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   BFH, 09.09.2009 - II B 69/09   

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https://dejure.org/2009,9434
BFH, 09.09.2009 - II B 69/09 (https://dejure.org/2009,9434)
BFH, Entscheidung vom 09.09.2009 - II B 69/09 (https://dejure.org/2009,9434)
BFH, Entscheidung vom 09. September 2009 - II B 69/09 (https://dejure.org/2009,9434)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Nachweis eines niedrigeren gemeinen Grundstückswerts mittels einzelner Erkenntnisse aus zwei Gutachten

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2
    Anforderungen an den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts durch den Steuerpflichtigen

  • datenbank.nwb.de

    Nachweis eines niedrigeren gemeinen Grundstückswerts durch mehrere vorgelegte Gutachten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2009, 1972
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 03.12.2008 - II R 19/08

    Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts

    Auszug aus BFH, 09.09.2009 - II B 69/09
    In seinem Urteil vom 3. Dezember 2008 II R 19/08 (BFHE 224, 268, BStBl II 2009, 403) habe der Bundesfinanzhof (BFH) den Rechtssatz aufgestellt, der Nachweis eines niedrigeren Grundstückswerts sei erbracht, wenn die Behörde bzw. das Gericht dem Gutachten ohne Einschaltung weiterer Sachverständiger folgen könne.
  • FG Niedersachsen, 27.11.2014 - 1 K 77/13

    Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts bei der Bedarfsbewertung eines

    Soll der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts durch Vorlage des Gutachtens eines Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken geführt werden, muss dieses Gutachten inhaltlich richtig sein und den allgemein anerkannten Grundsätzen der Wertermittlung genügen (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 9. September 2009 II B 69/09, BFH/NV 2009, 1972).

    Das Finanzgericht kann sich seine Überzeugung von einem niedrigeren gemeinen Wert des zu bewertenden Grundstücks auch dadurch bilden, dass es aus mehreren vom Steuerpflichtigen vorgelegten Gutachten diejenigen Ansätze bezüglich derselben Bewertungsmethode übernimmt, die gemäß der WertV ermittelt und plausibel sind, und diese Ansätze - sofern möglich - zu einem Ganzen zusammenfügt (vgl. BFH-Beschluss vom 9. September 2009 II B 69/09, BFH/NV 2009, 1972).

    Etwaige Lücken in einem Gutachten können vom Finanzamt und vom Finanzgericht selbst geschlossen werden, wenn und soweit dies ohne Sachverständige im üblichen Rahmen einer Beweiswürdigung möglich ist (vgl. BFH-Beschluss vom 9. September 2009 II B 69/09, BFH/NV 2009, 1972).

  • BFH, 05.05.2010 - II R 25/09

    Nachweis eines niedrigeren gemeinen Grundstückswerts

    Etwaige Lücken im Gutachten können vom FA und vom FG selbst geschlossen werden, wenn und soweit dies ohne Sachverständige im üblichen Rahmen einer Beweiswürdigung möglich ist (BFH-Beschluss vom 9. September 2009 II B 69/09, BFH/NV 2009, 1972).
  • FG Berlin-Brandenburg, 19.07.2017 - 3 K 3047/17

    Anforderungen an Verkehrswertgutachten nach dem Vergleichswertverfahren

    Etwaige Lücken im Gutachten können vom Gericht selbst geschlossen werden, wenn und soweit dies ohne Sachverständige im üblichen Rahmen einer Beweiswürdigung möglich ist (BFH-Beschluss vom 09.09.2009 II B 69/09, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2009, 1972).
  • FG Berlin-Brandenburg, 22.11.2017 - 3 K 3208/14

    Bedarfsbewertung für die Erbschaftsteuer: Plausibilität von Methoden zur

    Etwaige Lücken im Gutachten können vom Finanzamt und vom Gericht selbst geschlossen werden, wenn und soweit dies im Rahmen der Würdigung des Gutachtens ohne Sachverständige, also ohne weitere Beweiserhebung, möglich ist (BFH, Urteil vom 05.05.2010 II R 25/09, DStRE 2010, 1066, Juris Rn. 18; BFH, Beschluss vom 09.09.2009 II B 69/09, BFH/NV 2009, 1972, Juris Rn. 4).
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 10.12.2014 - 1 K 332/11

    Bedarfswertermittlung: Zum Besteuerungszeitpunkt angeblich bereits vorhandene

    Etwaige Lücken im Gutachten können vom Finanzamt und Finanzgericht selbst geschlossen werden, wenn und soweit dies ohne Sachverständige im üblichen Rahmen einer Beweiswürdigung möglich ist (vgl. BFH-Urteil vom 05.05.2010 II R 25/09 BStBl II 2011, 203; BFH-Beschluss vom 09.09.2009 II B 69/09, BFH/NV 2009, 1972).
  • FG Berlin-Brandenburg, 14.10.2015 - 3 K 3252/12

    Gesonderter Feststellung des Grundbesitzwertes auf den 05.07.2009

    Etwaige Lücken im Gutachten können vom Finanzamt und vom FG selbst geschlossen werden, wenn und soweit dies ohne Sachverständige im üblichen Rahmen einer Beweiswürdigung möglich ist (BFH-Beschluss vom 09.09.2009 II B 69/09, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2009, 1972).
  • FG München, 07.03.2012 - 4 K 826/09

    Nachweis eines niedrigeren Grundstückswerts durch Sachverständigengutachten nur

    Ein solches Gutachten muss inhaltlich richtig sein und den allgemein anerkannten Grundsätzen der Wertermittlung genügen, wie sie insbesondere in der seit 1. Juli 2010 geltenden Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken (ImmoWertV) bzw. der auf den Streitfall anzuwendenden Vorgängervorschriften der Verordnung über Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken ( WertV ) enthalten sind (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 9. September 2009 II B 69/09, BFH/NV 2009, 1972 ).
  • FG München, 12.10.2011 - 4 K 2955/07

    Feststellung des Grundbesitzwertes für erbschaftsteuerliche Zwecke: Bewertung

    Ein solches Gutachten muss inhaltlich richtig sein und den allgemein anerkannten Grundsätzen der Wertermittlung genügen, wie sie insbesondere in der seit 1. Juli 2010 geltenden Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken (ImmoWertV) bzw. der auf den Streitfall anzuwendenden Vorgängervorschriften der Verordnung über Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken (WertV) enthalten sind (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 9. September 2009 II B 69/09, BFH/NV 2009, 1972, Urteil vom 3. Dezember 2008 II R 19/08, BFHE 224, 268, BStBl II 2009, 403).
  • FG München, 12.10.2011 - 4 K 1840/08

    Feststellung des Grundbesitzwertes für erbschaftsteuerliche Zwecke:

    Ein solches Gutachten muss inhaltlich richtig sein und den allgemein anerkannten Grundsätzen der Wertermittlung genügen, wie sie insbesondere in der seit 1. Juli 2010 geltenden Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken (ImmoWertV) bzw. der auf den Streitfall anzuwendenden Vorgängervorschriften der Verordnung über Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken (WertV) enthalten sind (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 9. September 2009 II B 69/09, BFH/NV 2009, 1972).
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