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   BFH, 26.01.2005 - VI R 43/00   

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https://dejure.org/2005,9935
BFH, 26.01.2005 - VI R 43/00 (https://dejure.org/2005,9935)
BFH, Entscheidung vom 26.01.2005 - VI R 43/00 (https://dejure.org/2005,9935)
BFH, Entscheidung vom 26. Januar 2005 - VI R 43/00 (https://dejure.org/2005,9935)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Judicialis

    EStG § 34 Abs. 3 a.F.; ; EStG § 39b Abs. 3 Satz 9; ; EStG § 39b Abs. 3 Satz 10; ; ArbEG § 2 Abs. 1 Satz 1; ; ArbEG § 7 Abs. 1; ; ArbEG § 9; ; ArbEG § 9 Abs. 1; ; ArbEG § 9 Abs. 2; ; ArbEG § 16 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ArbNErfG § 9 Abs. 1; EStG (1990) § 34 Abs. 3
    Erfindervergütung - keine Tarifbegünstigung

  • datenbank.nwb.de

    Tarifvergünstigung gemäß § 34 Abs. 3 EStG für Vergütungen von Arbeitnehmer-Erfindungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Außerordentliche Einkünfte - Vergütung für Diensterfindung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vergütungen von Arbeitnehmererfindungen; Außerordentliche Einkünfte und begünstigter Steuersatz

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 34 Abs 3, EStG § 19
    Erfindervergütung; Tarifermäßigung; Zusammenballung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2005, 888
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 12.11.1982 - VI R 125/78

    Arbeitnehmer-Erfindervergütung - Lohnsteuerabzug - Begünstigungsvorschrift

    Auszug aus BFH, 26.01.2005 - VI R 43/00
    Darüber hinaus seien die Zahlungen dem Kläger nicht zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum zugeflossen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. November 1982 VI R 125/78, BFHE 137, 423, BStBl II 1983, 300).

    Mit der Entscheidung, § 34 Abs. 3 EStG a.F. nicht auf die streitige Erfindervergütung anzuwenden, weicht der Senat nicht von seinem Urteil in BFHE 137, 423, BStBl II 1983, 300 ab.

  • BFH, 10.02.1972 - IV R 8/68

    Anwendung des § 34 Abs. 3 EStG auf Einkünfte aus selbständiger Arbeit

    Auszug aus BFH, 26.01.2005 - VI R 43/00
    Bei Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit, die in drei oder mehr Veranlagungszeiträumen zufließen, ist die Tarifbegünstigung nicht zu gewähren (BFH-Urteile vom 10. Februar 1972 IV R 8/68, BFHE 105, 255, BStBl II 1972, 529; vom 21. März 1975 VI R 55/73, BFHE 115, 366, BStBl II 1975, 690).
  • BFH, 16.09.1966 - VI 381/65

    Abgrenzung zwischen Entschädigung und Abfindung im Fall einer unfreiwilligen

    Auszug aus BFH, 26.01.2005 - VI R 43/00
    Die Hauptvergütung für die mehrjährige Tätigkeit des Klägers sei in den Jahren 1994 (250 000 DM) und 1995 (774 000 DM) gezahlt worden, wobei die Verteilung auf zwei Jahre entsprechend dem BFH-Urteil vom 16. September 1966 VI 381/65 (BFHE 86, 760, BStBl III 1967, 2) unschädlich sei.
  • BGH, 25.11.1980 - X ZR 12/80

    Streit über die Höhe der Vergütung für eine Erfindung eines Arbeitnehmers -

    Auszug aus BFH, 26.01.2005 - VI R 43/00
    Mit der Vergütung nach § 9 ArbEG werden jedoch nicht die vom Arbeitnehmererfinder im Hinblick auf die Erfindung geleisteten Arbeiten und Dienste honoriert, sondern es wird die dem Arbeitgeber kraft Gesetzes zugewachsene wirtschaftliche Monopolstellung abgegolten (Bundesgerichtshof, Urteil vom 25. November 1980 X ZR 12/80, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht --GRUR-- 1981, 263 "Drehschiebeschalter"; Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindergesetz, 4. Aufl., Einl. vor §§ 9-12 Rz. 9; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 10. Aufl., § 115 Rdnr. 30; vgl. auch FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. Juli 1980 V 54/78, EFG 1980, 554).
  • BFH, 10.06.1983 - VI R 106/79

    Dauer der Betriebszugehörigkeit - Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit -

    Auszug aus BFH, 26.01.2005 - VI R 43/00
    Zweck der Vorschrift ist es, die Tarifprogression bei der Zusammenballung von Einkünften abzumildern, die typischerweise bei einer nachträglichen Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit eintritt (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 10. Juni 1983 VI R 106/79, BFHE 138, 454, BStBl II 1983, 575).
  • FG Hamburg, 25.04.1980 - V 50/79
    Auszug aus BFH, 26.01.2005 - VI R 43/00
    Mit der Vergütung nach § 9 ArbEG werden jedoch nicht die vom Arbeitnehmererfinder im Hinblick auf die Erfindung geleisteten Arbeiten und Dienste honoriert, sondern es wird die dem Arbeitgeber kraft Gesetzes zugewachsene wirtschaftliche Monopolstellung abgegolten (Bundesgerichtshof, Urteil vom 25. November 1980 X ZR 12/80, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht --GRUR-- 1981, 263 "Drehschiebeschalter"; Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindergesetz, 4. Aufl., Einl. vor §§ 9-12 Rz. 9; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 10. Aufl., § 115 Rdnr. 30; vgl. auch FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. Juli 1980 V 54/78, EFG 1980, 554).
  • BFH, 21.03.1975 - VI R 55/73

    Arbeitsverhältnis - Optionsrecht - Ausübung eines Optionsrechts - Aktienerwerb -

    Auszug aus BFH, 26.01.2005 - VI R 43/00
    Bei Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit, die in drei oder mehr Veranlagungszeiträumen zufließen, ist die Tarifbegünstigung nicht zu gewähren (BFH-Urteile vom 10. Februar 1972 IV R 8/68, BFHE 105, 255, BStBl II 1972, 529; vom 21. März 1975 VI R 55/73, BFHE 115, 366, BStBl II 1975, 690).
  • BFH, 16.12.1996 - VI R 51/96

    Eine ausschließlich nach der Kostenersparnis des Arbeitgebers berechnete Prämie

    Auszug aus BFH, 26.01.2005 - VI R 43/00
    Kann diese Zweckbestimmung nicht bereits aus dem Anlass der Zahlung geschlossen werden, muss sie den übrigen Umständen entnommen werden, wobei der Berechnung des Entgelts maßgebende Bedeutung zukommt (BFH-Urteil vom 16. Dezember 1996 VI R 51/96, BFHE 182, 161, BStBl II 1997, 222; Mellinghoff in Kirchhof, Einkommensteuergesetz, 4. Aufl., § 34 Rn. 46).
  • FG Baden-Württemberg, 21.09.1999 - 11 K 146/96

    Besteuerung von Vergütungen für Arbeitnehmererfindungen; Voraussetzung für

    Auszug aus BFH, 26.01.2005 - VI R 43/00
    Das finanzgerichtliche Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 370 veröffentlicht.
  • BFH, 21.10.2009 - I R 70/08

    Lohnsteuererstattungsanspruch bei abkommenswidriger Lohnsteuereinbehaltung

    Mit der Vergütung nach § 9 ArbnErfG werden zwar nicht die vom Arbeitnehmererfinder im Hinblick auf die Erfindung geleisteten Arbeiten und Dienste honoriert, sondern es wird die dem Arbeitgeber kraft Gesetzes zugewachsene wirtschaftliche Monopolstellung abgegolten (BFH-Urteil vom 26. Januar 2005 VI R 43/00, BFH/NV 2005, 888, m.w.N.).

    Im Übrigen richtete sich die Höhe der Vergütung auch nicht nach der Dauer der jeweils gewährten Nutzungsüberlassung (s. auch BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 888).

    cc) Wenn damit eine Erfindervergütung für Diensterfindungen als steuerpflichtiger Arbeitslohn anzusehen ist (BFH-Urteil vom 26. Juni 1970 VI R 193/67, BFHE 100, 25, BStBl II 1970, 824; BFH-Beschluss vom 26. Mai 1994 IV B 33/93, BFH/NV 1995, 102; BFH-Urteile vom 23. April 2003 IX R 57/99, BFH/NV 2003, 1311; in BFH/NV 2005, 888; Breinersdorfer in Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, EStG, § 19 Rz A 39; Thürmer in Blümich, EStG/ KStG/GewStG, § 19 EStG Rz 280 "Arbeitnehmererfindungen"; Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, "Diensterfindung" Rz 6 f.; Küttner, Personalbuch 2008, "Arbeitnehmererfindung" Rz 29), wird diese Einkünftezuordnung durch den Umstand, dass das Arbeitsverhältnis in den streitbefangenen Voranmeldungszeiträumen 2004 und 2005 nicht mehr bestand, nicht gehindert.

  • FG Münster, 05.05.2011 - 3 K 4151/08

    Abfindungszahlung an einen Arbeitnehmer für dessen Erfindungen nach Beendigung

    Es werde auf das Urteil Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26.01.2005 (VI R 41/00, BFH/NV 2005, 888) Bezug genommen.

    Zweck der Vorschrift ist es, Härten auszugleichen, die durch die unterschiedslose Einbeziehung von Einkünften in das Einkommen entstehen, wenn laufend bezogene Einkünfte mit außerordentlichen, nicht regelmäßig erzielbaren Einkünften in einem Veranlagungszeitraum zusammentreffen und dadurch auch die laufenden Einkünfte von der durch die außerordentlichen Einkünfte ausgelösten Progressionswirkung erfasst und entsprechend höher besteuert werden, ohne dass eine nachhaltige Erhöhung der Leistungsfähigkeit eingetreten ist bzw. die Tarifprogression bei der Zusammenballung von Einkünften abzumildern, die typischerweise bei einer nachträglichen Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit eintritt (vgl. BFH, Urteil vom 26.01.2005 VI R 43/00, BFH/NV 2005, 888 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen; Drenseck in Schmidt, EStG, Kommentar, 30. Auflage 2011, § 34 Rz. 1).

    a) Zuwendungen werden "für" eine mehrjährige Tätigkeit gewährt, wenn eine solche mehrjährige Tätigkeit mit ihnen abgegolten werden soll (vgl. BFH, Urteile vom 26.01.2005, a. a. O.; vom 16.12.1996 VI R 51/96, BStBl II 1997, 222; Drenseck in Schmidt, a. a. O, § 34 Rz. 40).

    Im Übrigen waren die Nutzungs- und Verwertungsrechte an der Erfindung nach § 7 Abs. 1 ArbEG bereits mit der unbeschränkten Inanspruchnahme der Diensterfindung auf den Arbeitgeber übergegangen, so dass für eine zusätzliche entgeltliche Nutzungsgestattung durch den Kläger kein Raum war (vgl. BFH, Urteil vom 26.01.2005, a. a. O.).

    Der Senat schließt sich auch im Übrigen der Rechtsprechung des VI. Senats des BFH (Urteil vom 26.01.2005, a. a. O.) an, wonach Zahlungen, die der Arbeitgeber für eine von ihm in Anspruch genommene Diensterfindung an den Arbeitnehmer-Erfinder leistet, nicht als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit zu besteuern sind.

    Die Vergütungspflicht ergibt sich daraus, dass der Arbeitgeber Dritte von der Benutzung der Erfindung ausschließen kann, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie große oder kleine Erfindungshöhe besitzt, ob sie als Ergebnis langwieriger Arbeiten oder dank eines glücklichen Zufalls zustande gekommen ist (BFH, Urteil vom 26.01.2005, a. a. O., unter Hinweis auf Reimer/Schade/Schippel, Das Recht der Arbeitnehmererfindung, 7. Aufl., § 9 ArbEG Rz. 9).

  • BFH, 29.02.2012 - IX R 28/11

    Abfindung einer Erfindervergütung als steuerbegünstigte Entschädigung -

    Das Finanzgericht (FG) sah in der Abfindung keine Vergütung für mehrjährige Tätigkeit (§ 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG) und folgte insoweit dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. Januar 2005 VI R 43/00 (BFH/NV 2005, 888).

    Die Vereinbarung sei abweichend vom Sachverhalt, über den der BFH in BFH/NV 2005, 888 entschieden habe, nicht auf eine Vergütung nach § 9 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen zu reduzieren.

  • FG Münster, 27.04.2013 - 12 K 1625/12

    Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit, Entschädigung, Fünftelregelung

    Unter Bezugnahme auf die BFH-Entscheidung vom 26. Januar 2005 (VI R 43/00, BFH/NV 2005, 888) verweist der Beklagte im Wesentlichen darauf, dass durch die Vergütung nach § 9 ArbnErfG nicht die geleisteten Dienste in den Jahren der Entwicklung der Erfindung bis zur Patentierung und danach bis zur Vergütung honoriert worden seien, sondern dass die dem Arbeitgeber kraft Gesetz zugewachsene wirtschaftliche Monopolstellung aus dem Patent abgegolten worden sei.

    Der Streitfall sei mit dem Urteilsfall des BFH (VI R 43/00) nicht vergleichbar, weil die Vergütung dort in mehreren Teilbeträgen in verschiedenen Veranlagungszeiträumen geleistet worden sei, so dass es an einer Zusammenballung gefehlt habe, welche vorliegend jedoch vorliege.

    Kann ein solcher Verwendungszweck nicht bereits aus dem Anlass der Zuwendung geschlossen werden, wie das beispielsweise beim honorierten Dienstjubiläum eines Arbeitnehmers regelmäßig der Fall ist (BFH-Urteil vom 28. September 1984 VI R 48/82, BFHE 141, 532, BStBl II 1985, 117), muss er den übrigen Umständen entnommen werden; dabei kommt der Berechnung des Entgelts maßgebende Bedeutung zu, wenn andere Hinweise auf den Verwendungszweck fehlen (BFH-Urteile vom 16. Dezember 1996 VI R 51/96, BFHE 182, 161, BStBl II 1997, 222; vom 26. Januar 2005 VI R 43/00, BFH/NV 2005, 888).

    Danach wird die Vergütung für die Inanspruchnahme von Diensterfindungen nach § 9 ArbnErfG als Ausgleich für den gesetzlich angeordneten Rechtsübergang und die dem ArbG dadurch zuwachsende Monopolstellung hinsichtlich einer Diensterfindung abgegolten (BFH-Urteil vom 26. Januar 2005 VI R 43/00, BFH/NV 2005, 888).

  • FG Niedersachsen, 14.09.2011 - 3 K 447/10

    Höhe des Freibetrages nach § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStG als geeignete Größe zur

    Sinn und Zweck der Abfärberegelung soll es sein, "die erheblichen Schwierigkeiten zu vermeiden, mit denen die Ermittlung von Einkünften unterschiedlicher Einkunftsarten ein und derselben Gesellschaft verbunden wäre" (BFH-Urteil vom 30. August 2001 - VI R 43/00, BStBl. II 2002, 152).
  • FG Niedersachsen, 20.07.2006 - 14 K 75/03

    Antrag auf ermäßigte Besteuerung für Honorarnachzahlungen eines Psychologen;

    Bei Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit, die in drei oder mehr Veranlagungszeiträumen zugeflossen sind, wurde die Tarifbegünstigung daher nicht gewährt (BFH-Urteil vom 26.Januar 2005 VI R 43/00, BFH-NV 2005, 888, 889).
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