Rechtsprechung
| BFH, 12.04.1962 - V 133/59 U |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Steuerbarkeit von Provisionen eines Versicherungsvertreters - Umsatzsteuerliche Behandlung eines Generalvertreters mit gemischter Tätigkeit
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- EVERS.OK(Abodienst) (Leitsatz)
Umsatzsteuerbarkeit von Vermittlungsleistungen selbständiger VV
Papierfundstellen
- BFHE 74, 699
- VersR 1962, 796
- BStBl III 1962, 259
Wird zitiert von ... (20) Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvL 6/59
Rückwirkende Steuern
Auszug aus BFH, 12.04.1962 - V 133/59 U
Der Steuerpflichtige hat endlich in der mündlichen Verhandlung die Urteile des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Dezember 1961 angeführt, insbesondere das Urteil 2 BvL 6/59 (BStBl 1962 I S. 486), das § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Ergänzung des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes vom 20. Mai 1952 insoweit für nichtig erklärt hat, als darin die Anwendung des § 3 Ziff. 1 des Gesetzes für den Veranlagungszeitraum 1951 angeordnet worden ist. - BFH, 03.10.1961 - I 200/59 S
Gewerbesteuerpflichtigkeit von Versicherungsvertretern - Bestehen eines …
Auszug aus BFH, 12.04.1962 - V 133/59 U
Das inzwischen ergangene Urteil des Bundesfinanzhofs I 200/59 S vom 3. Oktober 1961 (BStBl 1961 III S. 567, Slg. Bd. 73 S. 827) hat ausgeführt, daß es auf die Tätigkeit, die der Versicherungsvertreter entfaltet, nicht ausschlaggebend ankommt, sondern darauf, ob er in den Organismus des Versicherungsunternehmens, das er vertritt, derart eingegliedert ist, daß er dessen Weisungen nach Ort, Zeit und Art und Weise der Tätigkeit zu folgen verpflichtet ist.
- GemSOGB, 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70
Voraussetzungen für den Erlass der Gewerbesteuer; Rechte des Generalvertreters …
Nachdem der BFH durch das Urteil I 200/59 S vom 3. Oktober 1961 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 73 S. 827 - BFH 73, 827 -, BStBl III 1961, 567) für die Gewerbesteuer und durch das Urteil V 133/59 U vom 12. April 1962 (BFH 74, 699, BStBl III 1962, 259) für die Umsatzsteuer unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung entschieden hatte, daß für die Frage der Selbständigkeit und damit der Gewerbesteuer- und Umsatzsteuerpflicht eines Versicherungsvertreters die Art der entfalteten Tätigkeit nicht von entscheidender Bedeutung sei, setzte das Finanzamt (FA) im Anschluß an eine im Februar 1962 durchgeführte Betriebsprüfung die Gewerbesteuermeßbeträge ab 1959 unter Einbeziehung auch der Erträge aus der Verwaltungstätigkeit fest.Nachdem der BFH durch das Urteil I 200/59 S vom 3. Oktober 1961 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 73 S. 827 - BFH 73, 827 -, BStBl III 1961, 567) für die Gewerbesteuer und durch das Urteil V 133/59 U vom 12. April 1962 (BFH 74, 699, BStBl III 1962, 259) für die Umsatzsteuer unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung entschieden hatte, daß für die Frage der Selbständigkeit und damit der Gewerbesteuer- und Umsatzsteuerpflicht eines Versicherungsvertreters die Art der entfalteten Tätigkeit nicht von entscheidender Bedeutung sei, setzte das Finanzamt (FA) im Anschluß an eine im Februar 1962 durchgeführte Betriebsprüfung die Gewerbesteuermeßbeträge ab 1959 unter Einbeziehung auch der Erträge aus der Verwaltungstätigkeit fest.
- BVerwG, 13.02.1970 - VII C 75.66
Gewerbesteuererlass wegen Unbilligkeit der Einziehung der Steuer - …
Nachdem der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 3. Oktober 1961 - I 200/59 S - (BFHE 73, 827 = BStBl. 1961 III S. 567) die Unterscheidung nach der Art der Tätigkeit und damit ausdrücklich die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs für die Gewerbesteuer und später (Urteil vom 12. April 1962 - V 133/59 U - [BFHE 74, 699 = BStBl. 1962 III S. 259]) auch für die Umsatzsteuer aufgegeben hatte, setzte das Finanzamt mit den Bescheiden vom 5. April 1962 und 22. Februar 1963 die Gewerbesteuermeßbeträge für 1960 und 1961 unter Berücksichtigung auch der aus verwaltender Tätigkeit herrührenden Erträge fest.Diese Frage ließ der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 7. Oktober 1965 ausdrücklich unentschieden; in dem Urteil vom 12. April 1962 - V 133/59 U - (BFHE 74, 699 [702] = BStBl. 1962 III S. 259 [260]; insoweit in Bezug genommen in dem Urteil vom 13. April 1967 - IV 194/64 - [BFHE 88, 333 [336] = BStBl. 1967 III S. 398 [400]]) führte der Bundesfinanzhof allerdings aus, die Rechtsprechung habe sich erkennbar seit 1950 in einem stetigen Fluß befunden und jeder Versicherungsvertreter habe mit dem Ergehen einer grundsätzlichen, von der bisherigen Handhabung auch abweichenden Entscheidung rechnen müssen.
- BVerwG, 13.02.1970 - VII C 28.66
Gewerbesteuererlass wegen Unbilligkeit der Einziehung der Steuer - …
Nachdem der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 3. Oktober 1961 - I 200/59 S - (BFHE 73, 827 = BStBl. 1961 III S. 567) die Unterscheidung nach der Art der Tätigkeit und damit ausdrücklich die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs für die Gewerbesteuer und später (Urteil vom 12. April 1962 - V 133/59 U - [BFHE 74, 699 = BStBl. 1962 III S. 259]) auch für die Umsatzsteuer aufgegeben hatte, setzte das Finanzamt die Gewerbesteuermeßbeträge unter Berücksichtigung auch der aus verwaltender Tätigkeit herrührenden Erträge fest.Diese Frage ließ der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 7. Oktober 1965 ausdrücklich unentschieden; in dem Urteil vom 12. April 1962 - V 133/59 U - (BFHE 74, 699 [702] = BStBl. 1962 III S. 259 [260]; insoweit in Bezug genommen in dem Urteil vom 13. April 1967 - IV 194/64 - [BFHE 88, 333 [336] = BStBl. 1967 III S. 398 [400]]) führte der Bundesfinanzhof allerdings aus, die Rechtsprechung habe sich erkennbar seit 1950 in einem stetigen Fluß befunden und jeder Versicherungsvertreter habe mit dem Ergehen einer grundsätzlichen, von der bisherigen Handhabung auch abweichenden Entscheidung rechnen müssen.
- BVerwG, 13.02.1970 - VII C 77.66
Aussetzung eines Verfahrens zur Klärung einer Rechtsfrage - Vermittlung von …
Nachdem der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 3. Oktober 1961 - I 200/59 S - (BFHE 73, 827 = BStBl. 1961 III S. 567) die Unterscheidung nach der Art der Tätigkeit und damit ausdrücklich die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs für die Gewerbesteuer und später (Urteil vom 12. April 1962 - V 133/59 U - [BFHE 74, 699 - BStBl. 1962 III S. 259]) auch für die Umsatzsteuer aufgegeben hatte, setzte das Finanzamt die Gewerbesteuermeßbeträge unter Berücksichtigung auch der aus verwaltender Tätigkeit herrührenden Erträge fest.Diese Frage ließ der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 7. Oktober 1965 ausdrücklich unentschieden; in dem Urteil vom 12. April 1962 - V 133/59 U - (BFHE 74, 699 [702] = BStBl. 1962 III S. 259 [260]; insoweit in Bezug genommen in dem Urteil vom 13. April 1967 - IV 194/64 - [BFHE 88, 333 [336] = BStBl. 1967 III S. 398 [400]]) führte der Bundesfinanzhof allerdings aus, die Rechtsprechung habe sich erkennbar seit 1950 in einem stetigen Fluß befunden und jeder Versicherungsvertreter habe mit dem Ergehen einer grundsätzlichen, von der bisherigen Handhabung auch abweichenden Entscheidung rechnen müssen.
- BVerwG, 13.02.1970 - VII C 188.66
Gerichtliche Kontrolle der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe - Rückwirkende …
Nachdem der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 3. Oktober 1961 - I 200/59 S - (BFHE 73, 827 = BStBl. 1961 III S. 567) die Unterscheidung nach der Art der Tätigkeit und damit ausdrücklich die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs für die Gewerbesteuer und später (Urteil vom 12. April 1962 - V 133/59 U - [BFHE 74, 699 - BStBl. 1962 III S. 259]) auch für die Umsatzsteuer aufgegeben hatte, setzte das Finanzamt die Gewerbesteuermeßbeträge unter Berücksichtigung auch der aus verwaltender Tätigkeit herrührenden Erträge fest.Diese Frage ließ der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 7. Oktober 1965 ausdrücklich unentschieden; in dem Urteil vom 12. April 1962 - V 133/59 U - (BFHE 74, 699 [702] = BStBl. 1962 III S. 259 [260]; insoweit in Bezug genommen in dem Urteil vom 13. April 1967 - IV 194/64 - [BFHE 88, 333 [336] = BStBl. 1967 III S. 398 [400]]) führte der Bundesfinanzhof allerdings aus, die Rechtsprechung habe sich erkennbar seit 1950 in einem stetigen Fluß befunden und jeder Versicherungsvertreter habe mit dem Ergehen einer grundsätzlichen, von der bisherigen Handhabung auch abweichenden Entscheidung rechnen müssen.
- BVerwG, 13.02.1970 - VII C 67.66
Gerichtliche Kontrolle der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe - Rückwirkende …
Nachdem der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 3. Oktober 1961 - I 200/59 S - (BFHE 73, 827 - BStBl. 1961 III S. 567) die Unterscheidung nach der Art der Tätigkeit und damit ausdrücklich die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs für die Gewerbesteuer und später (Urteil vom 12. April 1962 - V 133/59 U - [BFHE 74, 699 = BStBl. 1962 III S. 259]) auch für die Umsatzsteuer aufgegeben hatte, setzte das Finanzamt im Anschluß an eine im Februar 1962 durchgeführte Betriebsprüfung die Gewerbesteuermeßbeträge ab 1959 unter Berücksichtigung auch der aus verwaltender Tätigkeit herrührenden Erträge fest.Diese Frage ließ der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 7. Oktober 1965 ausdrücklich unentschieden; in dem Urteil vom 12. April 1962 - V 133/59 U - (BFHE 74, 699 [702] = BStBl. 1962 III S. 259 [260]; insoweit in Bezug genommen in dem Urteil vom 13. April 1967 - IV 194/64 - [BFHE 88, 333 [336] - BStBl. 1967 III S. 398 [400]]) führte der Bundesfinanzhof allerdings aus, die Rechtsprechung habe sich erkennbar seit 1950 in einem stetigen Fluß befunden und jeder Versicherungsvertreter habe mit dem Ergehen einer grundsätzlichen, von der bisherigen Handhabung auch abweichenden Entscheidung rechnen müssen.
- BFH, 10.03.1966 - V 200/62
Ein als Schadenssachbearbeiter im Innendienst einer Versicherungsgesellschaft …
Dieser Ansicht des I. Senats hat sich der erkennende Senat in dem Urteil V 133/59 U vom 12. April 1962 (BFH 74, 699; BStBl III 1962, 259) angeschlossen.Der Aufgabenkreis eines Schadenssachbearbeiters im Innendienst ist von dem Arbeitsgebiet des Versicherungsvertreters (vgl. Entscheidung des BFH V 133/59 U vom 12. April 1962, a.a.O.) zu unterscheiden.
- BVerwG, 15.12.1972 - VII C 28.66
Voraussetzungen eines Gewerbesteuererlasses nach § 131 Abgabenordnung (AO) - …
Der Bundesfinanzhof entschied durch Urteil vom 3. Oktober 1961 (BFHE 73, 827 = BStBl. III 1961, 567) für die Gewerbesteuer und durch Urteil vom 12. April 1962 (BFHE 74, 699 = BStBl. III 1962, 259) für die Umsatzsteuer unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, daß für die Frage der Selbständigkeit und damit der Gewerbesteuer- und Umsatzsteuerpflicht eines Versicherungsvertreters die Art der entfalteten Tätigkeit nicht von entscheidender Bedeutung sei. - GemSOGB, 19.10.1971 - GmS-OGB 6/70
Wertung des Begriffs "unbillig" in § 131 Abs. 1 S. 1 AO (Abgabenordnung) als …
Nachdem der BFH durch das Urteil I 200/59 S vom 3. Oktober 1961 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 73 S. 827 - BFH 73, 827 -, BStBl III 1961, 567) für die Gewerbesteuer und durch das Urteil V 133/59 U vom 12. April 1962 (BFH 74, 699, BStBl III 1962, 259) für die Umsatzsteuer unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung entschieden hatte, daß für die Frage der Selbständigkeit und damit der Gewerbesteuer- und Umsatzsteuerpflicht eines Versicherungsvertreters die Art der entfalteten Tätigkeit nicht von entscheidender Bedeutung sei, setzte das Finanzamt (FA) im Anschluß an eine Betriebsprüfung die Gewerbesteuer-Meßbeträge 1959 bis 1961 unter Einbeziehung auch der Erträge aus der Verwaltungstätigkeit fest. - GemSOGB, 19.10.1971 - GmS-OGB 2/70
Zur Frage der Besetzung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des …
Er ist Zahlstellenverwalter einer Versicherungsgesellschaft mit sogenannter "gemischter Tätigkeit" und wurde entsprechend der früheren Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs (RFH) und Bundesfinanzhofs (BFB), von der auch noch die Gewerbesteuer-Richtlinien (GewStR) 1958 ausgehen (Abschn. 11 Abs. 3), bis einschließlich 1958 nur mit etwaigen Umsätzen und Einkünften aus einer der Vermittlung von Versicherungsverträgen dienenden Tätigkeit zur Umsatzsteuer und Gewerbesteuer herangezogen, nicht dagegen mit seinen Umsätzen und Einkünften aus der sich mit der Verwaltung bestehender Verträge befassenden Tätigkeit, Nachdem der BFH durch das Urteil I 200/59 S vom 3. Oktober 1961 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 73 S. 827 - BFH 73, 827 -, BStBl III 1961, 567) für die Gewerbesteuer und durch das Urteil V 133/59 U vom 12. April 1962 (BFH 74, 699, BStBl III 1962, 259) für die Umsatzsteuer unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung entschieden hatte, daß für die Frage der Selbständigkeit und damit der Gewerbesteuer- und Umsatzsteuerpflicht eines Versicherungsvertreters die Art der entfalteten Tätigkeit nicht von entscheidender Bedeutung sei, setzte das Finanzamt (FA) im Anschluß an eine Betriebsprüfung für 1939 durch berichtigten und für 1960 und 1961 durch erstmaligen Gewerbesteuer-Meßbescheid die Gewerbesteuer-Meßbeträge unter Einbeziehung auch der Erträge aus der Verwaltungstätigkeit fest. - GemSOGB, 19.10.1971 - GmS-OGB 4/70
Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Erstattung der inzwischen bezahlten …
- BFH, 14.09.1967 - V 108/63
Abgrenzung eines selbständigen Gewerbetreibenden von einem Angestelltenverhältnis …
- BFH, 07.10.1965 - IV 139/65 U
Vorliegen von Ermessensfehlern bei der Ablehnung eines Erlassantrags
- GemSOGB, 19.10.1971 - GmS-OGB 5/70
Koppelung eines unbestimmten Rechtsbegriffs mit einer Ermessensentscheidung; …
- BFH, 04.07.1968 - IV R 77/67
Bremer Toto und Lotto GmbH - Bezirksleiter - Gewerbetreibende
- BFH, 14.09.1967 - V 4/65
Unternehmereigenschaft der ezirksstellenleiter der Niedersächsischen Fußball-Toto …
- BFH, 13.04.1967 - V 136/65
Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von nichtselbstständigen Bezirksstellenleitern …
- BFH, 02.03.1967 - V 65/63
Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der Selbstständigkeit bzw. …
- BFH, 14.09.1967 - V 128/64
Deutsche Klassenlotterie Berlin - Bezirksleiter - Unternehmereigenschaft
- FG Nürnberg, 17.03.1982 - III 395/78
Abgrenzung VV / AN, Scheinselbständigkeit, Gesamtbild, Mitteilungspflicht bei …
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