Rechtsprechung
| BFH, 21.06.1968 - III R 42/67 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Grundsteuerpflicht - Kaserne - Offiziersheim der Bundeswehr
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 93, 162
- BStBl II 1968, 719
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (2)
- BFH, 11.10.1963 - III 379/60 U
Gewährung einer Grundsteuerbefreiung für eine von der Deutschen Bundespost …
Auszug aus BFH, 21.06.1968 - III R 42/67
Als Ausübung der öffentlichen Gewalt sieht die Rechtsprechung eine Tätigkeit an, durch die eine öffentlich-rechtliche Körperschaft Aufgaben erfüllt, die ihr in ihrer Eigenschaft als Träger der öffentlichen Gewalt eigentümlich und vorbehalten sind (vgl. Urteil des BFH III 379/60 U vom 11. Oktober 1963, BFH 77, 686, BStBl III 1963, 571, und die dort angeführten Entscheidungen). - BFH, 30.06.1967 - III 173/64
Grundsteuerbefreiung wegen unmittelbarer Benutzung für gemeinnützige oder …
Auszug aus BFH, 21.06.1968 - III R 42/67
Nicht entscheidend ist auch, daß die Räume später für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch genutzt werden sollen; denn die Grundsteuerbefreiungen nach § 4 GrStG kommen nur in Betracht, wenn der Steuergegenstand dem steuerbegüntigten Zweck tatsächlich zugeführt worden ist (BFH-Urteil III 173/64 vom 30. Juni 1967, BFH 89, 390, BStBl III 1967, 659).
- BFH, 25.10.1968 - III 108/65
Grundsteuerpflicht von Räumen, die dem Kasinobetrieb des Bundesgrenzschutzes …
Als Ausübung der öffentlichen Gewalt sieht die Rechtsprechung eine Tätigkeit an, durch die eine öffentlich-rechtliche Körperschaft Aufgaben erfüllt, die ihr in ihrer Eigenschaft als Träger der öffentlichen Gewalt eigentümlich und vorbehalten sind (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - III 379/60 U vom 11. Oktober 1963, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 77 S. 686 - BFH 77, 686 -, BStBl III 1963, 571; III R 42/67 vom 21. Juni 1968, BFH 93, 162, BStBl II 1968, 719).§ 23 Abs. 2 GrStDV befreit nur solche "gemeinschaftliche Speiseräume ... und sonstige gemeinschaftliche Aufenthaltsräume" von der Grundsteuer, die mit Gemeinschaftsräumen im Sinne des § 5 Nrn. 1 bis 4 GrStG in Zusammenhang stehen (…BFH-Urteile III 379/60 U, a.a.O., 1. Absatz unter III.; III R 42/67, a.a.O., letzter Absatz unter 2.).
Der Senat kann deshalb nicht beurteilen, ob das Offiziersheim, das wegen der großen räumlichen Entfernung zur Kaserne mit dieser keine Einheit bildet, selbst als Kasernengrundstück (siehe hierzu BFH-Urteil III R 42/67, a.a.O.) anzusehen ist und ob etwa deshalb die Grundsteuerbefreiung im Streitfall gerechtfertigt ist.
Andererseits dürfen Räume, die lediglich in Erfüllung der Fürsorgepflicht der Steuerpflichtigen bereitgestellt werden, nicht schon deshalb als grundsteuerbefreit behandelt werden (…BFH-Urteile III 379/60 U, a.a.O.; III R 42/67, a.a.O.).
Würden die streitigen Räume überwiegend für die letztgenannten Zwecke genutzt werden, wäre eine Grundsteuerbefreiung schon gemäß § 6 Abs. 3 GrStG ausgeschlossen (vgl. auch BFH-Urteil III R 42/67, a.a.O.).
- BFH, 14.01.1972 - III R 50/69
Steuerfreiheit von Grundstücken auf einem Kasernengelände, das von der BRD …
Unter Ausübung der öffentlichen Gewalt ist nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil III R 42/67 vom 21. Juni 1968, BFH 93, 162, BStBl II 1968, 719, und die dort angeführten Entscheidungen) eine Tätigkeit zu verstehen, durch die eine öffentlich-rechtliche Körperschaft Aufgaben erfüllt, die ihr in ihrer Eigenschaft als Träger der öffentlichen Gewalt eigentümlich und vorbehalten sind.Es muß hier das gleiche gelten wie nach dem BFH-Urteil III R 42/67 (…a. a. O.) für ein außerhalb der Kaserne liegendes Offiziersheim der Bundeswehr.
- BFH, 24.11.1978 - III R 55/76
Gemeinschaftsunterkünfte - Offizier - Grundsteuerbefreiung - Kasernengrundstück - …
Der Senat hat mit Urteilen vom 21. Juni 1968 III R 42/67 (BFHE 93, 162, BStBl II 1968, 719) und III 108/65 entschieden, daß Gemeinschaftsunterkünfte von Offizieren, die 500 oder 800 m von dem Kasernengrundstück der zugehörigen Truppe entfernt liegen, schon aufgrund ihrer räumlichen Trennung von der Truppe nicht einem öffentlichen Dienst oder Gebrauch dienen und damit grundsteuerpflichtig sind.Diese Fürsorgegesichtspunkte allein vermögen die Benutzung des Grundstücks für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch nicht zu begründen (vgl. Urteile des BFH III R 42/67 und III 108/65).
- FG Rheinland-Pfalz, 01.10.2009 - 4 K 2049/07
Zum bewertungsrechtlichen Wohnungsbegriff bei Soldatenunterkünften
Die Räume müssten ein geregeltes Gemeinschaftsleben fördern und der Verstärkung und ständigen Bereithaltung einer Truppe dienen (Hinweis auf BFH-Urteil vom 21. Juni 1968 III R 42/67,BStBl II 1968, 719).
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