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   BFH, 10.12.1975 - I R 133/73   

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https://dejure.org/1975,631
BFH, 10.12.1975 - I R 133/73 (https://dejure.org/1975,631)
BFH, Entscheidung vom 10.12.1975 - I R 133/73 (https://dejure.org/1975,631)
BFH, Entscheidung vom 10. Dezember 1975 - I R 133/73 (https://dejure.org/1975,631)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Erblasser - Verpachtung eines Gewerbebetriebes - Übernahme des Betriebes - Betrieblicher Vorgang - Keine Aufgabeerklärung - Vollziehung durch Miterben

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15 Nr. 2, § 16 Abs. 1

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 118, 304
  • DB 1976, 1089
  • BStBl II 1976, 368
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 13.11.1963 - GrS 1/63

    Wahlrecht des Verpächters zur Bewertung der Verpachtung des Gewerbetriebs als

    Auszug aus BFH, 10.12.1975 - I R 133/73
    Er trägt vor: Die Verpachtung eines Gewerbebetriebes stelle grundsätzlich die Fortführung des Betriebes in anderer Form dar (Hinweis auf BFH-Urteil vom 13. November 1963 GrS 1/63 S, BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124).

    Der Erblasser war damit nach dem BFH-Urteil GrS 1/63 S Gewerbetreibender und Unternehmer geblieben.

    Sie sind gemäß § 1922 Abs. 1 BGB in die Rechtsstellung ihres Vaters eingerückt, die dieser nach dem BFH-Urteil GrS 1/63 S hatte, und haben die Verpachtung -- ohne die Aufgabe des Gewerbebetriebs zu erklären -- als gewerbliche Tätigkeit mehr als 15 Jahre lang fortgeführt.

  • BFH, 15.10.1975 - I R 146/73

    Erben eines Gesellschafters - Personenhandelsgesellschaft - Fortsetzung des

    Auszug aus BFH, 10.12.1975 - I R 133/73
    Die Annahme eines auf privater Ebene liegenden, beiderseits unentgeltlichen Vorgangs ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Miterben Mitunternehmer geworden sind (vgl. BFH-Urteile vom 26. Juli 1963 VI 334/61 U, BFHE 77, 435, BStBl III 1963, 480; vom 15. Oktober 1975 I R 146/73, BFHE 117, 169, mit weiteren Nachweisen).

    Ist ein werbender Betrieb vererbt worden, so sind die Miterben Mitunternehmer, wenn sich der Wille der Miterben zum gemeinschaftlichen Betrieb des Unternehmens auch nach außen hin manifestiert, zum Beispiel, wenn eine Auseinandersetzung tatsächlich unterbleibt oder für immer oder längere Zeit ausgeschlossen wird (BFH-Urteile I R 146/73 und vom 4. Dezember 1974 I R 149/72, BFHE 114, 364, BStBl II 1975, 295).

  • BFH, 26.07.1963 - VI 334/61 U

    Veräußerungsgewinn bei Fortführung eines Unternehmens von einem Miterben

    Auszug aus BFH, 10.12.1975 - I R 133/73
    Die Annahme eines auf privater Ebene liegenden, beiderseits unentgeltlichen Vorgangs ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Miterben Mitunternehmer geworden sind (vgl. BFH-Urteile vom 26. Juli 1963 VI 334/61 U, BFHE 77, 435, BStBl III 1963, 480; vom 15. Oktober 1975 I R 146/73, BFHE 117, 169, mit weiteren Nachweisen).
  • BFH, 07.03.1974 - IV R 232/71

    Ererbtes gewerbliches Unternehmen - Pachtzins - Laufende Zahlungen -

    Auszug aus BFH, 10.12.1975 - I R 133/73
    In der Sache selbst ist das FG zwar zutreffend davon ausgegangen, daß die Auseinandersetzung zwischen Miterben in der Regel kein betrieblicher Vorgang ist (BFH-Urteil vom 7. März 1974 IV R 232/71, BFHE 112, 141, BStBl II 1974, 483).
  • BFH, 04.12.1974 - I R 149/72

    Miterben - Nachlaß - Gewerbebetrieb - OHG - Auseinandersetzung - Veräußerung

    Auszug aus BFH, 10.12.1975 - I R 133/73
    Ist ein werbender Betrieb vererbt worden, so sind die Miterben Mitunternehmer, wenn sich der Wille der Miterben zum gemeinschaftlichen Betrieb des Unternehmens auch nach außen hin manifestiert, zum Beispiel, wenn eine Auseinandersetzung tatsächlich unterbleibt oder für immer oder längere Zeit ausgeschlossen wird (BFH-Urteile I R 146/73 und vom 4. Dezember 1974 I R 149/72, BFHE 114, 364, BStBl II 1975, 295).
  • BFH, 02.08.1974 - III R 97/73
    Auszug aus BFH, 10.12.1975 - I R 133/73
    Die Grundsätze dieses Urteils sind auch für den Streitfall maßgebend, da die Änderung der Rechtsprechung nicht auf einer Änderung des Gesetzes, sondern auf besserer rechtlicher Erkenntnis des unverändert gebliebenen Gesetzes beruhte (vgl. BFH-Urteil vom 2. August 1974 III R 97/73, BFHE 113, 332).
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