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   BFH, 22.01.1991 - VII B 191/90   

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https://dejure.org/1991,6975
BFH, 22.01.1991 - VII B 191/90 (https://dejure.org/1991,6975)
BFH, Entscheidung vom 22.01.1991 - VII B 191/90 (https://dejure.org/1991,6975)
BFH, Entscheidung vom 22. Januar 1991 - VII B 191/90 (https://dejure.org/1991,6975)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen Existenzbedrohung durch unmittelbar bevorstehende Vollstreckungsmaßnahmen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1991, 693
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 04.04.1989 - VII B 35/85

    Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung

    Auszug aus BFH, 22.01.1991 - VII B 191/90
    Das gilt nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch für den Fall, daß der einstweilige Rechtsschutzantrag auf § 258 AO 1977 - einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung durch das Gericht - gestützt wird (vgl. Beschlüsse vom 4. April 1989 VII B 35/85, BFH/NV 1989, 714, und vom 30. März 1989 VII B 221/88, BFH/NV 1989, 794, m. w. N.).
  • BFH, 30.03.1989 - VII B 221/88

    Anspruch auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung im Hinblick auf

    Auszug aus BFH, 22.01.1991 - VII B 191/90
    Das gilt nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch für den Fall, daß der einstweilige Rechtsschutzantrag auf § 258 AO 1977 - einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung durch das Gericht - gestützt wird (vgl. Beschlüsse vom 4. April 1989 VII B 35/85, BFH/NV 1989, 714, und vom 30. März 1989 VII B 221/88, BFH/NV 1989, 794, m. w. N.).
  • BFH, 02.07.1987 - VII B 42/87

    Erlass einer einstweiligen Anordnung für die Abwendung wesentlicher Nachteile

    Auszug aus BFH, 22.01.1991 - VII B 191/90
    Entgegen der Auffassung der Beschwerde kann aus dem Beschluß des Senats in BFH/NV 1988, 162, nach dem ein Anordnungsgrund fehlt, wenn keine Anzeichen für eine Vollstreckung ersichtlich sind, nicht im Umkehrschluß hergeleitet werden, daß der Anordnungsgrund stets gegeben sei, wenn demnächst mit Vollstreckungsmaßnahmen des FA gerechnet werden müsse.
  • FG Köln, 27.04.2005 - 2 V 1095/05

    Einstweilige Anordnung gegen Spontanauskunft an die finnische Steuerbehörde

    Die Ansicht, aus dem Gesetzeswortlaut folge fernerhin, dass die für den Anordnungsgrund geltend gemachten Beeinträchtigungen derart schwerwiegend sein müssen, dass die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Betroffenen durch die Ablehnung der beantragten Maßnahme unmittelbar bedroht ist (vgl. BFH-Beschluss vom 22. Januar 1991 VIII B 191/90, BFH/NV 1991, 693), teilt der beschließende Senat jedenfalls für Fälle der vorliegenden Art nicht.
  • FG Köln, 13.10.2004 - 2 V 4874/04

    Spontanauskunft an US-Finanzverwaltung über Verkauf von Anteilen an

    Die Ansicht, aus dem Gesetzeswortlaut folge fernerhin, dass die für den Anordnungsgrund geltend gemachten Beeinträchtigungen derart schwerwiegend sein müssen, dass die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Betroffenen durch die Ablehnung der beantragten Maßnahme unmittelbar bedroht ist (vgl. BFH-Beschluss vom 22. Januar 1991 VIII B 191/90, BFH/NV 1991, 693), teilt der beschließende Senat jedenfalls für Fälle der vorliegenden Art nicht.
  • BFH, 12.05.1992 - VII B 173/91

    Glaubhaftmachung eines Antragsgrundes im Rahmen eines Antrags auf Erlaß einer

    Dies ist nur der Fall, wenn die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Betroffenen durch die Ablehnung der beantragten Maßnahme unmittelbar bedroht ist (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - vgl. Beschlüsse vom 26. Januar 1983 I B 48/80, BFHE 137, 235, 240, BStBl II 1983, 233, 235; vom 7. August 1990 VII B 70/90, BFH/NV 1991, 255, und vom 22. Januar 1991 VII B 191/90, BFH/NV 1991, 693).
  • BFH, 21.07.1992 - VII B 64/92

    Voraussetzungen einer Regelungsanordnung im Sinne der Finanzgerichtsordnung (FGO)

    Dies ist nur der Fall, wenn die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Betroffenen durch die Ablehnung der beantragten Maßnahme unmittelbar bedroht ist (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - vgl. Beschlüsse vom 12. April 1984 VIII B 115/82, BFHE 140, 430, 432, BStBl II 1984, 492, 494; vom 7. August 1990 VII B 70/90, BFH/NV 1991, 255, und vom 22. Januar 1991 VII B 191/90, BFH/NV 1991, 693).
  • BFH, 15.04.1992 - VII B 29/92

    Glaubhaftmachung des Anordungsgrundes der einstweiligen Anordnung um eine

    Denn sie stünde anschließend lediglich so da wie andere Bürger ohne Wohnungseigentum (vgl. zur Frage der Existenzgefährdung etwa die Beschlüsse des Senats vom 22.Januar 1991 VII B 191/90, BFH/NV 1991, 693, und in BFH/NV 1991, 758).
  • FG Köln, 29.03.2006 - 2 V 876/06

    Spontanauskunft an niederländische Finanzbehörden

    Aus dem Gesetzeswortlaut folgt, dass die für den Anordnungsgrund geltend gemachten Beeinträchtigungen derart schwerwiegend sein müssen, dass die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Betroffenen durch die Ablehnung der beantragten Maßnahme unmittelbar bedroht ist (BFH-Beschluss vom 22. Januar 1991 VIII B 191/90, BFH/NV 1991, 693).
  • BFH, 21.07.1992 - VII B 78/92

    Behauptung des Ruins durch die angekündtige Vollstreckung als Geltendmachung

    Es wären zumindest konkrete Angaben über die Auswirkungen der angekündigten Vollstreckungsmaßnahmen für den Antragsteller und seine Firma erforderlich gewesen, aus denen sich schlüssig hätte ergeben müssen, daß seine wirtschaftliche Existenz dadurch tatsächlich gefährdet wird, wobei die Glaubhaftmachung zudem den Nachweis durch präsente - d.h. unmittelbar verfügbare - Beweismittel erfordert hätte (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa Beschluß des Senats vom 22. Januar 1991 VII B 191/90, BFH/NV 1991, 693 m.w.N.).
  • BFH, 25.08.1992 - VII B 43/92
    ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Beschlüsse vom 12.4.1984 VIII B 115/82 vom 7.8.1990 VII B 70/90, und vom 22.1.1991 VII B 191/90.
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