Rechtsprechung
| BFH, 27.03.1968 - I 224/64 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Entstehen eines aktivierungspflichtigen Geschäftswertes bei Zahlung einer Provision durch einen Unternehmer an einen anderen Unternehmer für den Nichtabschluss von Geschäften in einem örtlich festgelegten Bereich über bestimmte Gegenstände
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 92, 211
- DB 1968, 2018
- BStBl II 1968, 520
Wird zitiert von ... (4)
- BFH, 16.09.1970 - I R 196/67
Geschäftsaufgabe - Persönliche Geschäftsbedingungen - Geschäftswert - …
Das Wesen solcher Wirtschaftsgüter besteht darin, daß sich ihr Wert für das Unternehmen, ähnlich wie bei dem Firmen- oder Geschäftswert, nicht innerhalb einer ungefähr bestimmbaren Zeit erschöpft (BFH-Urteile I 207/57 U vom 9. Juli 1958, BFH 67, 370, BStBl III 1958, 416; I 206/65; I R 180/66), sie also für das Unternehmen einen nachhaltigen Vorteil bedeuten (vgl. BFH-Urteil I 224/64 vom 27. März 1968, BFH 92, 211, BStBl II 1968, 520). - BFH, 23.09.1969 - I R 22/66
Lizenzgebühren - Künstlerhonorare - Bilanzierung
Diese verbrauchen sich jedoch laufend und können daher nicht in den Rang eines selbständig bewertbaren Wirtschaftsguts erhoben werden (vgl. BFH-Urteil I 224/64 vom 27. März 1968, BFH 92, 211, BStBl II 1968, 520). - BFH, 26.07.1989 - I R 49/85
Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen als Feststellung des …
Wettbewerbsverbote sind abschreibungsfähige immaterielle Wirtschaftsgüter (vgl. BFH-Urteile vom 27. März 1968 I 224 /64, BFHE 92, 211, BStBl II 1968, 520; vom 26. Juli 1972 I R 146/70, BFHE 107, 118, BStBl II 1972, 937; in BFHE 109, 222, BStBl II 1973, 580), sofern sie nicht in einem erworbenen Geschäftswert oder geschäftswertähnlichen Wirtschaftsgut aufgehen. - BFH, 14.02.1973 - I R 89/71
Zahlung eines Entgelts - Befristetes Wettbewerbsverbot - Immaterielles …
a) Auch ein gegen Zahlung eines Entgelts vereinbartes befristetes Wettbewerbsverbot stellt für denjenigen, zu dessen Gunsten es wirkt, ein abschreibungsfähiges immaterielles Wirtschaftsgut dar (vgl. auch BFH-Urteile vom 27. März 1968 I 224/64, BFHE 92, 211, BStBl II 1968, 520 und vom 26. Juli 1972 I R 146/70, BFHE 107, 118, BStBl II 1972, 937), sofern es nicht -- wie das FG zutreffend ausgeführt hat -- in einem erworbenen (abgeleiteten, derivativen) Geschäftswert aufgeht.
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