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Rechtsprechung
   BFH, 19.12.1995 - X B 229/94   

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https://dejure.org/1995,4644
BFH, 19.12.1995 - X B 229/94 (https://dejure.org/1995,4644)
BFH, Entscheidung vom 19.12.1995 - X B 229/94 (https://dejure.org/1995,4644)
BFH, Entscheidung vom 19. Dezember 1995 - X B 229/94 (https://dejure.org/1995,4644)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1996, 548
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 08.06.1994 - X R 51/91

    1. Kosten für ein Erbbaurecht nicht nach § 10 e Abs. 1 EStG begünstigt - 2. Kein

    Auszug aus BFH, 19.12.1995 - X B 229/94
    Der erkennende Senat hat mit Urteil vom 8. Juni 1994 X R 51/91 (BFHE 175, 76 [BFH 08.06.1994 - X R 51/91], BStBl II 1994, 779) unter Hinweis auf die Rechtsprechung zu § 7b EStG (insbes. BFH-Urteil vom 15. Mai 1990 IX R 21/86, BFHE 162, 26, BStBl II 1992, 67) entschieden, daß die Grundsätze zur mittelbaren Grundstücksschenkung auch im Rahmen des § 10e EStG gelten.

    Eine Schenkung des Grundstücks hat das Senatsurteil in BFHE 175, 76, 80 [BFH 08.06.1994 - X R 51/91], BStBl II 1994, 779 (unter 2. b) angenommen in dem Fall, daß sich die schenkenden Eltern im Vertrag über die Anschaffung des begünstigten Objekts dem Veräußerer gegenüber zur Zahlung eines Teils des Entgelts verpflichtet und sich wegen dieser Verpflichtung der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hatten.

    Ein Sachverhalt, wie er der Senatsentscheidung in BFHE 175, 76 [BFH 08.06.1994 - X R 51/91], BStBl II 1994, 779 zugrunde gelegen hat, ist hier nicht gegeben, da sich die Eltern des Antragstellers nicht -- auch nicht teilweise -- zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet haben.

  • BFH, 15.05.1990 - IX R 21/86

    Erhöhte Absetzungen bei mittelbarer Grundstücksschenkung durch einen

    Auszug aus BFH, 19.12.1995 - X B 229/94
    Der erkennende Senat hat mit Urteil vom 8. Juni 1994 X R 51/91 (BFHE 175, 76 [BFH 08.06.1994 - X R 51/91], BStBl II 1994, 779) unter Hinweis auf die Rechtsprechung zu § 7b EStG (insbes. BFH-Urteil vom 15. Mai 1990 IX R 21/86, BFHE 162, 26, BStBl II 1992, 67) entschieden, daß die Grundsätze zur mittelbaren Grundstücksschenkung auch im Rahmen des § 10e EStG gelten.

    Auch das Urteil in BFHE 162, 26, 29, BStBl II 1992, 67 hebt maßgeblich darauf ab, ob der Beschenkte ein Gebäude auf eigene Rechnung erwirbt; eine mittelbare Schenkung eines Grundstücks ist für den Fall verneint worden, daß der Schenker einen Geldbetrag zuwendet, damit dieser nach seiner Wahl ein bebautes Grundstück anschaffen oder ein Gebäude errichten kann.

  • BFH, 23.06.1993 - X B 134/91

    Reichweite der Aufhebung der Vollziehung (Vorlage an den Großen Senat)

    Auszug aus BFH, 19.12.1995 - X B 229/94
    Der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Beschluß vom 3. Juli 1995 GrS 3/93 (BFHE 178, 11, BStBl II 1995, 730) die Rechtsauffassung des erkennenden Senats (Beschluß vom 23. Juni 1993 X B 134/91, BFHE 172, 9 [BFH 23.06.1993 - X B 134/91], BStBl II 1994, 38) bestätigt.

    Durch die Begründung dieser Entscheidung sieht sich der erkennende Senat in seiner Auffassung bestärkt, daß die Aufhebung der Vollziehung auch zu einer Erstattung der für Rechnung des Steuerschuldners einbehaltenen und abgeführten Lohnsteuer führen kann (vgl. BFHE 172, 9 [BFH 23.06.1993 - X B 134/91], BStBl II 1994, 38, unter B III. 3., 4. c, D 2.).

  • BFH, 25.10.1995 - VIII B 79/95

    Aufhebung der Vollziehung eines Einkommensteuerbescheids auch hinsichtlich

    Auszug aus BFH, 19.12.1995 - X B 229/94
    Unter Bezugnahme auf die genannte Entscheidung des Großen Senats hat sich der VIII. Senat des BFH mit Beschluß vom 25. Oktober 1995 VIII B 79/95 (BFH/NV 1996, 340) der Entscheidung des X. Senats auch insoweit angeschlossen, als dort die Anrechnung einbehaltener Steuerabzugsbeträge sowie der Körperschaftsteuer und entrichteter Vorauszahlungsbeträge ungeachtet struktureller Unterschiede -- im Ergebnis gleichbehandelt worden sind.
  • BFH, 04.12.1991 - X R 89/90

    Keine Steuervergünstigung nach § 10e EStG für einen unentgeltlichen

    Auszug aus BFH, 19.12.1995 - X B 229/94
    Nach § 10e EStG sind nur die vom Steuerpflichtigen selbst aufgewendeten Kosten für die Anschaffung der Wohnung begünstigt; für den unentgeltlichen Erwerb einer Wohnung ist ein Abzugsbetrag nicht zu gewähren (BFH-Urteil vom 4. Dezember 1991 X R 89/90, BFHE 166, 346, BStBl II 1992, 295).
  • BFH, 03.07.1995 - GrS 3/93

    Aufhebung der Vollziehung eines Einkommensteuerbescheids auch hinsichtlich

    Auszug aus BFH, 19.12.1995 - X B 229/94
    Der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Beschluß vom 3. Juli 1995 GrS 3/93 (BFHE 178, 11, BStBl II 1995, 730) die Rechtsauffassung des erkennenden Senats (Beschluß vom 23. Juni 1993 X B 134/91, BFHE 172, 9 [BFH 23.06.1993 - X B 134/91], BStBl II 1994, 38) bestätigt.
  • FG Baden-Württemberg, 17.09.2001 - 9 K 346/98

    Erstattung von Steuerabzugsbeträgen aufgrund Aufhebung der Vollziehung;

    Mit Beschlüssen vom 25. Oktober 1995 VIII B 79/95 (BStBl II 1996, 316), vom 19. Dezember 1995 X B 229/94 (BFH/NV 1996, 548) und vom 4. März 1996 IX B 59/95 (BFH/NV 1996, 674) entschied der BFH, dass die Vollziehung eines ESt-Bescheides auch insoweit aufgehoben werden darf, als sie zu einer vorläufigen Erstattung entrichteter Vorauszahlungen, einbehaltener Kapitalertragsteuer und anrechenbarer Körperschaftsteuer bzw. einbehaltener und abgeführter LSt führt.

    Zur Begründung fügte der Bekl an, nach dem BFH-Beschluss vom 19. Dezember 1995 X B 229/94 (NWB 1996, F. 1, 58) könne eine Aussetzung der Vollziehung auch zu einer - vorläufigen - Erstattung einbehaltener und abgeführter LSt führen.

    Vielmehr entsprach die Handhabung des Bekl dem Gesetz (BFH-Beschlüsse vom 25. Oktober 1995 VIII B 79/95, BStBl II 1996, 316; vom 19. Dezember 1995 X B 229/94, BFH/NV 1996, 548 und vom 4. März 1996 IX B 59/95, BFH/NV 1996, 674; Brenner, a.a.O., § 36 Rdnr. G 48, 63 Erg.Lfg. März 1996).

  • BFH, 02.11.1999 - I B 49/99

    Beschränkung der Vollziehungsaussetzung nach § 361 Abs. 2 Satz 4 AO bzw. § 69

    Diese Entscheidung ist in der Folge auf den Bereich der Steuerabzugsbeträge und der anzurechnenden Körperschaftsteuer übertragen worden (BFH-Beschlüsse vom 25. Oktober 1995 VIII B 79/95, BFHE 179, 207, BStBl II 1996, 316; vom 19. Dezember 1995 X B 229/94, BFH/NV 1996, 548; vom 4. März 1996 IX B 59/95, BFH/NV 1996, 674).
  • BFH, 04.03.1996 - IX B 59/95

    Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollziehung eines Feststellungsbescheides

    Aus diesen Erwägungen des Großen Senats ergibt sich, daß bei der Aufhebung der Vollziehung eines Einkommensteuerbescheides -- ungeachtet struktureller Unterschiede -- nicht zwischen entrichteten Vorauszahlungen einerseits und Steuerabzugsbeträgen sowie anzurechnender Körperschaftsteuer andererseits zu differenzieren ist (ebenso BFH- Beschlüsse vom 25. Oktober 1995 VIII B 79/95 und vom 19. Dezember 1995 X B 229/94, BFH/NV 1996, 340 u. 548).

    Die Aufhebung der Vollziehung eines Einkommensteuerbescheides kann damit auch zur Erstattung der für Rechnung des Steuerschuldners einbehaltenen und abgeführten Lohnsteuer (vgl. BFH-Beschluß vom 19. Dezember 1995 X B 229/94) oder Kapitalertragsteuer sowie der anzurechnenden Körperschaftsteuer (vgl. BFH-Beschluß vom 25. Oktober 1995 VIII B 79/95) einschließlich des Solidaritätszuschlages führen.

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Rechtsprechung
   BFH, 13.12.1995 - I B 83/95   

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https://dejure.org/1995,8191
BFH, 13.12.1995 - I B 83/95 (https://dejure.org/1995,8191)
BFH, Entscheidung vom 13.12.1995 - I B 83/95 (https://dejure.org/1995,8191)
BFH, Entscheidung vom 13. Dezember 1995 - I B 83/95 (https://dejure.org/1995,8191)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Progressionsvorbehalt bei steuerfreien Einkünften aus einer Tätigkeit beim Europäischen Patentamt

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1996, 548
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 26.08.1994 - I B 35/94

    Progressionsvorbehalt bei steuerfreien Einkünften aus einer Tätigkeit beim

    Auszug aus BFH, 13.12.1995 - I B 83/95
    Der Senat hat über die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) in der Beschwerdebegründung genannte Rechtsfrage sowohl in seinem Urteil vom 27. September 1990 I R 1981/87 (BFHE 162, 284, BStBl II 1991, 84) als auch in seinem Beschluß vom 26. August 1994 I B 35/94 (BFH/NV 1995, 381) entschieden.

    Auf BFH/NV 1995, 381 wird Bezug genommen.

  • BFH, 27.09.1990 - I R 181/87

    1. Progressionsvorbehalt auf Einkünfte aus Tätigkeit beim Europäischen Patentamt

    Auszug aus BFH, 13.12.1995 - I B 83/95
    Der Senat hat über die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) in der Beschwerdebegründung genannte Rechtsfrage sowohl in seinem Urteil vom 27. September 1990 I R 1981/87 (BFHE 162, 284, BStBl II 1991, 84) als auch in seinem Beschluß vom 26. August 1994 I B 35/94 (BFH/NV 1995, 381) entschieden.
  • BFH, 02.11.1999 - I B 163/98

    Einkünfte von Bediensteten des europäischen Patentamts

    Diese Frage ist deshalb nicht mehr klärungsbedürftig (vgl. hierzu bereits Senatsbeschluß vom 13. Dezember 1995 I B 83/95, BFH/NV 1996, 548).

    Es mag dahingestellt bleiben, ob die vorgesehenen steuerlichen Begünstigungen überhaupt der Unabhängigkeit der beim Europäischen Patentamt beschäftigten Personen dienen (vgl. hierzu Senatsbeschluß in BFH/NV 1996, 548) oder ob sie nicht lediglich auf eine Harmonisierung der Nettobezüge abzielen (Senatsurteil in BFH/NV 1991, 729, 730).

  • FG München, 30.09.1998 - 1 K 4918/97
    Der BFH hat bereits in seinem Beschluß vom 13.12.1995 I B 83/95 (BFH/NV 1996 S. 548) darauf hingewiesen, daß andere, in gleicher Weise unabhängige Berufsgruppen - selbst für ihre Tätigkeitseinkünfte - Steuern zahlen müssen und nicht dadurch in ihrer Unabhängigkeit tangiert werden.

    Im übrigen nimmt der Senat zur Begründung Bezug auf das BFH-Urteil vom 27.9.1990 I R 181/87 (BStBl II 1991, 84) sowie auf die BFH-Beschlüsse vom 26.8.1994 I I B 35/94 (BFH/NV 1995 S. 381) und vom 13.12.1995 I B 83/95 (BFH/NV 1996 S. 548) und schließt sich den Gründen in der Einspruchsentscheidung an.

  • FG München, 24.04.2001 - 12 K 1814/97

    Progressionsvorbehalt für Bezüge der Beamten des Europäischen Patentamts; keine

    Die Anwendung des Progressionsvorbehaltes bedeutet keine mittelbare Besteuerung der vom Europäischen Patentamt gezahlten Bezüge (BFH-Beschluss vom 13. Dezember 1995 - I B 83/95, BFH/NV 1996, 548 unter 3. mit weiteren Nachweisen); der Progressionsvorbehalt tritt - wie aus Art. 16 Abs. 1 des Immunitätenprotokolls und § 32b EStG ersichtlich - an die Stelle der inländischen Einkommensbesteuerung.
  • BFH, 28.02.2000 - I B 67/99

    Bedienstete des Europäischen Patentamts - Deutsche Einkommensbesteuerung -

    Im Streitfall hat das FG sein Urteil auf die Rechtsprechung des Senats gestützt, nach der bei der Festsetzung der deutschen Einkommensteuer Einkünfte aus einer Tätigkeit beim Europäischen Patentamt in die Berechnung des Steuersatzes einzubeziehen sind (Urteile vom 27. September 1990 I R 181/87, BFHE 162, 284, BStBl II 1991, 84; vom 27. September 1990 I R 104/89, BFH/NV 1991, 729; Beschluss vom 13. Dezember 1995 I B 83/95, BFH/NV 1996, 548, m.w.N.).
  • FG München, 27.06.2014 - 8 K 900/13

    "interne Steuer" des Europ. Patentamts

    Die Anwendung des Progressionsvorbehaltes bedeutet keine mittelbare Besteuerung der vom Europäischen Patentamt gezahlten Bezüge (BFH-Beschluss vom 13. Dezember 1995 I B 83/95, BFH/NV 1996, 548 unter 3. mit weiteren Nachweisen); der Progressionsvorbehalt tritt - wie aus Art. 16 Abs. 1 des Immunitätenprotokolls und § 32b EStG ersichtlich - an die Stelle der inländischen Einkommensbesteuerung.
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Rechtsprechung
   BFH, 29.01.1996 - IV B 73/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,23496
BFH, 29.01.1996 - IV B 73/95 (https://dejure.org/1996,23496)
BFH, Entscheidung vom 29.01.1996 - IV B 73/95 (https://dejure.org/1996,23496)
BFH, Entscheidung vom 29. Januar 1996 - IV B 73/95 (https://dejure.org/1996,23496)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Pflicht zur Aufteilung der mit einer Zuzahlung verbundenen Einbringung eines Mitunternehmeranteils in den Vorgang der Einbringung und der Veräußerung

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1996, 548
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 08.12.1994 - IV R 82/92

    Mitunternehmeranteil

    Auszug aus BFH, 29.01.1996 - IV B 73/95
    Die Frage, ob bei einer mit einer "Zuzahlung" verbundenen Einbringung eines Mitunternehmeranteils der Vorgang in eine Einbringung und eine Veräußerung aufgeteilt werden muß, ist durch das Urteil des Senats vom 8. Dezember 1994 IV R 82/92 (BFHE 176, 392, Der Betrieb 1995, 958, Betriebs-Berater 1995, 923) geklärt worden, und zwar in dem Sinne, daß die Zuzahlung als Veräußerungserlös anzusehen ist, der unter Berücksichtigung anteiliger Buchwerte zu einem Veräußerungsgewinn i. S. des § 16 des Einkommensteuergesetzes (EStG) führen kann.
  • BFH, 15.05.1986 - IV R 146/84

    Abfindungsguthaben aufgrund eines Ausscheidens aus einer Anwaltssozietät als

    Auszug aus BFH, 29.01.1996 - IV B 73/95
    Die weitere Frage, ob, soweit ein Veräußerungsgewinn anzunehmen ist, bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zur Abgrenzung des laufenden Gewinns und des Veräußerungsgewinns Zu- und Abrechnungen erforderlich sind, um die zutreffende (einmalige) Erfassung aller Geschäftsvorfälle zu gewährleisten, ist ebenfalls durch höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend geklärt (vgl. insbesondere Urteile des Bundesfinanzhofs vom 13. Dezember 1979 IV R 69/74, BFHE 129, 380, BStBl II 1980, 239, und vom 15. Mai 1986 IV R 146/84, BFH/NV 1988, 84).
  • BFH, 13.12.1979 - IV R 69/74

    Freiberufliche Praxis - Veräußerungsgewinn - Teilleistung - Personengesellschaft

    Auszug aus BFH, 29.01.1996 - IV B 73/95
    Die weitere Frage, ob, soweit ein Veräußerungsgewinn anzunehmen ist, bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zur Abgrenzung des laufenden Gewinns und des Veräußerungsgewinns Zu- und Abrechnungen erforderlich sind, um die zutreffende (einmalige) Erfassung aller Geschäftsvorfälle zu gewährleisten, ist ebenfalls durch höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend geklärt (vgl. insbesondere Urteile des Bundesfinanzhofs vom 13. Dezember 1979 IV R 69/74, BFHE 129, 380, BStBl II 1980, 239, und vom 15. Mai 1986 IV R 146/84, BFH/NV 1988, 84).
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