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   BFH, 02.09.2003 - V E 2/02   

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https://dejure.org/2003,13892
BFH, 02.09.2003 - V E 2/02 (https://dejure.org/2003,13892)
BFH, Entscheidung vom 02.09.2003 - V E 2/02 (https://dejure.org/2003,13892)
BFH, Entscheidung vom 02. September 2003 - V E 2/02 (https://dejure.org/2003,13892)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    GKG § 5 Abs. 1 Satz 1; ; GKG § 13 Abs. 1 Satz 1; ; GKG § 13 Abs. 1 Satz 2; ; GKG § 13 Abs. 2; ; GKG § 14 Abs. 1 Satz 1; ; GKG § 14 Abs. 1 Satz 2; ; GKG § 14 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 5 Abs. 1 S. 1 §§ 13 14 Abs. 1 S. 2
    Erinnerung; Streitwert

  • datenbank.nwb.de

    Erinnerung gegen den Streitwert

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2004, 73
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 28.02.2002 - V B 56/01

    Klagebefugnis

    Auszug aus BFH, 02.09.2003 - V E 2/02
    Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen dieses Urteil wies der Senat durch Beschluss vom 28. Februar 2002 V B 56/01 (BFH/NV 2002, 805) auf Kosten der Erinnerungsführerin zurück.

    b) Hiervon ausgehend hat die Kostenstelle des BFH den Streitwert des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde V B 56/01 zutreffend in Höhe der Differenz zwischen festgesetzter Umsatzsteuer (2 700 DM) und der von der Erinnerungsführerin vor dem FG erstrebten Festsetzung (633 928, 90 DM) festgesetzt.

    Im Verfahren V B 56/01 hat die Erinnerungsführerin beantragt, die Revision gegen das vorinstanzliche Urteil zuzulassen.

    Der Senat hat hierzu im Beschluss in BFH/NV 2002, 805 ausgeführt, die in der mündlichen Verhandlung vor dem FG von der Erinnerungsführerin aufgestellte Behauptung, die Summe der für den Ferienpark anfallenden Vorsteuerbeträge übersteige die nach ihrer Rechtsauffassung durch den Verkauf der Wohnrechte entstehende Umsatzsteuer, sei nicht ohne weiteres nachvollziehbar und jedenfalls nicht belegt; es sei auch sonst nicht ersichtlich, welchen Vorteil die Erinnerungsführerin etwa bei Steuerfestsetzungen für andere Veranlagungszeiträume oder aus sonstigen Gründen hätte, wenn sie im Streitjahr 1993 entsprechend ihrem Klageantrag veranlagt würde.

  • BFH, 11.01.1967 - I 49/64

    Beschwer des Steuerpflichtigen bei zu niedrig festgesetzer Steuer -

    Auszug aus BFH, 02.09.2003 - V E 2/02
    Zur Begründung trägt sie vor: Mache der Steuerpflichtige eine Beschwer durch eine zu niedrige Steuerfestsetzung geltend, weil sich diese Festsetzung in späteren Jahren zu seinen Ungunsten auswirken könne, so sei (ausnahmsweise) bei der Festsetzung des Streitwerts diese mögliche Auswirkung mit zu berücksichtigen (Hinweis auf BFH-Urteil vom 11. Januar 1967 I 49/64, BFHE 87, 431, BStBl III 1967, 215; Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., Vor § 135 Rz. 26).
  • BFH, 28.07.1998 - V E 1/98

    Umsatzsteuer - Vorsteuerabzug - Herstellung von Gebäudeteilen - Bauleistungen -

    Auszug aus BFH, 02.09.2003 - V E 2/02
    Mit der Erinnerung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) können auch Einwendungen gegen den in der Kostenrechnung zugrunde gelegten Streitwert geltend gemacht werden (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Juli 1998 V E 1/98, BFH/NV 1999, 200, m.w.N.).
  • BFH, 19.05.1971 - I B 9/71

    Anfechtungsklage - Begehren des Steuerpflichtigen - Erhöhung der Steuer -

    Auszug aus BFH, 02.09.2003 - V E 2/02
    Dies kommt aber nur dann in Betracht, wenn diese späteren Vorteile einigermaßen zuverlässig geschätzt werden können (vgl. BFH-Beschluss vom 19. Mai 1971 I B 9/71, BFHE 102, 451, BStBl II 1971, 691).
  • BFH, 21.07.2017 - X S 15/17

    Streitwert bei Antrag auf Steuererhöhung

    Soweit nach der Rechtsprechung des BFH (Entscheidungen vom 11. Januar 1967 I R 49/64 (richtig: I 49/64), BStBl III 1967, 215, und vom 2. September 2003 V E 2/02, BFH/NV 2004, 73) die Auswirkung des Streits in einem anderen Veranlagungszeitraum berücksichtigt werden könne, wenn die mögliche Auswirkung einigermaßen zuverlässig geschätzt werden könne, fehle es im Streitfall daran.

    Es gilt auch dann, wenn eine Erhöhung der Steuer angestrebt wird (so bereits BFH-Urteil vom 26. Januar 1970 IV 204/64, BFHE 99, 4, BStBl II 1970, 493; ebenso in neuerer Zeit BFH-Beschlüsse vom 3. September 1998 I E 1, 2/98, BFH/NV 1999, 483, sowie in BFH/NV 2004, 73).

    bb) Es genügt aber darüber hinausgehend auch, wenn die Höhe der offensichtlich feststehenden Auswirkungen lediglich einigermaßen zuverlässig geschätzt werden kann (ebenfalls im Sinne einer Schätzung --für die Rechtslage vor Inkrafttreten des 2. KostRMoG-- BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 73).

  • BFH, 09.03.2016 - I R 81/14

    Inhaltsgleich mit I R 66/14 - Auskunftsgebühr bei doppelter Antragstellung im

    Denn auch steuererhöhende Umstände führen zur Annahme eines positiven Gebührenwerts i.S. des § 52 Abs. 1 GKG (vgl. BFH-Beschluss vom 2. September 2003 V E 2/02, BFH/NV 2004, 73).
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