Rechtsprechung
| BFH, 29.09.1964 - VII 245/63 U |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Vorliegen einer ermessensfehlerfreien Entscheidung bezüglich Ablehnung der Berichtigung eines Steuerbescheids wegen Versäumung der Begründungsfrist
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 80, 492
- BStBl III 1964, 651
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (1)
- BFH, 07.12.1960 - VII 104/60 U
Vorliegen eines Ermessensmissbrauchs bei der Ablehnung der Berichtigung eines …
Auszug aus BFH, 29.09.1964 - VII 245/63 U
Mit der vom Vorsteher des Hauptzollamts eingelegten Rb. wird beantragt, das Urteil des Finanzgerichts aufzuheben, da bei der gegebenen Sachlage nach der vom Finanzgericht zu Unrecht abgelehnten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil V z 194/54 vom 16. August 1957, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 1957 S. 343 ff., und Urteil VII 104/60 U vom 7. Dezember 1960, BStBl 1961 III S. 84, Slg. Bd. 72 S. 225) die Ablehnung des Berichtigungsantrages vom 2. November 1960 keinen Ermessensfehler darstelle.
- BFH, 03.12.1968 - VII R 36/66
Behaftung einer Sache mit Mangel im Zeitpunkt der Abfertigung zum freien Verkehr
In der Einspruchsentscheidung vom 16. Februar 1965 führte das Hauptzollamt (HZA) unter Hinweis auf die Urteile des Bundesfinanzhofs VII 104/60 U vom 7. Dezember 1960 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 72 S. 225 - BFH 72, 225 - BStBl III 1961, 84 und VII 245/63 U vom 29. September 1964, BFH 80, 492, BStBl III 1964, 651) ergänzend aus, dem Antrag der Klägerin könne auch deshalb nicht entsprochen werden, weil diese die Mangelhaftigkeit der Ware nicht "alsbald" nach Bekanntwerden der Zollverwaltung mitgeteilt habe.Der Revisionskläger zieht aus dem für seinen Standpunkt mehrfach zitierten Urteil des erkennenden Senats VII 245/63 U vom 29. September 1964 (BFH 80, 492, BStBl III 1964, 651) Schlußfolgerungen, die der Sachlage im Streitfall nicht gerecht werden.
Soweit dem Urteil VII 245/63 U vom 29. September 1964 (a.a.O.) entnommen werden könnte, daß auch bei erst nach Ablauf der Rechtsbehelfsfirist erkannten Sachmängeln für die Frage, ob die Zollverwaltung "alsbald" unterrichtet worden ist, nach den Grundsätzen der Nachsichtsgewährung (jetzt: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) verfahren werden soll, hält der Senat hieran nicht mehr fest.
- BFH, 15.10.1968 - VII 40/65
Ermessensfehlgebrauch durch die Ablehnung eines Berichtungungsantrages …
Der von dem Senat in ständiger Rechtsprechung (z.B. Urteile VII 104/60 U vom 7. Dezember 1960, BFH 72, 225, BStBl III 1961, 84, und VII 245/63 U vom 29. September 1964, BFH 80, 492, BStBl III 1964, 651) vertretene Grundsatz, daß die Berichtigung eines unanfechtbar gewordenen Zollbescheides nach § 94 Abs. 1 Nr. 1 AO nicht aus Gründen verlangt werden kann, die die in einem Rechtsbehelfsverfahren nach §§ 228 ff. AO hätten geltend gemacht werden können, schließt nicht aus, daß in besonders gelagerten Ausnahmefällen die Ablehnung eines Berichtigungsantrages einen Ermessensfehlgebrauch darstellen kann.Zusammenfassung: Der von dem Senat in ständiger Rechtsprechung (z.B. Urteile VII 104/60 U vom 7. Dezember 1960, BFH 72, 225, BStBl III 1961, 84, und VII 245/63 U vom 29. September 1964, BFH 80, 492, BStBl III 1964, 651) vertretene Grundsatz, daß die Berichtigung eines unanfechtbar gewordenen Zollbescheides nach § 94 Abs. 1 Nr. 1 AO nicht aus Gründen verlangt werden kann, die die in einem Rechtsbehelfsverfahren nach §§ 228 ff. AO hätten geltend gemacht werden können, schließt nicht aus, daß in besonders gelagerten Ausnahmefällen die Ablehnung eines Berichtigungsantrages einen Ermessensfehlgebrauch darstellen kann.
Bei der Entscheidung über einen Berichtigungsantrag nach § 94 Abs. 1 Nr. 1 AO handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die von den Steuergerichten auch nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil VII 245/63 U vom 29. September 1964, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 80 S. 492 - BFH 80, 492 -, BStBl III 1964, 651 ff.) nur daraufhin geprüft werden kann, ob die der Ermessensausübung gesetzten Grenzen eingehalten sind oder ein Ermessensfehlgebrauch erkennbar ist.
- BFH, 21.11.1968 - VII 3/65
Versagung einer Berichtigung von Steuerbescheiden wegen Nichtanfechtung seitens …
Die Entscheidung über Berichtigungsanträge nach § 94 Abs. 1 Nr. 1 AO liegt im Ermessen der Verwaltungsbehörden, das von den Steuergerichten nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil VII 245/63 U vom 29. September 1964, BFH 80, 492, BStBl III 1964, 651 ff.) nur daraufhin geprüft werden kann, ob die der Ermessensausübung gesetzten Grenzen eingehalten sind oder ein Ermessensfehlgebrauch erkennbar ist.Diese Auffassung der Vorinstanz trifft zwar insofern zu, als nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Urteile VII 245/63 U vom 29. September 1964, a.a.O., VII 155/62 U vom 30. Juni 1964, BFH 80, 44, BStBl III 1964, 490) die Ablehnung von Änderungsanträgen nach § 94 AO in der Regel dann nicht als ermessensfehlerhaft anzusehen ist, wenn der Steuerpflichtige in der Lage war, seine Rechte in dem vom Gesetz (§§ 228 ff. AO) dafür bestimmten Rechtsbehelfsverfahren geltend zu machen.
- BFH, 18.12.1973 - VIII R 101/69
Miteigentümer - Feststellungsbescheid - Änderung - Bestandskraft - AfA - …
Der Senat kann offenlassen, ob nicht diese Vorschrift schon deshalb keine Anwendung finden kann, weil die Kläger ihr Begehren im ordentlichen Rechtsbehelfsweg durch Anfechten des ursprünglichen Bescheids hätten geltend machen können (so für das Gebiet der Eingangsabgaben BFH-Urteil vom 29. September 1964 VII 245/63 U, BFHE 80, 492, BStBl III 1964, 651). - BFH, 20.01.1970 - VII R 24/67
Begehren der Berichtigung eines Eingangsabgabenbescheids bei einem erst nach …
Er hat ausgeführt, daß jedenfalls dann, wenn im Zeitpunkt der Aufdeckung des Sachmangels der Zollbescheid - anders als im Fall des Urteils VII 245/63 vom 29. September 1964, BFH 80, 492, BStBl III 1964, 651 - bereits unanfechtbar geworden ist, die Berichtigung binnen "angemessener Frist" von dem Importeur verlangt werden kann, wobei die Frage, was unter einer angemessenen Frist zu verstehen ist, nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen sei.
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