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   BFH, 22.04.2008 - IX R 19/07   

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https://dejure.org/2008,9643
BFH, 22.04.2008 - IX R 19/07 (https://dejure.org/2008,9643)
BFH, Entscheidung vom 22.04.2008 - IX R 19/07 (https://dejure.org/2008,9643)
BFH, Entscheidung vom 22. April 2008 - IX R 19/07 (https://dejure.org/2008,9643)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Zustimmung des Gesellschafters einer GbR zur Veräußerung des Grundstücks der GbR keine sonstige Leistung

  • IWW
  • Judicialis

    EStG § 22 Nr. 3; ; BGB § 709 Abs. 1; ; FGO § 100 Abs. 2 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zustimmung zur Grundstücksveräußerung keine sonstige Leistung

  • datenbank.nwb.de

    Zustimmung des Gesellschafters einer GbR zu der Veräußerung des Grundstücks keine sonstige Leistung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Sonstige Einkünfte - Überproportionaler Anteil am Verkaufserlös eines Grundstücks

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 22 Nr 3
    GbR; Grundstücksveräußerung; Kaufpreisanteil

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2008, 1820
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 18.05.2004 - IX R 63/02

    Verzicht auf Nachbarrechte im Rahmen einer Grundstücksveräußerung

    Auszug aus BFH, 22.04.2008 - IX R 19/07
    Eine (sonstige) Leistung i.S. des § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann und das eine Gegenleistung auslöst (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. August 2006 IX R 32/04, BFHE 214, 542, BStBl II 2007, 44); ausgenommen sind Veräußerungsvorgänge oder veräußerungsähnliche Vorgänge im privaten Bereich (BFH-Urteil vom 18. Mai 2004 IX R 63/02, BFHE 206, 174, BStBl II 2004, 874, m.w.N.).

    Wird indes das Entgelt dafür erbracht, dass ein Vermögensgegenstand in seiner Substanz endgültig aufgegeben wird, gehört das Entgelt nicht zu den Einkünften gemäß § 22 Nr. 3 EStG (BFH-Urteil in BFHE 206, 174, BStBl II 2004, 874, m.w.N.).

  • BFH, 24.08.2006 - IX R 32/04

    Steuerbarkeit eines Reugeldes - Umfang der sonstigen Leistung nach § 22 Nr. 3

    Auszug aus BFH, 22.04.2008 - IX R 19/07
    Eine (sonstige) Leistung i.S. des § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann und das eine Gegenleistung auslöst (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. August 2006 IX R 32/04, BFHE 214, 542, BStBl II 2007, 44); ausgenommen sind Veräußerungsvorgänge oder veräußerungsähnliche Vorgänge im privaten Bereich (BFH-Urteil vom 18. Mai 2004 IX R 63/02, BFHE 206, 174, BStBl II 2004, 874, m.w.N.).

    Für die Abgrenzung im Einzelfall ist nicht entscheidend, wie die Parteien diese Leistungen benannt, sondern was sie nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse wirklich gewollt und tatsächlich bewirkt haben (vgl. BFH-Urteil in BFHE 214, 542, BStBl II 2007, 44, m.w.N.).

  • BFH, 06.10.2004 - IX R 68/01

    Einbringen von Grundstücken in eine personenidentische GbR - Schuldzinsen als

    Auszug aus BFH, 22.04.2008 - IX R 19/07
    Nach diesen Maßstäben liegt im Streitfall eine nicht steuerbare Veräußerung des Anteils des Klägers am Grundstück der GbR (vgl. § 39 Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenordnung; zur Bruchteilsbetrachtung bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften BFH-Urteil vom 6. Oktober 2004 IX R 68/01, BFHE 207, 24, BStBl II 2005, 324) vor; auch der Mehrerlös ist allein dem Veräußerungsvorgang zuzuordnen.
  • BGH, 09.01.1995 - II ZR 24/94

    Veräußerung des gesamten Vermögens einer Kommanditgesellschaft

    Auszug aus BFH, 22.04.2008 - IX R 19/07
    Grundlagengeschäfte, wie die Veräußerung des wesentlichen Gesellschaftsvermögens (vgl. MüchKommBGB/Ulmer, 4. Aufl., § 709 Rz 11, sowie Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Januar 1995 II ZR 24/94, Neue Juristische Wochenschrift 1995, 596), gehören nicht zur Geschäftsführung; sie bedürfen grundsätzlich der Zustimmung aller Gesellschafter (Palandt/ Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 67. Aufl., Vorb v § 709 Rz 1).
  • BGH, 15.02.2022 - II ZR 235/20

    Kommanditgesellschaft: Erforderlichkeit der Zustimmung der

    Nichts anderes würde gelten, wenn man ein Gesamtvermögensgeschäft als Grundlagengeschäft einordnen würde (so Weipert in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 4. Aufl., § 164 Rn. 10 f.; Staub/Schäfer, HGB, 5. Aufl., § 116 Rn. 8; ablehnend Bergmann, Festschrift Vetter, 2019, 79, 87; Eschwey, MittBayNot 2018, 299, 311 f.; Hadding, Festschrift Lutter, 2000, 851, 861; Meier, DNotZ 2020, 246, 254 f.; BFH, HFR 2009, 129, 130).
  • BFH, 11.04.2017 - IX R 46/15

    Poolvereinbarung und Veräußerung einer Beteiligung - Abgrenzung zwischen

    Nicht erfasst sind Veräußerungsvorgänge oder veräußerungsähnliche Vorgänge im privaten Bereich (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. April 2008 IX R 19/07, BFH/NV 2008, 1820, unter II.1.; vom 29. Mai 2008 IX R 97/07, BFH/NV 2009, 9, unter II.1.; vom 19. Februar 2013 IX R 35/12, BFHE 240, 559, BStBl II 2013, 578, unter II.2.a; vom 19. März 2013 IX R 65/10, BFH/NV 2013, 1085, unter II.2.a; Eckardt in Kanzler/Kraft/Bäuml, EStG, § 22 Rz 171 f.; Fischer in Kirchhof, EStG, 16. Aufl., § 22 Rz 66; Blümich/Nacke, § 22 EStG Rz 163; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 36. Aufl., § 22 Rz 150, Stichwort "Veräußerungsvorgänge").

    Entscheidend ist nicht, wie die Parteien ihre Leistungen benannt, sondern was sie nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse wirklich gewollt und tatsächlich bewirkt haben (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 24. August 2006 IX R 32/04, BFHE 214, 542, BStBl II 2007, 44, unter II.1., m.w.N.; in BFH/NV 2008, 1820, unter II.1., und in BFH/NV 2009, 9).

  • FG Münster, 25.09.2015 - 11 K 1830/13

    Einkommensteuerliche Qualifizierung einer von einem Finanzinvestor geleisteten

    Für die Abgrenzung von Leistungen und Veräußerungsvorgängen im Einzelfall ist nicht entscheidend, wie die Parteien diese Leistungen benannt, sondern was sie nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse wirklich gewollt und tatsächlich bewirkt haben (vgl. BFH-Urteil vom 22.04.2008 IX R 19/07, BFH/NV 2008, 1820; BFH-Urteil vom 29.05.2008 IX R 97/07, BFH/NV 2009, 9; jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Anders als in dem vom Bundesfinanzhof am 22.04.2008 entschiedenen Fall (Az. IX R 19/07, BFH/NV 2008, 1820) beschränkte sich die vom Kläger eingegangene Verpflichtung nicht darauf, der Veräußerung eines im Miteigentum gehaltenen Vermögensgegenstandes einmalig zuzustimmen.

  • BFH, 20.07.2018 - IX R 31/17

    Ablösezahlung für Besserungsscheine als unselbständiger Bestandteil des

    Entscheidend ist nicht, wie die Parteien ihre Leistungen benannt, sondern was sie nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse wirklich gewollt und tatsächlich bewirkt haben (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 24. August 2006 IX R 32/04, BFHE 214, 542, BStBl II 2007, 44, unter II.1., m.w.N.; vom 22. April 2008 IX R 19/07, BFH/NV 2008, 1820, unter II.1.; in BFH/NV 2009, 9; in BFH/NV 2017, 1030).
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