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   BFH, 23.10.1985 - VII R 195/83   

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https://dejure.org/1985,1630
BFH, 23.10.1985 - VII R 195/83 (https://dejure.org/1985,1630)
BFH, Entscheidung vom 23.10.1985 - VII R 195/83 (https://dejure.org/1985,1630)
BFH, Entscheidung vom 23. Oktober 1985 - VII R 195/83 (https://dejure.org/1985,1630)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    UStG § 17 Abs. 1 Nrn. 1 und 2; AO 1977 §§ 191, 219; AO § 113

  • Wolters Kluwer

    Inanspruchnahme im Haftungswege - Inanspruchnahme eines Gesellschafters - Rückzahlungsanspruch - Kürzung von Vorsteuerabzügen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 144, 479
  • BB 1986, 121
  • BStBl II 1986, 158
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 26.04.1984 - V R 128/79

    GmbH - Haftung - Geschäftsführung

    Auszug aus BFH, 23.10.1985 - VII R 195/83
    Das FG hat rechtlich zutreffend darauf abgestellt, daß es sich sowohl bei dem durch die Vorsteuerkorrektur entstandenen Berichtigungsanspruch des Staates (FA) nach § 17 Abs. 2 i. V. m. § 17 Abs. 1 Nr. 2 UStG, wie dem Berichtigungsanspruch der KG nach § 17 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 UStG um Besteuerungsgrundlagen handelt, die in die Steuerfestsetzung einmünden, ihrerseits aber verfahrensrechtlich unselbständig sind (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 30. September 1976 V R 109/73, BFHE 120, 562, BStBl II 1977, 227, und vom 26. April 1984 V R 128/79, BFHE 141, 443, BStBl II 1984, 776 unter Ziff. 3 c; Hartmann/Metzenmacher, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, 6. Aufl., Tz. 46 zu § 17 UStG mit Hinweisen).
  • BFH, 28.02.1973 - II R 57/71

    Zahlungsunfähigkeit des Steuerschuldners - Inanspruchnahme des Haftenden

    Auszug aus BFH, 23.10.1985 - VII R 195/83
    Sind allerdings Änderungsveranlagungen bei den am Leistungsaustausch unmittelbar beteiligten Unternehmern lediglich und ausschließlich wegen eines Berichtigungsvorganges nach § 17 Abs. 1 UStG durchgeführt worden und haben - demzufolge - die auf seiten des leistenden Unternehmers entstandene Steuerminderung und die auf seiten des FA entstandene Rückforderung zu wechselseitigen Ansprüchen geführt, die letztendlich betragsmäßig identisch sind, so könnte die Frage auftauchen, ob nicht das FA - jedenfalls unter dem Gesichtswinkel der Subsidiarität der Haftung (vgl. Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 219 AO 1977 Tz. 3; Klein/Orlopp, Abgabenordnung, 2. Aufl., § 219 Anm. 2; Kühn/Kutter/Hofmann, a. a. O., § 219 AO 1977 Anm. 1; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 11. Aufl., § 219 AO 1977 Tz. 1 und 3; BFH-Urteil vom 28. Februar 1973 II R 57/51, BFHE 109, 164, BStBl II 1973, 573) - gehalten ist, die wechselseitigen Ansprüche miteinander zu verrechnen, bevor es wegen des Rückforderungsanspruchs (§ 17 Abs. 1 Nr. 2 UStG) einen Dritten als Haftungsschuldner in Anspruch nimmt, der seinerseits an dem berichtigten Leistungsaustausch überhaupt nicht beteiligt war.
  • BFH, 30.09.1976 - V R 109/73

    Grundsatzentscheidung zum Wesen der Steuerfestsetzung, zum Begriff der

    Auszug aus BFH, 23.10.1985 - VII R 195/83
    Das FG hat rechtlich zutreffend darauf abgestellt, daß es sich sowohl bei dem durch die Vorsteuerkorrektur entstandenen Berichtigungsanspruch des Staates (FA) nach § 17 Abs. 2 i. V. m. § 17 Abs. 1 Nr. 2 UStG, wie dem Berichtigungsanspruch der KG nach § 17 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 UStG um Besteuerungsgrundlagen handelt, die in die Steuerfestsetzung einmünden, ihrerseits aber verfahrensrechtlich unselbständig sind (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 30. September 1976 V R 109/73, BFHE 120, 562, BStBl II 1977, 227, und vom 26. April 1984 V R 128/79, BFHE 141, 443, BStBl II 1984, 776 unter Ziff. 3 c; Hartmann/Metzenmacher, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, 6. Aufl., Tz. 46 zu § 17 UStG mit Hinweisen).
  • BFH, 19.11.2003 - I R 22/02

    Beschränkte Steuerpflicht eines Künstlers nach DBA-USA

    Diese Überlegung gilt nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BFH-Urteil vom 27. Juli 1988 I R 28/87, BFHE 144, 479, BStBl II 1989, 449) gleichermaßen bei der Besteuerung selbständig Tätiger, insbesondere von Künstlern.

    Der Vergütungsgläubiger kann einen Erstattungsanspruch in dieser Situation vielmehr nur in der Weise geltend machen, dass er entweder die Steueranmeldung des Vergütungsschuldners bzw. den ihr entsprechenden Verwaltungsakt (z.B. Haftungsbescheid) anficht (Senatsurteil in BFHE 144, 479, BStBl II 1989, 449) oder außerhalb des Verfahrens nach § 50d EStG einen Freistellungsbescheid beantragt.

  • BFH, 14.03.1989 - VII R 152/85

    Haftungsbescheid - Konkursvorrecht - Haftungsforderung - Persönlich haftender

    Entsprechend sind für Streitigkeiten aus dem Bereich der Haftung nach § 33 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die FG zuständig, auch wenn sich die Haftung selbst nicht aus den Steuergesetzen ergibt (vgl. Senatsurteile vom 23. Oktober 1985 VII R 187/82, BFHE 145, 13, BStBl II 1986, 156, und VII R 195/83, BFHE 144, 479, BStBl II 1986, 158).
  • BFH, 04.08.1987 - VII R 11/84

    Möglichkeit der Aufrechnung mit Steuerforderungen nach Konkurseröffnung

    Daraus folgt, daß das FA die dem Erstattungsanspruch entsprechende Leistung nicht erst nach Konkurseröffnung (zur Masse) schuldig geworden ist, daß es vielmehr den Erstattungsbetrag unbeschadet seiner späteren Festsetzung schon vorher schuldete, die Aufrechnung nach erfolgter Festsetzung möglich war (vgl. zur Aufrechnung von Ansprüchen aus der Berichtigung von Vorsteuerkorrekturen gegen Umsatzsteuer-Erstattungsansprüche auch Senatsurteil vom 23. Oktober 1985 VII R 195/83, BFHE 144, 479, 482, BStBl II 1986, 158, unter Nr. 3) und daß dieser Aufrechnung das Aufrechnungsverbot nach § 55 Nr. 1 KO nicht entgegenstand.
  • BFH, 19.11.2003 - I R 21/02

    Konzertveranstalter - Einnahmen des Künstlers

    Der Vergütungsgläubiger kann einen Erstattungsanspruch in dieser Situation vielmehr nur in der Weise geltend machen, dass er entweder die Steueranmeldung des Vergütungsschuldners bzw. den ihr entsprechenden Verwaltungsakt (z.B. Haftungsbescheid) anficht (Senatsurteil in BFHE 144, 479, BStBl II 1989, 449) oder außerhalb des Verfahrens nach § 50d EStG einen Freistellungsbescheid beantragt.
  • FG Köln, 21.02.2002 - 2 K 7912/00

    Ermittlung der Einnahmen i.S.d. Art. 17 DBA-USA

    Der Bundesfinanzhof ( BFH-Urteil vom 27 Juli 1988 I R 28/87, BFHE 144, 479, BStBl II 1989, 449) hat in einem dem Streitfall vergleichbaren Fall, in dem ein Filmproduzent Reise- und Übernachtungskosten von Schauspielern übernahm, mit denen innerhalb von zwölf Tagen an verschiedenen Orten in Deutschland Dreharbeiten durchgeführt werden sollten, festgestellt, dass es in seinem ganz überwiegenden betrieblichen Interesse liegen könne, die betroffenen Künstler jeweils zusammen zu den einzelnen Produktionsorten zu befördern, sie jeweils in einem Hotel unterzubringen und die Kosten dafür unmittelbar zu übernehmen.
  • FG Köln, 21.02.2002 - 2 K 7904/00

    Ermittlung der Einnahmen i.S.d. Art. 17 DBA-USA

    Der Bundesfinanzhof ( BFH-Urteil vom 27 Juli 1988 I R 28/87, BFHE 144, 479, BStBl II 1989, 449) hat in einem dem Streitfall vergleichbaren Fall, in dem ein Filmproduzent Reise- und Übernachtungskosten von Schauspielern übernahm, mit denen innerhalb von zwölf Tagen an verschiedenen Orten in Deutschland Dreharbeiten durchgeführt werden sollten, festgestellt, dass es in seinem ganz überwiegenden betrieblichen Interesse liegen könne, die betroffenen Künstler jeweils zusammen zu den einzelnen Produktionsorten zu befördern, sie jeweils in einem Hotel unterzubringen und die Kosten dafür unmittelbar zu übernehmen.
  • FG Saarland, 20.09.2001 - 1 K 115/00

    Haftung der BGB-Gesellschafter für unberechtigte Vorsteuerabzugsbeträge der

    Das gilt auch, wenn es um die Rückforderung von Vorsteuerbeträgen geht, die von der GbR zu Unrecht in Anspruch genommen worden sind (vgl. BFH-Urteil vom 23. Oktober 1985 VII R 195/83, BStBl II 1986, 158).
  • BFH, 13.09.1988 - V R 67/83

    Inanspruchnahme eines kraft Gesetzes für einen Steuerschuldner Haftenden durch

    Dies entbindet jedoch das FA nicht, entsprechend den Umständen des Einzelfalles darzulegen, daß es sein Entschließungs- und Auswahlermessen ausgeübt hat, damit z. B. überprüft werden kann, ob gegen den Grundsatz der Subsidiarität (vgl. § 219 AO 1977) verstoßen worden ist (vgl. BFH-Entscheidung vom 23. Oktober 1985 VII R 195/83, BFHE 144, 479, BStBl II 1986, 158, unter 4.) oder ob die Auswahl des (der) Haftenden ermessensfehlerfrei war (BFHE 134, 149, BStBl II 1981, 801, unter 2. a).
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