Rechtsprechung
| BFH, 14.02.1957 - V 265/56 U |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung des Röstens von Rohkaffee - Vorliegen eines einheitlichen Vorgangs der Lieferung von geröstetem Kaffee
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 64, 504
- DB 1957, 448
- BStBl III 1957, 187
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- RFH, 12.08.1927 - V A 348/27
Auszug aus BFH, 14.02.1957 - V 265/56 U
Das hat der Reichsfinanzhof, über die Auffassung des Finanzgerichts hinaus, sogar für solche Fälle ausgesprochen, in denen der Abnehmer des Kaffees das Rösten erst bestellt, nachdem ihm der Einführer des Rohkaffees die Verfügung über den Rohkaffee verschafft hat (Urteil V A 348/27 vom 12. August 1927, Slg. Bd. 22 S. 22 = Reichssteuerblatt - RStBl - 1927 S. 207), oder in denen sich der Abnehmer erst nach Abschluß des Kaufvertrages über den Kaffee entschlossen hat, den Einführer (Verkäufer) mit dem Rösten zu betrauen (…Urteil V A 46/29 vom 9. September 1929, Slg. Bd. 25 S. 311 = RStBl 1929, S. 564). - RFH, 09.09.1929 - V A 46/29
Auszug aus BFH, 14.02.1957 - V 265/56 U
Das hat der Reichsfinanzhof, über die Auffassung des Finanzgerichts hinaus, sogar für solche Fälle ausgesprochen, in denen der Abnehmer des Kaffees das Rösten erst bestellt, nachdem ihm der Einführer des Rohkaffees die Verfügung über den Rohkaffee verschafft hat (Urteil V A 348/27 vom 12. August 1927, Slg. Bd. 22 S. 22 = Reichssteuerblatt - RStBl - 1927 S. 207), oder in denen sich der Abnehmer erst nach Abschluß des Kaufvertrages über den Kaffee entschlossen hat, den Einführer (Verkäufer) mit dem Rösten zu betrauen (Urteil V A 46/29 vom 9. September 1929, Slg. Bd. 25 S. 311 = RStBl 1929, S. 564).
- BFH, 27.10.1966 - V 19/64
Umsatzsteuerrechtliche Teilung eines Geschäfts in Vermittlungsleistung und …
Das FA ist bei seiner Beurteilung davon ausgegangen, daß auf Grund der das Umsatzsteuerrecht beherrschenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise nach der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs (RFH) und des BFH einheitliche wirtschaftliche Vorgänge nicht in Teilvorgänge zerlegt werden dürfen, wenn sie wirtschaftlich zusammengehören und ein unteilbares Ganzes bilden (Urteile des RFH V 101/32 vom 27. Oktober 1933, RStBl 1934, 172; V 76/42 vom 9. Oktober 1942, RStBl 1942, 1055, und Urteile des BFH V 198/54 U vom 27. Januar 1955, BFH 60, 241, BStBl III 1955, 94, und V 265/56 U vom 14. Februar 1957, BFH 64, 504, BStBl III 1957, 187).
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