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| BFH, 22.11.1955 - I 67/54 U |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Zweck eines Berufsverbandes - Begriff des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs - Satzung und tatsächliche Geschäftsgebarung einer Berufsvereinigung
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 62, 76
- BStBl III 1956, 29
Wird zitiert von ... (4)
- FG Hessen, 20.11.2003 - 4 K 3898/01
Körperschaftsteuerbefreiung eines Hausbesitzervereins und Grundbesitzervereins …
Maßgebend ist vielmehr die tatsächliche Tätigkeit (BFH-Urteil vom 22.11.1955 I 67/54 U, BStBl III 1956, 29).Die Erzielung von Einnahmen oder anderen wirtschaftlichen Vorteilen aus einer Tätigkeit, die über die einmalige Betätigung hinausgeht, reicht insoweit aus (BFH BStBl III 1956, 29, 30).
- BFH, 29.11.1967 - I 67/65
Berufsverband - Wirtschaftsverband - Steuerfreiheit - Wahrnehmung allgemeiner …
Für die steuerrechtliche Einordnung als körperschaftsteuerbefreiter Berufsverband komme es indes nicht auf die Satzung, sondern auf das abweichende tatsächliche Geschäftsgebaren an (BFH-Urteile I 44/52 U vom 22. Juli 1952, BFH 56, 572, BStBl III 1952, 221, und I 67/54 U vom 22. November 1955, BFH 62, 76, BStBl III 1956, 29). - BFH, 22.11.1972 - I R 21/71
Die Förderung der allgemeinen Erholung arbeitender Personen ist kein …
Dieser Zweck ist indes, für sich allein genommen, nicht gemeinnützig (vgl. auch BFH-Urteil I 67/54 U vom 22. November 1955, BFHE 62, 76, BStBl III 1956, 29); die seiner Verwirklichung gewidmete Tätigkeit dient nicht dem allgemeinen Besten auf materiellem Gebiet. - BFH, 17.05.1966 - III 190/64 Die Steuerbefreiung ist somit von zwei Voraussetzungen abhängig: Es muß sich um einen Verband handeln, der die Eigenschaft eines Berufsverbandes besitzt, und der Zweck des Verbandes darf kein wirtschaftlicher sein; die tatsächliche Geschäftsführung muß auch mit dem satzungsmäßigen Zweck übereinstimmen (BFH-Urteil I 67/54 U vom 22. November 1955, BStBl 1956 III S. 29, Slg. Bd. 62 S. 76).
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