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   BFH, 29.07.1997 - VII B 127/97   

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BFH, 29.07.1997 - VII B 127/97 (https://dejure.org/1997,9152)
BFH, Entscheidung vom 29.07.1997 - VII B 127/97 (https://dejure.org/1997,9152)
BFH, Entscheidung vom 29. Juli 1997 - VII B 127/97 (https://dejure.org/1997,9152)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1998, 64
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BFH, 25.06.2008 - VIII B 40/08

    Verfahrensmängel - Prozessurteil statt Sachurteil - Ausschlussfrist nach § 65

    Unterlässt die fachkundige Klägerin unter diesen Umständen einen --zumindest vorsorglichen-- Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, so handelt sie schuldhaft i.S. von § 56 Abs. 1 FGO, so dass auch eine Wiedereinsetzung in die Versäumung der Antragsfrist nach § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO nicht in Betracht käme (BFH-Beschlüsse vom 6. März 2006 X B 104/05, BFH/NV 2006, 1136; vom 29. Juli 1997 VII B 127/97, BFH/NV 1998, 64; ferner vom 19. Mai 2000 VIII B 13/00, BFH/NV 2000, 1358, und in BFH/NV 2006, 1119).

    Die Sorge um die Einhaltung der Ausschlussfrist und die rechtzeitige Stellung eines ggf. gebotenen Wiedereinsetzungsantrags obliegt im Übrigen nicht dem Gericht, sondern der Klägerin und ihren Prozessbevollmächtigten (BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 64).

  • FG Hamburg, 18.08.2014 - 3 K 11/14

    Finanzgerichtsordnung: Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand: Pflicht zur

    Bei der Versäumung der Klagfrist bedarf es keiner entsprechenden ausdrücklichen gerichtlichen Mitteilung über die Fristversäumnis (BFH-Beschluss vom 29.07.1997 VII B 127/97, BFH/NV 1998, 64).

    Unterlässt der Prozessbevollmächtigte die Prüfung der rechtzeitigen Klageerhebung anhand der ihm zugegangenen Eingangsmitteilung des Gerichts, so handelt er schuldhaft (BFH-Beschluss vom 29.07.1997 VII B 127/97, BFH/NV 1998, 64).

  • BFH, 26.07.2001 - VII B 349/00

    Steuerberaterprüfung - Prüfungsbescheid - Ablauf der Klagefrist - Psychische

    Sofern die Beschwerde rügen will, die angeblich zu Unrecht erfolgte Versagung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Klagefrist stelle einen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dar, auf dem das Urteil des FG beruhen könne, kann der beschließende Senat offen lassen, ob die Versagung von Wiedereinsetzung in die Klagefrist einen Verfahrensmangel darstellen würde (wie es der Senat etwa in seinem Beschluss vom 29. Juli 1997 VII B 127/97, BFH/NV 1998, 64 für möglich gehalten hat) oder ob das FG nicht allenfalls gegen materielles Recht verstoßen hätte, wenn es in fehlerhafter Anwendung prozessualer Vorschriften --hier des § 56 FGO--, jedoch aufgrund einer verfahrensmäßig ordnungsgemäß ermittelten Grundlage seiner Urteilsfällung eine unrichtige Entscheidung getroffen hätte (sog. error in iudicando, vgl. u.a. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Februar 1986 IV B 6/85, BFHE 146, 204, BStBl II 1986, 492).
  • BFH, 19.05.2000 - VIII B 13/00

    Nicht unterzeichnete Klage; Übermittlung per Telefax

    Denn die Sorge um die Einhaltung der Klagefrist und die rechtzeitige Stellung eines gegebenenfalls gebotenen Wiedereinsetzungsantrags obliegt nicht dem Gericht, sondern dem Kläger und seinem Prozessbevollmächtigten (vgl. BFH-Beschluss vom 29. Juli 1997 VII B 127/97, BFH/NV 1998, 64).
  • BFH, 27.06.2002 - VII B 282/01

    Verfahrensmangel; fehlerhafte Versagung der Wiedereinsetzung im

    Die Revision kann also nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nur zugelassen werden, wenn das FG die Versäumnis einer in seinem eigenen Verfahren einzuhaltenden Frist bzw. die Voraussetzungen für eine wegen einer solchen Fristversäumnis zu gewährende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fehlerhaft beurteilt hat --was nach der neueren Rechtsprechung des BFH ungeachtet des Vorliegens eines sog. error in iudicando zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO führt (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Juli 1997 VII B 127/97, BFH/NV 1998, 64)--, nicht auch wenn es einem diesbezüglichen Rechtsirrtum im Hinblick auf eine bereits im Verwaltungsverfahren zu beachtende Frist unterlegen ist.
  • FG Hamburg, 22.08.2016 - 3 K 36/16

    Versäumte Klagefrist oder Rechtsmittelfrist - Zu den persönlichen und

    e) Das Gericht ist danach auch im Laufe des weiteren Klageverfahrens vor seiner abschließenden Entscheidung nicht gehalten, die Wahrung der Klagefrist zu überprüfen und den Kläger oder seinen Bevollmächtigten auf die Fristversäumnis ausdrücklich hinzuweisen (BFH, Beschluss vom 29.07.1997 VII B 127/97, BFH/NV 1998, 64).
  • FG Berlin-Brandenburg, 09.12.2009 - 2 K 2122/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Adressierung der Klageschrift an das

    Dies hat der BFH, in seinem Beschluss vom 29.7.1997 VII B 127/97 (BFH/NV 1998, 64) auch für einen vergleichbar gelagerten Fall bestätigt, in dem das Finanzgericht nicht auf die Versäumung der Klagefrist hingewiesen hatte und die Eingangsmitteilung neben der Mitteilung des Eingangsdatums der Klage eine Aufforderung zur Begründung der Klage enthielt.
  • BFH, 20.03.2002 - XI B 70/01

    Neues Zulassungsrecht; Darlegung der Zulassungsgründe

    Insbesondere hätten sie auf die bereits vorliegende Rechtsprechung eingehen müssen (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 29. Juli 1997 VII B 127/97, BFH/NV 1998, 64).
  • FG Nürnberg, 28.11.2002 - IV 566/00

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist

    Die Versäumung der Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO durch den Prozessbevollmächtigten ist dem Kläger zuzurechnen (§ 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO ; vgl. BFH-Beschluss v. 29.07.1997 VII B 127/97, BFH/NV 1998, 64).
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