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   BFH, 11.04.2006 - VI R 60/02   

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https://dejure.org/2006,649
BFH, 11.04.2006 - VI R 60/02 (https://dejure.org/2006,649)
BFH, Entscheidung vom 11.04.2006 - VI R 60/02 (https://dejure.org/2006,649)
BFH, Entscheidung vom 11. April 2006 - VI R 60/02 (https://dejure.org/2006,649)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    EStG § 19 Abs. 1 Satz 1

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Arbeitslohn bei Überlassung von hochwertigen Kleidungsstücken an Arbeitnehmer zu Repräsentationszwecken

  • RA Kotz

    Markenkleidung: Verbilligte Überlassung hochwertiger Markenkleidung ist steuerpflichtiger Arbeitslohn

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 19 Abs. 1 S. 1
    Arbeitslohn bei Überlassung von hochwertigen Kleidungsstücken an Arbeitnehmer zu Repräsentationszwecken

  • datenbank.nwb.de

    Kostenlose Überlassung von hochwertigen Bekleidungsstücken durch den Arbeitgeber an Arbeitnehmer als Arbeitslohn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Markenkleidung als Arbeitslohn

  • IWW (Kurzinformation)

    Geldwerter Vorteil - Vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Markenkleidung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Markenkleidung als Arbeitslohn

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gewährung eines geldwerten Vorteils durch die kostenlos oder verbilligte Zurverfügungsstellung eines qualitativ und preislich hochwertigen Kleidungsstückes; Widerlegung des Charakters des geldwerten Vorteils durch die überwiegenden eigenbetrieblichen Interessen des ...

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Überlassen von hochwertiger Kleidung als Arbeitslohn

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Bekleidungshersteller kleidet leitende Angestellte ein - Dies ist ein geldwerter Vorteil und damit als Arbeitslohn zu versteuern

  • steuer-schutzbrief.de (Kurzinformation)

    Anzüge sind keine steuerbegünstigte Berufsbekleidung

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Die verbilligte Überlassung hochwertiger Markenkleidung als Arbeitslohn

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Verbilligte Überlassung hochwertiger Markenkleidung ist regelmäßig Arbeitlohn

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Verbilligte Überlassung hochwertiger Markenkleidung ist regelmäßig Arbeitlohn

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Überlassung von Markenkleidung an Angestellte ist ein steuerlicher Vorteil - Zur Verfügung gestellte Kleidung muss wie Arbeitslohn versteuert werden

  • 123recht.net (Pressemeldung, 12.7.2006)

    Rabatt auf Luxuskleidung für Job muss wie Lohn versteuert werden

  • 123recht.net (Pressemeldung, 27.9.2006)

    Bürgerliche Arbeitskleidung nicht immer steuerpflichtig

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 19 Abs 1 Nr 1, EStG § 8 Abs 2, EStG § 8 Abs 3
    Arbeitslohn; Bekleidung; Bewertung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 212, 574
  • NJW 2006, 2512
  • BB 2006, 1616
  • DB 2006, 1595
  • BStBl II 2006, 691
 
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Wird zitiert von ... (35)

  • BFH, 26.07.2007 - VI R 64/06

    Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtanwältin

    Ist aber --neben dem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers-- ein nicht unerhebliches Interesse des Arbeitnehmers gegeben, so liegt die Vorteilsgewährung nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und führt zur Lohnzuwendung (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. April 2006 VI R 60/02, BFHE 212, 574, BStBl II 2006, 691, m.w.N.).
  • BFH, 14.11.2013 - VI R 36/12

    Arbeitslohn: Übernahme von Bußgeldern - Kein eigenbetriebliches Interesse des

    Ist aber --neben dem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers-- ein nicht unerhebliches Interesse des Arbeitnehmers gegeben, so liegt die Vorteilsgewährung nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und führt zur Lohnzuwendung (vgl. Senatsurteile vom 11. April 2006 VI R 60/02, BFHE 212, 574, BStBl II 2006, 691, m.w.N.; vom 26. Juli 2007 VI R 64/06, BFHE 218, 370, BStBl II 2007, 892; vom 17. Januar 2008 VI R 26/06, BFHE 220, 266, BStBl II 2008, 378; insgesamt dazu Krüger, Deutsches Steuerrecht 2013, 2029).
  • BFH, 22.06.2006 - VI R 21/05

    Gestellung einheitlicher bürgerlicher Kleidung nicht zwangsläufig Arbeitslohn

    Die danach erforderliche, in erster Linie vom FG als Tatsacheninstanz vorzunehmende Gesamtwürdigung hat insbesondere Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seine besondere Geeignetheit für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck zu berücksichtigen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt Urteile vom 11. April 2006 VI R 60/02, BFH/NV 2006, 1563; vom 18. August 2005 VI R 32/03, BFHE 210, 420, BStBl II 2006, 30; vom 7. Juli 2004 VI R 29/00, BFHE 208, 104, BStBl II 2005, 367, jeweils m.w.N.).

    Ist aber --neben dem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers-- ein nicht unerhebliches Interesse des Arbeitnehmers gegeben, so liegt die Vorteilsgewährung nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und führt zu Lohnzuwendung (BFH-Urteile in BFH/NV 2006, 1563; vom 2. Februar 1990 VI R 15/86, BFHE 159, 513, BStBl II 1990, 472).

    Dies gilt auch für die Ausführungen des FG, der Wert der jeweiligen Ausstattung sei nicht so bemessen gewesen, dass die ausschließlich betriebliche Veranlassung der Aufwendungen in Frage stehe (vgl. zur Bedeutung des Werts auch Senatsurteil in BFH/NV 2006, 1563): Die in gewisser Weise uniformähnlichen, auch aus hygienischen Gründen angeschafften Kleidungsstücke seien weder besonders exklusiv noch teuer gewesen.

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