zugrunde lag, war eine Vermittlungstätigkeit anerkannt worden, weil die Kundschaft nicht erwarten konnte, daß der Ladeninhaber, der neben Textilien auch Tabakwaren vertrieb, die Strumpfausbesserungen selbst ausführt und das Auftreten in fremdem Namen erkennbar war.

  • BFH, 09.04.1970 - V R 80/66

    Verkäufe im eigenen Laden - Ladenrechtsprechung - Ladeninhaber - Art des Betriebs …

    Schließlich kann der Hinweis der Steuerpflichtigen auf die Urteile des BFH V 196/55 U vom 12. April 1956 (BFH 62, 457, BStBl III 1956, 169) und V 190/61 U vom 23. April 1964 (BFH 79, 319, BStBl III 1964, 347) eine andere Beurteilung des hier gegebenen Sachverhalts nicht rechtfertigen.

    Aber auch die für einen Ausnahmefall im Urteil V 196/55 U vom 12. April 1956 (a. a. O.) geforderten Voraussetzungen, daß die Steuerpflichtige Leistungen vermittelt, die von ihr nicht ohne weiteres zu erwarten sind, liegen nicht vor.

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