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   BFH, 06.11.2006 - V B 117/05   

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https://dejure.org/2006,15243
BFH, 06.11.2006 - V B 117/05 (https://dejure.org/2006,15243)
BFH, Entscheidung vom 06.11.2006 - V B 117/05 (https://dejure.org/2006,15243)
BFH, Entscheidung vom 06. November 2006 - V B 117/05 (https://dejure.org/2006,15243)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; UStG § 3 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    NZB: grundsätzliche Bedeutung, Stellung der Treuhandanstalt im Besteuerungsverfahren

  • datenbank.nwb.de

    Mitwirkung der Treuhand nach Art. 25 des Einigungsvertrages bei Grundstücksumsätzen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2007, 508
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 27.05.1998 - X R 94/96

    Eigenprovision als sonstige Einkünfte

    Auszug aus BFH, 06.11.2006 - V B 117/05
    Nicht zum Erfolg der Beschwerde verhilft auch der Vortrag der Klägerin, das Urteil des FG stelle eine "Durchbrechung der einheitlichen Rechtsprechung des BFH" dar, sowie der Hinweis der Klägerin auf das BFH-Urteil vom 27. Mai 1998 X R 94/96 (BFHE 186, 259, BStBl II 1998, 619) --gemeint ist wohl das BFH-Urteil vom 16. Juli 1997 XI R 94/96 (BFHE 183, 301, BStBl II 1997, 670)--, wonach der Verzicht auf die Steuerfreiheit auch durch schlüssiges Verhalten erklärt werden könne.
  • BFH, 16.07.1997 - XI R 94/96

    1. Die Entscheidung über den Verzicht auf Steuerbefreiung nach § 9 UStG 1980 kann

    Auszug aus BFH, 06.11.2006 - V B 117/05
    Nicht zum Erfolg der Beschwerde verhilft auch der Vortrag der Klägerin, das Urteil des FG stelle eine "Durchbrechung der einheitlichen Rechtsprechung des BFH" dar, sowie der Hinweis der Klägerin auf das BFH-Urteil vom 27. Mai 1998 X R 94/96 (BFHE 186, 259, BStBl II 1998, 619) --gemeint ist wohl das BFH-Urteil vom 16. Juli 1997 XI R 94/96 (BFHE 183, 301, BStBl II 1997, 670)--, wonach der Verzicht auf die Steuerfreiheit auch durch schlüssiges Verhalten erklärt werden könne.
  • BFH, 30.05.2005 - X B 149/04

    NZB: grundsätzliche Bedeutung, Divergenz

    Auszug aus BFH, 06.11.2006 - V B 117/05
    Abgesehen davon, dass die Klägerin eine Abweichung nicht in der erforderlichen Form dargelegt hat (vgl. hierzu z.B. BFH-Entscheidung vom 30. Mai 2005 X B 149/04, BFH/NV 2005, 1618, m.w.N.; Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 116 Rz. 42), weicht das FG hiervon nicht ab; vielmehr führt es unter Hinweis auf diese BFH-Entscheidung aus, aus den gesamten Umständen sei nicht vom Vorliegen eines unmissverständlichen Verzichts des Veräußerers auf die Steuerbefreiung auszugehen.
  • BFH, 29.09.2000 - V B 16/00

    Vielzahl von Leistungen; einheitliche Leistung oder Einzelleistungen?

    Auszug aus BFH, 06.11.2006 - V B 117/05
    Dies steht einer Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache entgegen (z.B. BFH-Beschluss vom 29. September 2000 V B 16/00, BFH/NV 2001, 351).
  • BFH, 27.04.2001 - V B 197/00

    Volkseigentum - Grundstück - Treuhandanstalt - Grunderwerbsteuer - Umsatzsteuer -

    Auszug aus BFH, 06.11.2006 - V B 117/05
    Dazu muss er erläutern (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. April 2001 V B 197/00, BFH/NV 2001, 1413), welche über den Streitfall hinausgehende Bedeutung eine Entscheidung über die nicht nur an den Besonderheiten des Streitfalls orientierte Rechtsfrage hat.
  • BFH, 02.08.2000 - II B 125/99

    Zur grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache

    Auszug aus BFH, 06.11.2006 - V B 117/05
    Dazu sind u.a. die vom FG nur für den konkreten Fall ausgelegten vertraglichen Vereinbarungen heranzuziehen, was einer Rechtssache regelmäßig ebenfalls die grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO entzieht (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 2. August 2000 II B 125/99, BFH/NV 2001, 65).
  • BFH, 05.08.2010 - V R 13/09

    Haftung des Lieferers in einem Umsatzsteuerkarussell gemäß § 71 AO -

    a) Die Haftungssumme gemäß § 71 AO bestimmt sich grundsätzlich nach den verkürzten nominalen Steuerbeträgen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 11. Februar 2002 VII B 323/00, BFH/NV 2002, 891; Senatsbeschluss vom 6. November 2006 V B 117/05, BFH/NV 2007, 508).
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