Rechtsprechung
BFH, 25.11.2009 - X R 23/09 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Teilbetriebsveräußerung nur bei Aufgabe des bisherigen Geschäftszwecks
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GewStG § 7; EStG § 16 Abs. 1
Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus der Aufgabe oder Veräußerung eines Teilbetriebs; Notwendige Kriterien für das Vorliegen eines Teilbetriebs - datenbank.nwb.de
Teilbetriebsveräußerung nur bei Aufgabe der bisherigen gewerblichen Tätigkeit; keine Teilbetriebsveräußerung bei der Veräußerung einer von mehreren betriebenen Windkraftanlagen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Betriebsveräußerung
- Gewinne aus Betriebsveräußerungen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- Veräußerung oder Aufgabe eines Teilbetriebes
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG Hessen, 10.03.2009 - 8 K 2247/07
- BFH, 10.03.2009 - X R 23/09
- BFH, 25.11.2009 - X R 23/09
Papierfundstellen
- BFH/NV 2010, 633
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (16)
- BFH, 10.03.1998 - VIII R 31/95
Voraussetzungen einer Teilbetriebsveräußerung
Auszug aus BFH, 25.11.2009 - X R 23/09
Gerade letzteres Kriterium sei vom BFH stets als wesentliches Abgrenzungsmerkmal angesehen worden (…z.B. BFH-Urteile vom 12. Februar 1992 XI R 21/90, BFH/NV 1992, 516, und vom 10. März 1998 VIII R 31/95, BFH/NV 1998, 1209).Es sei in der Rechtsprechung anerkannt (BFH-Urteil in BFH/NV 1998, 1209), dass auch bei gleichartiger Tätigkeit ein Teilbetrieb vorliegen könne, wenn sonstige Kriterien hierfür sprächen.
Zwar hat der BFH in dem vom Kläger angeführten Urteil in BFH/NV 1998, 1209 erkannt, dass ein Teilbetrieb auch dann vorliegen könne, wenn der Hauptbetrieb und die veräußerte Betriebsstätte weitgehend dieselbe Tätigkeit ausüben und die Ungleichartigkeit der Geschäftstätigkeit bei Handelsunternehmen, die im Wesentlichen vom Kapitaleinsatz bestimmt werden, ein Abgrenzungsmerkmal von untergeordneter Bedeutung sei (vgl. hierzu z.B. auch BFH-Urteil vom 29. Oktober 1992 IV R 16/91, BFHE 169, 352, BStBl II 1993, 182).
Der im Urteil in BFH/NV 1998, 1209 zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich jedoch vom Streitfall in entscheidenden Punkten: Die im Urteil in BFH/NV 1998, 1209 veräußerte Betriebsstätte war nach ihrer Lage deutlich von der Hauptbetriebsstätte abgegrenzt, sie verfügte über einen eigenen Kundenstamm, über eigene Gebäude, über fachkundige Mitarbeiter, ein ausgebautes Automatennetz und die zur Betreuung erforderlichen Fahrzeuge; sie wies damit eine ausreichende eigene Organisation auf.
Zudem hat sich die Klägerin in dem der Entscheidung in BFH/NV 1998, 1209 zugrunde liegenden Streitfall im Übernahmevertrag verpflichtet, sich im Tätigkeitsbereich der veräußerten Betriebsstätte fünf Jahre lang des Wettbewerbs zu enthalten.
- BFH, 23.11.1988 - X R 1/86
1. Die Vermietung von Ferienwohnungen in einem Appartementhaus als Teilbetrieb - …
Auszug aus BFH, 25.11.2009 - X R 23/09
Der Begriff des Teilbetriebs ist in diesem Zusammenhang ebenso zu verstehen wie in § 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG (Senatsurteil vom 23. November 1988 X R 1/86, BFHE 155, 521, BStBl II 1989, 376, m.w.N.).Nach der Rechtsprechung ist unter einem Teilbetrieb ein organisch geschlossener, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter Teil eines Gesamtbetriebs zu verstehen, der für sich allein lebensfähig ist (vgl. Senatsurteil in BFHE 155, 521, BStBl II 1989, 376, m.w.N.).
Es muss sich um eine Untereinheit des Gesamtbetriebs, einen selbständigen Zweigbetrieb im Rahmen eines Gesamtunternehmens, handeln (Senatsurteil in BFHE 155, 521, BStBl II 1989, 376, m.w.N.).
- BFH, 15.03.1984 - IV R 189/81
Teilbetriebsveräußerung - Verlag - Verlegerische Betreuung - Veräußerung eines …
Auszug aus BFH, 25.11.2009 - X R 23/09
Ob ein Betriebsteil die für die Annahme eines Teilbetriebs erforderliche Selbständigkeit besitzt, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse --beim Veräußerer-- zu entscheiden (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 15. März 1984 IV R 189/81, BFHE 140, 563, BStBl II 1984, 486).Den Abgrenzungsmerkmalen --z.B. räumliche Trennung vom Hauptbetrieb, gesonderte Buchführung, eigenes Personal, eigene Verwaltung, selbständige Organisation, eigenes Anlagevermögen, ungleichartige betriebliche Tätigkeit, eigener Kundenstamm-- kommt je nachdem, ob es sich um einen Fertigungs-, Handels- oder Dienstleistungsbetrieb handelt, unterschiedliches Gewicht zu (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 24. August 1989 IV R 120/88, BFHE 158, 257, BStBl II 1990, 55, und in BFHE 140, 563, BStBl II 1984, 486, m.w.N.).
- BFH, 04.07.2007 - X R 44/03
Voraussetzungen einer privilegierten Teilbetriebsveräußerung
Auszug aus BFH, 25.11.2009 - X R 23/09
Eine völlig selbständige Organisation mit eigener Buchführung sei für die Annahme eines Teilbetriebs nicht zwingend erforderlich (BFH-Urteil vom 4. Juli 2007 X R 44/03, BFH/NV 2007, 2093). - BFH, 12.06.1996 - XI R 56/95
Aufgabe der bisher mit dem veräußerten Betriebsvermögen zusammenhängenden …
Auszug aus BFH, 25.11.2009 - X R 23/09
Der Kläger hat die mit der veräußerten Windkraftanlage I verbundene Tätigkeit nicht aufgegeben (zu dieser Voraussetzung einer Betriebsveräußerung i.S. von § 16 EStG vgl. BFH-Urteile vom 12. Juni 1996 XI R 56, 57/95, BFHE 180, 436, BStBl II 1996, 527, m.w.N., und vom 9. Oktober 1996 XI R 71/95, BFHE 181, 452, BStBl II 1997, 236, m.w.N.; Tiedtke, Finanz-Rundschau 1985, 298). - BFH, 13.02.1996 - VIII R 39/92
Keine Begünstigung nach §§ 16, 34 EStG bei Veräußerung eines Teilbetriebs ohne …
Auszug aus BFH, 25.11.2009 - X R 23/09
Nach der neueren Rechtsprechung des BFH kann eine Teilbetriebsaufgabe nur angenommen werden, wenn der Veräußerer seine gewerbliche Tätigkeit im Bereich des veräußerten Teilbetriebs aufgibt (BFH-Urteil vom 13. Februar 1996 VIII R 39/92, BFHE 180, 278, BStBl II 1996, 409, m.w.N. aus der Rechtsprechung). - BFH, 29.10.1992 - IV R 16/91
Teilbetriebsveräußerung bei Tierärzten
Auszug aus BFH, 25.11.2009 - X R 23/09
Zwar hat der BFH in dem vom Kläger angeführten Urteil in BFH/NV 1998, 1209 erkannt, dass ein Teilbetrieb auch dann vorliegen könne, wenn der Hauptbetrieb und die veräußerte Betriebsstätte weitgehend dieselbe Tätigkeit ausüben und die Ungleichartigkeit der Geschäftstätigkeit bei Handelsunternehmen, die im Wesentlichen vom Kapitaleinsatz bestimmt werden, ein Abgrenzungsmerkmal von untergeordneter Bedeutung sei (vgl. hierzu z.B. auch BFH-Urteil vom 29. Oktober 1992 IV R 16/91, BFHE 169, 352, BStBl II 1993, 182). - BFH, 07.08.2008 - IV R 86/05
Wegfall des anteiligen Verlustvortrags bei Teilbetriebsveräußerung
Auszug aus BFH, 25.11.2009 - X R 23/09
Aus der weitgehenden Verselbständigung eines Teilbetriebs im Rahmen des gesamten Gewerbebetriebs leitet die Rechtsprechung ab, dass auch Gewinne aus der Aufgabe oder Veräußerung eines Teilbetriebs nicht der Gewerbesteuer zu unterwerfen und damit den Gewinnen aus der Aufgabe oder Veräußerung des Gesamtbetriebs gleichzustellen sind (BFH-Urteil vom 7. August 2008 IV R 86/05, BFHE 223, 245, m.w.N.). - BFH, 17.02.1994 - VIII R 13/94
Die Zahlung eines Spitzenausgleichs bei der Realteilung einer …
Auszug aus BFH, 25.11.2009 - X R 23/09
Dieser ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH um solche Bestandteile zu bereinigen, die nicht dem Wesen der Gewerbesteuer als einer auf den tätigen Gewerbebetrieb bezogenen Sachsteuer entsprechen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 17. Februar 1994 VIII R 13/94, BFHE 174, 550, BStBl II 1994, 809, m.w.N.). - BFH, 09.10.1996 - XI R 71/95
Gewerbebetrieb - Betriebsaufgaben - Heimvorführung - Beraterinnen - Entgeltliche …
Auszug aus BFH, 25.11.2009 - X R 23/09
Der Kläger hat die mit der veräußerten Windkraftanlage I verbundene Tätigkeit nicht aufgegeben (zu dieser Voraussetzung einer Betriebsveräußerung i.S. von § 16 EStG vgl. BFH-Urteile vom 12. Juni 1996 XI R 56, 57/95, BFHE 180, 436, BStBl II 1996, 527, m.w.N., und vom 9. Oktober 1996 XI R 71/95, BFHE 181, 452, BStBl II 1997, 236, m.w.N.; Tiedtke, Finanz-Rundschau 1985, 298). - BFH, 09.08.1989 - X R 62/87
Für Teilbetriebsveräußerung genügt Aufgabe der mit dem veräußerten …
- BFH, 24.08.1989 - IV R 120/88
Fahrschulniederlassung als Teilbetrieb
- BFH, 28.02.1990 - I R 92/86
Gewerbesteuerliche Behandlung eines Übertragungsgewinns bei Umwandlung einer …
- BFH, 24.04.1969 - IV R 202/68
Teilbetrieb - Selbständigkeit - Gesamtbetrieb - Merkmale eines Betriebs - …
- BFH, 12.02.1992 - XI R 21/90
Gewerbesteuerfreiheit für einen Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf von Filialen - …
- BFH, 22.11.1988 - VIII R 323/84
Keine Teilbetriebsveräußerung oder -aufgabe bei Verkauf von Fernlastzügen durch …
- BFH, 13.06.2022 - X B 148/21
Ortsverschieden belegene Photovoltaikanlagen als Teilbetriebe?
Der steuerrechtliche Teilbetrieb ist ein organisch geschlossener, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter Teil des Gesamtbetriebs, der für sich allein funktions- bzw. lebensfähig ist (Senatsurteil vom 25.11.2009 - X R 23/09, BFH/NV 2010, 633, unter II.2., m.w.N.).Hierbei hat der Senat u.a. darauf abgestellt, dass der dortige Kläger seine gewerbliche Tätigkeit "im Bereich" der veräußerten Anlage nicht aufgegeben, sondern weiterhin --nunmehr mit zwei anstelle von bislang drei Anlagen-- unverändert ausgeübt hatte (Senatsurteil in BFH/NV 2010, 633, Rz 13, 15).
(1) Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass insoweit ausschließlich die Verhältnisse beim Veräußerer maßgebend sind (vgl. u.a. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 18.10.1999 - GrS 2/98, BFHE 189, 465, BStBl II 2000, 123, unter C.V.2.a, sowie BFH-Urteile in BFH/NV 2010, 633, unter II.2., und in HFR 2016, 237, Rz 16).
b) Die von den Klägern angenommene Divergenz zur Senatsentscheidung in BFH/NV 2010, 633 liegt nach den vorgenannten Maßstäben nicht vor.
Einen Rechtssatz, ab welcher räumlichen Entfernung mehrere Betriebsteile zueinander im Verhältnis von Teilbetrieben zueinander stehen, hat der Senat in seiner Entscheidung in BFH/NV 2010, 633 nicht aufgestellt.
- BFH, 22.10.2015 - IV R 17/12
Kein Teilbetrieb bei vom Rest des Unternehmens nicht hinreichend selbständigem …
c) Der Begriff des Teilbetriebs ist in diesem Zusammenhang ebenso zu verstehen wie in § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG (BFH-Urteile vom 23. November 1988 X R 1/86, BFHE 155, 521, BStBl II 1989, 376, m.w.N.; vom 25. November 2009 X R 23/09, BFH/NV 2010, 633), also als organisch geschlossener, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter Teil des Gesamtbetriebs, der für sich allein funktions- bzw. lebensfähig ist (BFH-Urteile vom 4. Juli 2007 X R 49/06, BFHE 218, 316, BStBl II 2007, 772; in BFHE 223, 245, BStBl II 2012, 145). - FG Saarland, 30.03.2021 - 1 V 1374/20
Gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes
Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei dem Windpark in (...) um einen Teilbetrieb i.S.d. § 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG handeln könnte, sind nicht ersichtlich (zur Abgrenzung vgl. BFH vom 25. November 2009 X R 23/09, BFH/NV 2010, 633 ).
- FG Köln, 15.06.2011 - 7 K 3773/08
Teilbetriebseigenschaft eines fremdvermieteten Grundstücks
An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn durch die verbleibenden Betriebsteile gleichartige, von den Leistungen des veräußerten Betriebsteils nicht abgrenzbare Leistungen erbracht werden (…vgl. BFH-Urteile vom 9.12.2009 X R 4/07, BFH/NV 2010, 888, und vom 25.11.2009 X R 23/09, BFH/NV 2010, 633, jew. m.w.N.).Dementsprechend hat der BFH die Annahme eines selbständigen Teilbetriebes sowohl bei der Veräußerung einer von mehreren Windkraftanlagen (Urteil vom 25.11.2009 X R 23/09, BFH/NV 2010, 633) als auch bei einem sog. Internet-Dienst abgelehnt, wenn daneben im Rahmen eines Einzelunternehmens weitere Internet-Dienste entwickelt bzw. betrieben werden (…vgl. BFH-Urteil vom 9.12.2009 X R 4/07, BFH/NV 2010, 888).
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 29.04.2021 - 2 K 426/15
Teilbetriebsveräußerung: Beweiswürdigung und formalisiertes Nachweisverfahren im …
Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. nur Urt. v. 25.11.2009 - X R 23/09, juris Rdn. 15 m.w.N.) kann eine Teilbetriebsaufgabe im Grundsatz nur angenommen werden, wenn der Veräußerer seine gewerbliche Tätigkeit im Bereich des veräußerten Teilbetriebs aufgibt.Der BFH hat jedoch gleichwohl anerkannt, dass von diesem strikten Grundsatz Ausnahmen zu machen sind, wenn die veräußerte Betriebsstätte nach ihrer Lage deutlich von der verbleibenden Betriebsstätte abgegrenzt ist und sie insbesondere auch über einen eigenen Kundenstamm und eigenes Personal verfügt (vgl. BFH, Urt. v. 25.11.2009 - X R 23/09, juris Rdn. 16 m.w.N.).
- FG Hamburg, 15.03.2012 - 1 K 218/10
Sachverhalt i. S. des § 174 Abs. 4 Satz 1 AO - Ruhender Gewerbebetrieb
Ein Teilbetrieb ist ein mit einer gewissen Selbstständigkeit ausgestatteter, organisch geschlossener Teil des Gesamtbetriebs, der für sich lebensfähig ist (z. B. BFH Großer Senat, Beschluss vom 18.10.1999 GrS 2/98, BFHE 189, 465, BStBl II 2000, 123; BFH-Urteil vom 25.11.2009 X R 23/09, BFH/NV 2010, 633 m. w. N.).