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   BFH, 02.08.1988 - VII R 60/85   

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BFH, 02.08.1988 - VII R 60/85 (https://dejure.org/1988,2658)
BFH, Entscheidung vom 02.08.1988 - VII R 60/85 (https://dejure.org/1988,2658)
BFH, Entscheidung vom 02. August 1988 - VII R 60/85 (https://dejure.org/1988,2658)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1989, 150
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 29.09.1987 - VII R 54/84

    Zur Begründung der Ermessensentschädigung der Verwaltung bei der Inanspruchnahme

    Auszug aus BFH, 02.08.1988 - VII R 60/85
    Der Senat verweist dazu auf sein Urteil vom 29. September 1987 VII R 54/84 (BFHE 151, 111, BStBl II 1988, 176, 178).
  • BFH, 20.04.1982 - VII R 96/79

    Zur Haftung eines Geschäftsführers für nicht rechtzeitig abgeführte Lohnsteuer

    Auszug aus BFH, 02.08.1988 - VII R 60/85
    Von der Verpflichtung zur Abführung der einbehaltenen Lohnsteuerbeträge war der Kläger nicht durch das mit der Umsatzsteuervoranmeldung für März 1977 erklärte Vorsteuerguthaben der GmbH entbunden, denn die Haftung nach § 69 AO 1977 setzt bereits dann ein, wenn die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nicht rechtzeitig, d. h. bei der einbehaltenen Lohnsteuer zehn Tage nach Ablauf des Lohnsteueranmeldungszeitraums (§ 41 a Abs. 1 Satz 1 EStG), erfüllt werden (vgl. Senatsurteil vom 20. April 1982 VII R 96/79, BFHE 135, 416, BStBl II 1982, 521).
  • BFH, 13.04.1978 - V R 109/75

    Haftungsbescheid - Zweigliedrige Entscheidung - Umfang der gerichtlichen

    Auszug aus BFH, 02.08.1988 - VII R 60/85
    Nach dem BFH-Urteil vom 13. April 1978 V R 109/75 (BFHE 125, 126, BStBl II 1978, 508) kann zwar auf die Begründung der Ermessensentscheidung verzichtet werden, wenn diese Entscheidung durch die Rechtsentscheidung gewissermaßen vorgeprägt ist.
  • BFH, 15.04.1987 - VII R 160/83

    Ein GmbH-Geschäftsführer haftet auch für seine eigene von der GmbH nicht

    Auszug aus BFH, 02.08.1988 - VII R 60/85
    Zwar ist der Kläger für diese Beträge nach § 38 Abs. 2 Satz 1 EStG als Arbeitnehmer der GmbH Steuerschuldner, doch schließt dies seine Haftung nach §§ 69, 34 Abs. 1 AO 1977 nicht aus, denn in diesem Fall haftet er nicht für die eigene Steuerschuld, sondern für die aus seiner Sicht fremde Haftungsschuld der GmbH (Senatsurteil vom 15. April 1987 VII R 160/83, BFHE 149, 505, BStBl II 1988, 167; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 12. Aufl., Stand April 1986, Vor § 69 AO 1977 Rdnr. 3).
  • BFH, 21.01.1986 - VII S 30/85

    Bindung des Revisionsgerichts an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz

    Auszug aus BFH, 02.08.1988 - VII R 60/85
    Die Frage des Mitverschuldens kann allenfalls im Rahmen der Ermessensentscheidung eine Rolle spielen, die das FA bei der Geltendmachung des Haftungsanspruchs zu treffen hat (Senatsbeschluß vom 21. Januar 1986 VII S 30/85, BFH/NV 1986, 518, 520, m. w. N.).
  • BFH, 29.07.1986 - VII R 132/83

    Verpflichtung zur Einbehaltung von Lohnsteuer und Weitergabe an das Finanzamt -

    Auszug aus BFH, 02.08.1988 - VII R 60/85
    Ohne einen Verrechnungsantrag konnte er jedoch nicht davon ausgehen, daß das FA die Verrechnung vornehmen und die Lohnsteuer damit tilgen würde (vgl. Senatsurteil vom 29. Juli 1986 VII R 132/83, BFH/NV 1987, 74, 76).
  • BFH, 16.10.1986 - VII R 161/83

    Grobe Fahrlässigkeit eines Mit-Gesellschafters einer GmbH bei Nichtabführung von

    Auszug aus BFH, 02.08.1988 - VII R 60/85
    Ein Steuerpflichtiger darf sich nicht ohne weiteres darauf verlassen, daß ein FA zur Begleichung einer Steuerforderung im Wege der Verrechnung rechtzeitig Umbuchungen vornimmt, auch wenn es dazu in der Lage ist (vgl. Urteil des Senats vom 16. Oktober 1986 VII R 161/83, BFH/NV 1987, 616).
  • BFH, 23.04.2014 - VII R 28/13

    "Rechtmäßiges Alternativverhalten" und Tilgungsreihenfolge bei Aufrechnung -

    Im Hinblick auf die vom FG zitierten Senatsentscheidungen (vgl. nur Senatsurteil vom 2. August 1988 VII R 60/85, BFH/NV 1989, 150) ist auch nicht ausgeschlossen, dass der Entscheidung die --irrige-- Rechtsauffassung zugrunde lag, der Haftungsanspruch entfalle, wenn das FA den eingetretenen Steuerschaden durch eigenes pflichtwidriges Verhalten --im Streitfall durch die vermeintlich unzutreffende Verrechnung des Steuerguthabens 2006-- (mit-)verschuldet hat.
  • BFH, 07.03.2006 - X R 8/05

    Haftungsbescheid gegen Mittäter oder Teilnehmer einer Steuerhinterziehung -

    bb) Gleichwohl kann nach der Rechtsprechung der Geschäftsführer einer GmbH als Haftungsschuldner für von der GmbH nicht abgeführte Lohnsteuer auch insoweit in Anspruch genommen werden, als die Steuer auf seinen eigenen Arbeitslohn entfällt (BFH-Urteile in BFHE 149, 505, BStBl II 1988, 167; vom 2. August 1988 VII R 60/85, BFH/NV 1989, 150; vom 14. Dezember 1988 VII R 107/86, BFH/NV 1989, 549; BFH-Beschluss vom 8. Mai 2001 VII B 252/00, BFH/NV 2001, 1222).
  • BFH, 13.06.1997 - VII R 96/96
    b) Das Vertrauen des Klägers auf eine Verrechnung der Lohnsteuerrückstände mit Umsatzsteuerguthaben der GmbH könnte eine schuldhafte Pflichtverletzung und damit den Haftungstatbestand gemäß §§ 34, 69 AO 1977 allenfalls dann ausschließen, wenn tatsächlich Steuerguthaben bestanden haben, ein entsprechender Verrechnungsantrag gestellt wurde und das FA in der Vergangenheit entsprechende Verrechnungen auch vorgenommen hat (vgl. Senatsurteile vom 29. Juli 1986 VII R 132/83, BFH/NV 1987, 74, und vom 2. August 1988 VII R 60/85, BFH/NV 1989, 150).

    d) Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, daß ein etwaiges Mitverschulden des FA -- hier: die Auszahlung von Umsatzsteuerguthaben nach Zahlungseinstellung und Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens an die GmbH, keine Rückforderung der rechtsgrundlos erstatteten Beträge -- (allen falls) im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 191 Abs. 1 AO 1977 zu berücksichtigen wäre (Senatsbeschluß vom 21. Januar 1986 VII S 30/85, BFH/NV 1986, 518, 520, und Urteil in BFH/NV 1989, 150, 152).

  • BFH, 26.09.2012 - VII R 3/11

    Fehlender Steuerschaden bei Gesamtschau von Scheingeschäften hindert nicht

    Für die Berücksichtigung von dort nicht genannten Umständen fehlt es an einer Rechtsgrundlage (Senatsurteil vom 2. August 1988 VII R 60/85, BFH/NV 1989, 150).
  • BFH, 24.03.2004 - VII B 317/03

    Geschäftsführerhaftung

    Auch weiche das Urteil des FG von den Entscheidungen des Senats vom 2. August 1988 VII R 60/85 (BFH/NV 1989, 150) und vom 5. Februar 1985 VII R 124/80 (BFH/NV 1987, 2) ab.

    Auch die behauptete Abweichung von der Senatsentscheidung in BFH/NV 1989, 150 liegt nicht vor.

  • BFH, 23.04.2014 - VII R 30/13

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 23. 04. 2014 VII R 28/13 -

    Im Hinblick auf die vom FG zitierten Senatsentscheidungen (vgl. nur Senatsurteil vom 2. August 1988 VII R 60/85, BFH/NV 1989, 150) ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass der Entscheidung die --irrige-- Rechtsauffassung zugrunde lag, der Haftungsanspruch sei entfallen, weil das FA den eingetretenen Steuerschaden durch eigenes pflichtwidriges Verhalten --im Streitfall durch die vermeintlich unzutreffende Verrechnung des Steuerguthabens 2006-- (mit-)verschuldet habe.
  • FG Sachsen, 20.08.1999 - 5 V 32/98

    Ernsthafte Zweifel bezüglich der Rechtmäßigkeit als Voraussetzung der Aussetzung

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  • FG Köln, 31.08.2000 - 15 K 12/95

    Haftung - Ermessensausübung, wenn das Finanzamt selbst die Entstehung von

    Allerdings war der Kläger nicht gehindert, anstatt der Abführung der einbehaltenen Lohnsteuer die streitgegenständliche Lohnsteuerschuld durch Verrechnung (Aufrechnung) mit dem sich aus den Voranmeldungen der A. KG ergebenden Umsatzsteuerguthaben zu erfüllen (vergl. BFH-Urteil vom 2. August 1988 VII R 60/85, BFH/NV 1989, 150).

    Das Vertrauen im Fälligkeitszeitpunkt darauf, es werde zukünftig zu Verrechnungsmöglichkeiten kommen, ist hingegen nicht geschützt (BFH-Urteil vom 2. August 1988 VII R 60/85, BFH/NV 1989, 150).

  • FG Berlin-Brandenburg, 11.09.2012 - 9 K 9161/10

    Keine Haftung des Geschäftsführers für rückständige Umsatzsteuern trotz nicht

    Dieser Umstand führt dazu, dass eine Haftung des Klägers für die Umsatzsteuer 2003 zu verneinen ist, denn es ist aufgrund der Handhabung von Verrechnungsanträgen zwischen dem Beklagten und der GmbH in den Jahren 2003 ff. davon auszugehen, dass die GmbH bei pflichtgemäß pünktlicher Abgabe einer inhaltlich zutreffenden Umsatzsteuererklärung 2003 bereits am 28. Februar 2005 spätestens bis zum 30. November 2006, also noch innerhalb des hier relevanten Haftungszeitraums, beim Beklagten einen Antrag auf Verrechnung der Guthaben aus den Umsatzsteuervoranmeldungen 1. bis 3. Quartal 2006 mit der (fiktiv) rückständigen Umsatzsteuer 2003 gestellt hätte und dieser vom Beklagten positiv beschieden worden wäre (vgl. dazu allgemein BFH-Urteile vom 13. Juni 1997 VII R 96/96, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1998, 4, vom 29. Juli 1986 VII R 132/83, BFH/NV 1987, 74 und vom 2. August 1988 VII R 60/85, BFH/NV 1989, 150 sowie Boeker, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 69 Rz. 29: "Eine verspätete Erfüllung führt i. d. R. nur zu einem Schaden, soweit durch die verspätete Zahlung Säumniszuschläge entstanden sind", ebenso im Ergebnis: BFH-Beschluss vom 30. Dezember 2004 VII B 145/04, BFH/NV 2005, 665, 667 am Ende, m. w. N.).
  • BFH, 20.11.2007 - VII B 52/07

    Zur grob fahrlässigen Pflichtverletzung i.S. von § 69 AO - Erlöschen der

    Darüber hinaus geht aus der erstinstanzlichen Entscheidung und aus der Beschwerdeschrift nicht hervor, ob die Klägerin vor dem Erlass der Einspruchsentscheidung hinsichtlich des behaupteten Umsatzsteuerguthabens ausdrücklich einen Verrechnungsantrag gestellt hatte (vgl. hierzu Senatsurteil vom 2. August 1988 VII R 60/85, BFH/NV 1989, 150, und vom 24. März 2004 VII B 317/03, BFH/NV 2004, 1069).
  • BFH, 23.04.2014 - VII R 29/13

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 23.04.2014 VII R 28/13 - "Rechtmäßiges

  • BFH, 08.09.1994 - VII B 72/94

    Anrechenbarkeit von Umsatzsteuerzahlungen auf Lohnsteuerschulden

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