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   BFH, 09.12.2003 - VI R 150/01   

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https://dejure.org/2003,3054
BFH, 09.12.2003 - VI R 150/01 (https://dejure.org/2003,3054)
BFH, Entscheidung vom 09.12.2003 - VI R 150/01 (https://dejure.org/2003,3054)
BFH, Entscheidung vom 09. Dezember 2003 - VI R 150/01 (https://dejure.org/2003,3054)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b § 9 Abs. 5
    Häusliches Arbeitszimmer eines Schulleiters mit Unterrichtsverpflichtung

  • datenbank.nwb.de

    Häusliches Arbeitszimmer eines Schulleiters mit Unterrichtsverpflichtung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Berücksichtigung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer eines Schulleiters als Werbungskosten; Dienstzimmer eines Schulleiters in der Schule nur für die Verwaltungstätigkeit

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Häusliches Arbeitszimmer
    Die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen
    Auf 1 250 € begrenzter Abzug
    Zur-Verfügung-Stehen des »anderen Arbeitsplatzes«
    Besonderheiten bei Lehrern

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4 Abs 5 Nr 6b S 2, EStG § 9 Abs 5
    Arbeitsplatz; Arbeitszimmer; Lehrer

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 204, 204
  • BB 2004, 423
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 15.12.2016 - VI R 53/12

    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei Nutzung durch mehrere

    Weder dem Kläger noch der Klägerin stand als Lehrer und Lehrerin ein anderer Arbeitsplatz für die berufliche Tätigkeit zur Verfügung (s.a. Senatsurteil vom 9. Dezember 2003 VI R 150/01, BFHE 204, 204; BMF-Schreiben vom 2. März 2011, BStBl I 2011, 195, Tz. 17).
  • BFH, 15.12.2016 - VI R 86/13

    Höchstbetrag bei Nutzung eines Arbeitszimmers zur Einkünfteerzielung durch

    Da der Bereitschaftsdienst außerhalb der Diensträume zu versehen war, stand dem Kläger für die entsprechenden Tätigkeiten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung (vgl. Senatsurteile vom 9. Dezember 2003 VI R 150/01, BFHE 204, 204; vom 7. August 2003 VI R 41/98, BFHE 203, 119, BStBl II 2004, 80, und VI R 17/01, BFHE 203, 130, BStBl II 2004, 78).
  • FG Sachsen, 13.08.2014 - 8 K 636/14

    Häusliches Arbeitszimmer eines Schulleiters mit Unterrichtsverpflichtung

    Zur Begründung bezieht er sich auf das BFH-Urteil vom 9. Dezember 2013 VI R 150/01.
  • FG Düsseldorf, 08.04.2005 - 11 K 378/05

    Arbeitszimmer; Schulleiter; Dienstzimmer; Unterrichtsbegleitende Tätigkeit;

    Die Kläger verwiesen auf die neue Rechtsprechung des BFH, insbesondere die BFH-Urteile vom 07.08.2003 VI R 16/01, vom 07.08.2003 VI R 118/00 und vom 09.12.2003 VI R 150/01.

    Zur Begründung tragen die Kläger ergänzend vor, der Beklagte sei auf das neuere Urteil des BFH vom 09.12.2003 VI R 150/01 nicht eingegangen.

    Das von den Klägern angeführte BFH-Urteil vom 09.12.2003, VI R 150/01 sei nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht, sodass nur die an diesem Rechtsstreit Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger an dieses Urteil gebunden seien.

    Die Überlassung des Dienstzimmers durch den Dienstherren knüpfe an die übertragenen Verwaltungsaufgaben an (vgl. BFH-Urteil vom 09.12.2003 VI R 150/01, BFH/NV 2004, 412).

  • BFH, 19.12.2003 - VI R 77/01

    Häusliches Arbeitszimmer - anderer Arbeitsplatz eines Lehrers

    Einem Schulleiter und Lehrer steht das Dienstzimmer in der Schule regelmäßig nur für die Verwaltungstätigkeit, nicht aber für die Lehrtätigkeit zur Verfügung (BFH-Urteil vom 9. Dezember 2003 VI R 150/01, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • FG Niedersachsen, 16.09.2004 - 12 K 443/03

    Qualifikation eines Mitarbeiterzimmers im Kindergarten als anderer Arbeitsplatz;

    Anhaltspunkte können sich sowohl aus der Beschaffenheit des Arbeitsplatzes selbst (Größe, Lage, Ausstattung etc.) als auch aus den Rahmenbedingungen seiner Nutzung (Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses, Verfügbarkeit des Arbeitsplatzes bzw. Zugang zu dem betreffenden Gebäude etc.) ergeben (vergl. zu diesen Rechtsgrundsätzen: Urteile des BFH vom 7. August 2003 VI R 17/01, BFH/NV 2003, 1651; VI R 16/01, BFH/NV 2003, 1650; VI R 162/00, BFH/NV 2003, 1649); VI R 118/00, BFH/NV 2003, 1648; VI R 41/98, BFH/NV 2003, 1647 und Urteil vom 9. Dezember 2003 VI R 150/01, BFH/NV 2004, 412).
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