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   BFH, 02.07.1971 - VI R 35/68   

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https://dejure.org/1971,524
BFH, 02.07.1971 - VI R 35/68 (https://dejure.org/1971,524)
BFH, Entscheidung vom 02.07.1971 - VI R 35/68 (https://dejure.org/1971,524)
BFH, Entscheidung vom 02. Juli 1971 - VI R 35/68 (https://dejure.org/1971,524)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Doppelte Haushaltsführung - Besuchsfahrt der Ehefrau - Werbungskosten - Familienheimfahrt - Reisekosten - Werbungskosten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 103, 333
  • DB 1972, 219
  • BStBl II 1972, 67
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 03.11.1965 - VI 14/65 U

    Absetzung von Kosten für Familienheimfahrten aus dem Ausland als Werbungskosten

    Auszug aus BFH, 02.07.1971 - VI R 35/68
    Hiergegen bringt das FA vor, im Unterschied zu den bisher entschiedenen Fällen (Hinweis auf Urteile des BFH VI 14/65 U vom 3. November 1965, BFH 84, 207, BStBl III 1966, 75, und VI 209/64 vom 29. Januar 1965, HFR 1965, 373) sei im Streitfall nicht behauptet worden, daß der Steuerpflichtige wegen besonderer Umstände keine Familienheimfahrten habe machen können.

    Der Senat hat dies schon in den Urteilen VI 209/64 vom 29. Januar 1965 (a. a. O.), und VI 14/65 U vom 3. November 1965 (a. a. O.) für besonders gelagerte Fälle ausgesprochen.

  • BFH, 04.08.1967 - VI R 309/66

    Abgeltung von Reisekosten mit niedrigeren Pauschsätzen als widerlegbare Vermutung

    Auszug aus BFH, 02.07.1971 - VI R 35/68
    Wie der Senat in dem Urteil VI R 309/66 vom 4. August 1967 (BFH 89, 532, BStBl III 1967, 728) ausgeführt hat, können die Mehraufwendungen in der Regel ohne Einzelnachweise in Höhe der Pauschsätze, wie sie in Abschn. 21 Abs. 4 Nr. 3a LStR nach dem Arbeitslohn gestaffelt sind, anerkannt werden, weil die Pauschsätze als Schätzungen im Sinne von § 217 AO auf den Erfahrungen der Finanzbehörden beruhen und im Interesse der Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen auch von den Steuergerichten angewendet werden sollen, solange sie nicht im Einzelfall offensichtlich zu falschen Ergebnissen führen.

    Nach dem Urteil VI R 309/66 (a. a. O.) kann der Arbeitnehmer den Unterschied dann als Werbungskosten geltend machen, wenn er dartut, daß die Leistungen seines Arbeitgebers nur ein Zuschuß zu den tatsächlichen Reisekosten sein sollen.

  • BFH, 29.01.1965 - VI 209/64
    Auszug aus BFH, 02.07.1971 - VI R 35/68
    Hiergegen bringt das FA vor, im Unterschied zu den bisher entschiedenen Fällen (Hinweis auf Urteile des BFH VI 14/65 U vom 3. November 1965, BFH 84, 207, BStBl III 1966, 75, und VI 209/64 vom 29. Januar 1965, HFR 1965, 373) sei im Streitfall nicht behauptet worden, daß der Steuerpflichtige wegen besonderer Umstände keine Familienheimfahrten habe machen können.

    Der Senat hat dies schon in den Urteilen VI 209/64 vom 29. Januar 1965 (a. a. O.), und VI 14/65 U vom 3. November 1965 (a. a. O.) für besonders gelagerte Fälle ausgesprochen.

  • BFH, 18.02.1966 - VI 219/64

    Abgrenzung der Ausgaben eines Arbeitnehmers für Heimfahrten von den nicht

    Auszug aus BFH, 02.07.1971 - VI R 35/68
    Bei verheirateten Arbeitnehmern, die aus beruflichen Gründen einen doppelten Haushalt führen, sind durch Familienheimfahrten entstehende Kosten grundsätzlich nach § 9 EStG (§ 20 LStDV) Werbungskosten, weil die berufliche Veranlassung solcher Fahrten regelmäßig im Vordergrund steht (vgl. das Urteil des erkennenden Senats VI 219/64 vom 18. Februar 1966, BFH 86, 39, BStBl III 1966, 386).
  • BFH, 15.12.1967 - VI R 202/67

    Private Arbeitnehmer - Behandlung von Kosten - Benutzung eigener Kraftfahrzeuge -

    Auszug aus BFH, 02.07.1971 - VI R 35/68
    Hiervon ist der Senat auch in seiner Entscheidung VI R 202/67 vom 15. Dezember 1967 (BFH 91, 164, BStBl II 1968, 395) ausgegangen und hat ausgeführt, bei einem Arbeitnehmer, der für seine Dienstfahrten seinen PKW benutzt, aber nur die Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel ersetzt erhält, könne der Unterschied als Werbungskosten anerkannt werden, sofern nicht der Arbeitgeber aus vernünftigen Gründen die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel verlangt habe.
  • BFH, 22.10.2015 - VI R 22/14

    Aufwendungen für Besuchsfahrten des Ehegatten keine Werbungskosten

    Da der Kläger --wie oben dargelegt wurde-- in den Niederlanden keine doppelte Haushaltsführung unterhielt, kann der Senat dahinstehen lassen, ob er an seiner Rechtsprechung, nach der sog. umgekehrte Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abziehbar sein können (Senatsurteile vom 29. Januar 1965 VI 209/64, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1965, 373, und vom 3. November 1965 VI 14/65 U, BFHE 84, 207, BStBl III 1966, 75; ebenso Senatsurteile vom 2. Juli 1971 VI R 35/68, BFHE 103, 333, BStBl II 1972, 67; vom 21. August 1974 VI R 201/72, BFHE 113, 444, BStBl II 1975, 64, und vom 28. Januar 1983 VI R 136/79, BFHE 137, 496, BStBl II 1983, 313), weiter festhält.
  • BFH, 21.08.1974 - VI R 201/72

    Arbeitnehmer - Doppelter Haushalt - Familienheimfahrt - Besuch am Arbeitsort -

    Der BFH habe im Urteil vom 2. Juli 1971 VI R 35/68 (BFHE 103, 333, BStBl II 1972, 67) ausgeführt, daß "durch Familienheimfahrten entstehende Kosten" Werbungskosten seien, wobei das in Ausnahmefällen auch für die "für einen Besuch der Eheirau aufgewandten Kosten" gelte.

    Wie der Senat zuletzt im Urteil VI R 35/68 betont hat, liegt eine Familienheimfahrt mithin nicht vor, wenn der Arbeitnehmer am Beschäftigungsort von seiner Ehefrau oder anderen Familienangehörigen besucht wird.

    Der Senat hat gleichwohl ausnahmsweise Fahrtkosten für einen Besuch der Ehefrau am Beschäftigungsort des Ehemannes nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG (§ 20 Abs. 2 Satz 1 LStDV) als Werbungskosten behandelt (vgl. Urteile vom 29. Januar 1965 VI 209/64, HFR 1965, 373; vom 3. November 1965 VI 14/65 U, BFHE 84, 207, BStBl III 1966, 75, und VI R 35/68).

    Der Senat hat darum im Urteil VI R 35/68 betont, Aufwendungen für eine Besuchsfahrt der Ehefrau seien nur insoweit Werbungskosten, als "Aufwendungen im Zusammenhang mit der unterlassenen Familienheimfahrt Werbungskosten sein würden".

  • FG Köln, 27.01.2010 - 4 K 2882/07

    Flug- und Fahrtkosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung

    Nach der Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschließt, sind nach dieser Vorschrift, sofern die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung gegeben sind, die Fahrtkosten des am Ort des eigenen Hausstands wohnenden Ehegatten zum Arbeitsort des anderen Ehegatten und zurück abziehbar, soweit diese beim Arbeitnehmer selbst, also bei einer Familienheimfahrt, Werbungskosten darstellen würden (vgl. BFH-Urteile vom 28.01.1983 VI R 136/79, BFHE 137, 496, BStBl II 1983, 313, vom 21.08.1974 VI R 201/72, BFHE 113, 444, BStBl II 1975, 64; und vom 02.071971 VI R 35/68, BFHE 103, 333, BStBl II 1972, 67).
  • BAG, 13.09.1973 - 2 AZR 601/72

    Außerhalb des Widerspruchs des Betriebsrats zu berücksichtigende Umstände bei

    Auch wenn der einzelne Arbeitnehmer einen Anspruch gegen den Betriebsrat haben sollte, unter den gesetzlichen Voraussetzungen der beabsichtigten Kündigung zu widersprechen (vgl. dazu Auffarth, aaO., S. 77; Göttling-Hoentges-Zepp, aaO., S. 284; Otto, DB 1972, 731; Philipp, DB 1972, 219 und Wagener, BB 1972, 1373.1375), so wäre ein solcher Anspruch vor Ausspruch der Kündigung praktisch nicht durchzusetzen.
  • BFH, 29.11.1974 - VI R 105/73

    Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes - Dienstreise - Übernachtungskosten -

    Für die privaten Arbeitnehmer hat der Senat bereits mit Urteil vom 2. Juli 1971 VI R 35/68 (BFHE 103, 333, BStBl II 1972, 67) entschieden, daß sie bei unter den Pauschbeträgen der Lohnsteuer-Richtlinien liegendem Reisekostenersatz des Arbeitgebers in der Regel den Unterschiedsbetrag als Werbungskosten geltend machen können.

    Damit wird nicht der Grundsatz verletzt, daß ein Arbeitnehmer selbst bestimmen kann, welche Werbungskosten bei der Ausübung seines Berufs erforderlich sind (BFH-Urteil VI R 35/68); denn die Wahl seiner Unterkunft steht ihm frei.

  • BFH, 28.01.1983 - VI R 136/79

    Doppelte Haushaltsführung - Besuchsreise der Ehefrau - Reisekosten -

    Sind aber die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung gegeben, ist der Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen an einer Familienheimfahrt gehindert und besucht ihn deshalb seine Ehefrau am Arbeitsort, sieht die Rechtsprechung die Fahrtkosten der Ehefrau als abziehbar an, soweit diese beim Arbeitnehmer selbst, also bei einer Familienheimfahrt, Werbungskosten darstellen würden (BFH-Urteile vom 21. August 1974 VI R 201/72, BFHE 113, 444, BStBl II 1975, 64; vom 2. Juli 1971 VI R 35/68, BFHE 103, 333, BStBl II 1972, 67).
  • FG Sachsen, 19.08.2002 - 1 K 1322/00

    Umgekehrte Familienheimfahrten als Werbungskosten; Notwendigkeit der Aufwendungen

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  • FG Sachsen-Anhalt, 19.08.2002 - 1 K 1322/00

    Umgekehrte Familienheimfahrten als Werbungskosten; Doppelte Haushaltsführung;

    Nach Ansicht des Senates läßt sich ein Werbungskostenabzug für die sogenannten "umgekehrten" Familienheimfahrten nicht aus § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG herleiten (so aber noch BFH-Urteil vom 2. Juli 1971 VI R 35/68, BStBl. II 1972, S. 67 und BFH-Urteil vom 21. August 1974 VI R 201/72, BStBl. II 1975, S. 64).

    Der Senat teilt die Ansicht des BFH (Urteil vom 2. Juli 1971, aaO), dass es sich bei den Besuchsfahrten nicht um sog. Familienheimfahrten iSd. § 9 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 EStG handelt, da dieser Begriff im Gesetz eindeutig als Fahrt vom Beschäftigungsort zum Ort des eigenen Hausstandes definiert ist.

  • BFH, 18.03.1988 - VI R 90/84

    Bei doppelter Haushaltsführung Kosten eines Telefongesprächs anstelle einer

    So hat der Senat bisher schon die Kosten einer Besuchsfahrt der Ehefrau als Werbungskosten des auswärts arbeitenden Ehemannes zum Abzug nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG zugelassen, wenn der Ehemann nicht selbst eine steuerlich anzuerkennende Familienheimfahrt hat unternehmen können (z.B. Urteile vom 2. Juli 1971 VI R 35/68, BFHE 103, 333, BStBl II 1972, 67; vom 21. August 1974 VI R 201/72, BFHE 113, 444, BStBl II 1975, 64, und vom 28. Januar 1983 VI R 136/79, BFHE 137, 496, BStBl II 1983, 313).
  • BFH, 09.06.1989 - VI R 27/88

    Die steuerfreie Dienstaufwandsentschädigung für Stadtdirektoren in Niedersachsen

    Kfz-Kosten, die einem Arbeitnehmer durch Dienstreisen entstehen, sind Werbungskosten, soweit die Aufwendungen nicht vom Dienstherrn ersetzt werden (BFHE 135, 509, BStBl II 1982, 498; BFH-Urteile vom 10. Dezember 1971 VI R 180/71, BFHE 104, 241, BStBl II 1972, 257; vom 2. Juli 1971 VI R 35/68, BFHE 103, 333, BStBl II 1972, 67).
  • BFH, 09.06.1989 - VI R 154/86

    Die steuerfreie Dienstaufwandsentschädigung für hauptamtliche Bürgermeister in

  • FG Thüringen, 11.05.2017 - 1 K 408/15

    Begründung einer doppelten Haushaltsführung: notwendige Unterkunftskosten i.S.

  • BFH, 10.12.1971 - VI R 180/71

    Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes - Dienstreisen - Beträge nach

  • BFH, 10.12.1971 - VI R 133/71

    Dienstreisen - Benutzung des eigenen Kraftfahrzeugs - Billigung des Arbeitgebers

  • BFH, 18.03.1988 - VI R 122/82

    Telefonkosten als Mehraufwendungen durch eine doppelte Haushaltsführung im Sinne

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