Rechtsprechung
| BFH, 22.02.1968 - V R 130/67 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Mandatsniederlegung - Prozeßbevollmächtigter - Verschulden des Steuerpflichtigen - Fristversäumnis - Arbeitsüberlastung - Wiedereinsetzung in vorigen Stand
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 91, 303
- BStBl II 1968, 312
Wird zitiert von ... (5)
- FG Hamburg, 04.08.1998 - II 128/96
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Krankheit und eingeschränkter …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - FG Hamburg, 05.05.2022 - 5 K 93/21
Abgabenordnung: Wiedereinsetzung bei Fehl-Adressierung einer E-Mail durch einen …
Allgemeine Arbeitsüberlastung stellt keinen Wiedereinsetzungsgrund dar (BFH, Beschluss vom 7. Dezember 2006, IX B 21/06, BFH/NV 2007, 737, vom 22. Februar 1968, V R 130/67, BStBl II 1968, 312). - BFH, 30.10.1974 - VIII R 203/73
Urteil - Urlaubsabwesenheit - Beteiligter - Niederlegung - Postanstalt - Wirksame …
Auch die vom Kläger geltend gemachte Arbeitsüberlastung rechtfertigt nach ständiger Rechtsprechung die Wiedereinsetzung grundsätzlich nicht (vgl. BFH-Urteile vom 22. Februar 1968 V R 130/67, BFHE 91, 303, BStBl II 1968, 312, und vom 20. Juni 1968 II R 8/68, BFHE 93, 30, BStBl II 1968, 659). - BFH, 04.08.1970 - II R 48/70
Revisionsbegründungsfrist - Antrag auf Verlängerung - Fristablauf
Abgesehen davon, daß die vom Bevollmächtigten behauptete Arbeitsüberlastung -- zumal für einen bloß kurzen, ohne weiteren Zeitaufwand rechtzeitig möglichen und deshalb zumutbaren (weiteren) Fristverlängerungsantrag -- ein Grund für einen rechtzeitigen Fristverlängerungsantrag sein kann, aber kein Wiedereinsetzungsgrund ist (Entscheidungen des BFH V R 130/67 vom 22. Februar 1968, BFH 91, 303, BStBl II 1968, 312; II R 8/68 vom 20. Juni 1968, BFH 93, 30, BStBl II 1968, 659; IV R 215/68 vom 28. Februar 1969, BFH 95, 29, BStBl II 1969, 298; I R 188/67 vom 9. Juli 1969, BFH 96, 397, BStBl II 1969, 690), kann der Betroffene sich nicht darauf verlassen, daß die Frist ohne weiteres verlängert werde. - BFH, 27.09.1968 - VI B 53/68
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 Finanzgerichtsordnung (FGO) bei …
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