Rechtsprechung
| BFH, 12.06.1968 - IV 181/62 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Zum Begriff "unverzüglich" bei unverschuldeter Verzögerung der Verwendung auf Dauer
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 92, 558
- BStBl II 1968, 651
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (2)
- BFH, 09.10.1956 - I 207/55 U
Bewertung von verunglückten § 7 c-Darlehen - Rechtsanspruch auf …
Auszug aus BFH, 12.06.1968 - IV 181/62
Der I. Senat des BFH hat in der Entscheidung I 207/55 U vom 9. Oktober 1956 (BFH 63, 484, BStBl III 1956, 382) ausgeführt. - BFH, 08.05.1958 - IV 115/57 U
Ermittlung eines steuerrechtlich abzugsfähigen Verlustes
Auszug aus BFH, 12.06.1968 - IV 181/62
Voraussetzung eines Verlustabzuges sei, daß die Buchführung sämtlicher Betriebe eines Steuerpflichtigen ordnungsgemäß sei (Hinweis auf das BFH-Urteil IV 115/57 U vom 8. Mai 1958, BFH 67, 200, BStBl III 1958, 350).
- BFH, 31.07.1969 - IV R 57/67
Ordnungsgemäße Besetzung - Urteilsfällung - Beisitzer - Warenbestand - …
Es genügt nicht einmal, daß die Buchführung gerade des Betriebes, für den die Vergünstigung beansprucht wird, ordnungsmäßig ist; sie muß in allen Betrieben, sofern es sich nicht um unwesentliche Betriebe handelt, den Anforderungen entsprechen (BFH-Urteile VI 108/65 vom 5. August 1966, BFH 86, 751, BStBl III 1966, 671; IV 181/62 vom 12. Juni 1968, BFH 92, 558, BStBl II 1968, 651). - BFH, 12.12.1972 - VIII R 48/68
Verlust - Inhaber mehrerer Gewerbebetriebe - Sonderausgaben - Verlustabzug
Dem insoweit anders lautenden Urteil des BFH vom 12. Juni 1968 IV 181/62 (BFHE 92, 558, BStBl II 1968, 651) konnte der Senat nicht folgen. - BFH, 28.11.1972 - VIII R 40/68
Verlustabzug - Betrieb derselben Einkunftsart - Verlustermittlung - …
(Mit dem Urteil des BFH vom 12. Juni 1968 IV 181/62, BFHE 92, 558, BStBl II 1968, 651, das Gewinnermittlung auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung in allen Betrieben des Steuerpflichtigen überhaupt, also auch solchen verschiedener Einkunftsarten verlangt, braucht sich der Senat im Streitfall nicht auseinanderzusetzen, weil nur Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen.).
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