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   BFH, 20.05.2014 - VII R 29/12   

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https://dejure.org/2014,19466
BFH, 20.05.2014 - VII R 29/12 (https://dejure.org/2014,19466)
BFH, Entscheidung vom 20.05.2014 - VII R 29/12 (https://dejure.org/2014,19466)
BFH, Entscheidung vom 20. Mai 2014 - VII R 29/12 (https://dejure.org/2014,19466)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Luftverkehrsrechtliche Betriebsgenehmigung keine Voraussetzung für Energiesteuerbefreiung für die gewerbliche Luftfahrt

  • openjur.de

    Luftverkehrsrechtliche Betriebsgenehmigung keine Voraussetzung für Energiesteuerbefreiung für die gewerbliche Luftfahrt

  • Bundesfinanzhof

    EnergieStG § 27 Abs 2 Nr 1, EnergieStG § ... 27 Abs 2 Nr 2, EnergieStV § 60 Abs 4 Nr 2, EnergieStV § 60 Abs 5, EnergieStV § 60 Abs 8, LuftVG § 20, EGRL 96/2003 Art 14 Abs 1 Buchst b, EGRL 96/2003 Art 15 Abs 1 Buchst j, EWGV 2407/92 Art 4, EnergieStV § 52 Abs 2 Nr 4 Buchst a
    Luftverkehrsrechtliche Betriebsgenehmigung keine Voraussetzung für Energiesteuerbefreiung für die gewerbliche Luftfahrt

  • Bundesfinanzhof

    Luftverkehrsrechtliche Betriebsgenehmigung keine Voraussetzung für Energiesteuerbefreiung für die gewerbliche Luftfahrt

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 27 Abs 2 Nr 1 EnergieStG, § 27 Abs 2 Nr 2 EnergieStG, § 60 Abs 4 Nr 2 EnergieStV, § 60 Abs 5 EnergieStV, § 60 Abs 8 EnergieStV
    Luftverkehrsrechtliche Betriebsgenehmigung keine Voraussetzung für Energiesteuerbefreiung für die gewerbliche Luftfahrt

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Luftverkehrsrechtliche Betriebsgenehmigung keine Voraussetzung für Energiesteuerbefreiung für die gewerbliche Luftfahrt

  • rewis.io

    Luftverkehrsrechtliche Betriebsgenehmigung keine Voraussetzung für Energiesteuerbefreiung für die gewerbliche Luftfahrt

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen der Energiesteuerbefreiung für die gewerbliche Luftfahrt

  • datenbank.nwb.de

    Luftverkehrsrechtliche Betriebsgenehmigung keine Voraussetzung für Energiesteuerbefreiung für die gewerbliche Luftfahrt

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Energiesteuerbefreiung für die gewerbliche Luftfahrt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Werkstattflüge - und die Energiesteuer

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)
  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Luftverkehrsrechtliche Betriebsgenehmigung keine Voraussetzung für Energiesteuerbefreiung für die gewerbliche Luftfahrt

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Luftverkehrsrechtliche Betriebsgenehmigung keine Voraussetzung für Energiesteuerbefreiung für die gewerbliche Luftfahrt

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Zur Steuerentlastung für Flugbenzin

Sonstiges

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 246, 82
  • BB 2014, 1941
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 21.12.2011 - C-250/10

    Haltergemeinschaft - Richtlinie 2003/96/EG - Besteuerung von Energieerzeugnissen

    Auszug aus BFH, 20.05.2014 - VII R 29/12
    Vielmehr hat er in seinem Urteil vom 21. Dezember 2011 C-250/10 (ZfZ 2012, 98) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Steuerbefreiung nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EnergieStRL nicht allein Luftfahrtunternehmen vorbehalten ist.

    Abzustellen ist auf die konkrete Verwendung des Flugzeugs, d.h. auf die jeweilige Luftfahrttätigkeit, die unmittelbar der entgeltlichen Erbringung von Luftfahrtdienstleistungen dienen muss (EuGH-Urteil in ZfZ 2012, 98, Rz 24 und 25).

  • EuGH, 01.12.2011 - C-79/10

    Systeme Helmholz - Richtlinie 2003/96/EG - Besteuerung von Energieerzeugnissen

    Auszug aus BFH, 20.05.2014 - VII R 29/12
    Wie der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entschieden hat (EuGH-Urteil vom 1. Dezember 2011 C-79/10 --Systeme Helmholz GmbH--, Slg. 2011, I-12511), bezieht sich der Befreiungstatbestand auf Luftfahrttätigkeiten, die unmittelbar der Erbringung einer entgeltlichen Luftfahrtdienstleistung dienen, wobei der Begriff "Luftfahrt" verlangt, dass die entgeltliche Dienstleistung unmittelbar mit dem Flug des Luftfahrzeugs zusammenhängt.
  • BFH, 29.10.2013 - VII R 25/12

    Keine Energiesteuerbefreiung für Schulungsflüge gemeinnütziger Luftsportvereine

    Auszug aus BFH, 20.05.2014 - VII R 29/12
    Im Übrigen ist es auf Grundlage dieser Rechtsprechung des EuGH --anders als bei Flügen für rein unternehmensinterne Zwecke bzw. bei Flügen zur Förderung des Vereinszwecks (vgl. Senatsurteil vom 29. Oktober 2013 VII R 25/12, BFH/NV 2014, 535)-- unerheblich, dass bzw. wenn die Luftfahrtdienstleistung ausschließlich an andere Gesellschaften innerhalb eines Konzerns erbracht wurde.
  • BFH, 27.01.2016 - VII R 11/15

    Energiesteuerbefreiung für Luftfahrtdienstleistungen

    Denn wie der Senat entschieden hat, steht der in § 27 Abs. 2 EnergieStG normierten Befreiung nicht entgegen, dass entgeltliche Luftfahrtdienstleistungen von einem konzernangehörigen Unternehmen anderen Unternehmen erbracht werden, die ebenfalls dem Konzern angehören (Senatsurteil vom 20. Mai 2014 VII R 29/12, BFHE 246, 82, ZfZ 2015, 58).

    Bei Unternehmen, die keine Luftfahrtunternehmen sind, ist nach § 52 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a 2. Alternative EnergieStV eine Beschreibung des Gegenstands des Dienstleistungsbetriebs und ein Nachweis der Gewerbsmäßigkeit ausreichend (Senatsurteil in BFHE 246, 82, ZfZ 2015, 58).

  • FG Düsseldorf, 01.04.2015 - 4 K 454/13

    Anspruch eines Unternehmens auf Vergütung von Energiesteuern gegenüber dem

    Im Übrigen ist es auf der Grundlage dieser Rechtsprechung des EuGH -- anders als bei Flügen für rein unternehmensinterne Zwecke bzw. bei Flügen zur Förderung des Vereinszwecks -- unerheblich, wenn die Luftfahrtdienstleistung ausschließlich an andere Gesellschaften innerhalb eines Konzerns erbracht wurde (BFH Urteil vom 20. Mai 2014 VII R 29/12, BFHE 246, 82).

    Vielmehr setzt der Begünstigungstatbestand lediglich die Nutzung eines Luftfahrzeugs durch seinen Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten zur gewerbsmäßigen Erbringung einer Dienstleistung voraus (BFH Urteil vom 20. Mai 2014 VII R 29/12, aaO.).

    Bei Unternehmen, die keine Luftfahrtunternehmen sind, ist nach § 52 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a 2. Alternative EnergieStV eine Beschreibung des Gegenstands des Dienstleistungsbetriebs und ein Nachweis der Gewerbsmäßigkeit ausreichend (BFH Urteil vom 20. Mai 2014 VII R 29/12, aaO.).

  • FG Baden-Württemberg, 10.05.2016 - 11 K 3132/14

    Steuerbefreiung für Flugbenzin: Gewerbsmäßige Luftfahrtdienstleistung bzw.

    Soweit der BFH mit seinen Urteilen vom 20. Mai 2014 VII R 29/12 (BFH/NV 2014, 1457) sowie vom 8. Juli 2014 VII R 9/13 (BFH/NV 2014, 1596) entschieden habe, dass ein Unternehmen, das für andere Unternehmen der Unternehmensgruppe, der es angehört, oder für den Geschäftsführer einer Komplementärin Flüge durchführe, steuerbegünstigte Luftfahrtdienstleistungen erbringe, beruhe das darauf, dass die durchgeführten Flüge in den entschiedenen Fällen mit Gewinnerzielungsabsicht und auf eigenes Risiko durchgeführt und mit einem Gewinnaufschlag abgerechnet worden seien.

    Allerdings kann in der Personenbeförderung eine nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a MinöStG zur Steuerbefreiung des dafür eingesetzten Flugbetriebsstoffs liegende Dienstleistung auch dann gesehen werden, wenn es sich bei der Auftraggeberin um eine dem gleichen Konzern zugehörige Gesellschaft handelt und die Beförderung von deren Vorständen und anderen leitenden Angestellten in Frage steht (so jedenfalls die Auffassung des BFH in seinem Beschluss vom 8. Juli 2014 VII R 9/13, BFH/NV 2014, 1596 zu § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a MinöStG sowie in seinem Urteil vom 20. Mai 2014 VII R 29/12, BFH/NV 2014, 1457 zu § 27 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG; a. A. hinsichtlich des konzerninternen Werkverkehrs hingegen Middendorp in Bongartz/Jatzke/Schröer-Schallenberg, EnergieStG - Stromsteuergesetz, Kommentar, Stand Januar 2016, Rz. 31 zu § 27 EnergieStG).

  • FG Baden-Württemberg, 10.05.2016 - 11 K 3134/14

    Steuerbefreiung für Flugbenzin: Gewerbsmäßige Luftfahrtdienstleistung bzw.

    Soweit der BFH mit seinen Urteilen vom 20. Mai 2014 VII R 29/12 (BFH/NV 2014, 1457) sowie vom 8. Juli 2014 VII R 9/13 (BFH/NV 2014, 1596) entschieden habe, dass ein Unternehmen, das für andere Unternehmen der Unternehmensgruppe, der es angehört, oder für den Geschäftsführer einer Komplementärin Flüge durchführe, steuerbegünstigte Luftfahrtdienstleistungen erbringe, beruhe das darauf, dass die durchgeführten Flüge in den entschiedenen Fällen mit Gewinnerzielungsabsicht und auf eigenes Risiko durchgeführt und mit einem Gewinnaufschlag abgerechnet worden seien.

    Allerdings kann in der Personenbeförderung eine nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG zur Steuerbefreiung des dafür eingesetzten Flugbetriebsstoffs liegende Luftfahrt-Dienstleistung auch dann gesehen werden, wenn es sich bei der Auftraggeberin um eine dem gleichen Konzern zugehörige Gesellschaft handelt und die Beförderung von deren Vorständen und anderen leitenden Angestellten in Frage steht (so jedenfalls die Auffassung des BFH in seinem Beschluss vom 8. Juli 2014 VII R 9/13, BFH/NV 2014, 1596 zu § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a MinöStG sowie in seinem Urteil vom 20. Mai 2014 VII R 29/12, BFH/NV 2014, 1457 zu § 27 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG; a. A. hinsichtlich des konzerninternen Werkverkehrs hingegen Middendorp in Bongartz/Jatzke/Schröer-Schallenberg, EnergieStG - Stromsteuergesetz, Kommentar, Stand Januar 2016, Rz. 31 zu § 27 EnergieStG).

  • FG Baden-Württemberg, 10.05.2016 - 11 K 3133/14

    Steuerbefreiung für Flugbenzin: Gewerbsmäßige Luftfahrtdienstleistung bzw.

    Soweit der BFH mit seinen Urteilen vom 20. Mai 2014 VII R 29/12 (BFH/NV 2014, 1457) sowie vom 8. Juli 2014 VII R 9/13 (BFH/NV 2014, 1596) entschieden habe, dass ein Unternehmen, das für andere Unternehmen der Unternehmensgruppe, der es angehört, oder für den Geschäftsführer einer Komplementärin Flüge durchführe, steuerbegünstigte Luftfahrtdienstleistungen erbringe, beruhe das darauf, dass die durchgeführten Flüge in den entschiedenen Fällen mit Gewinnerzielungsabsicht und auf eigenes Risiko durchgeführt und mit einem Gewinnaufschlag abgerechnet worden seien.

    Allerdings kann in der Personenbeförderung eine nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a MinöStG zur Steuerbefreiung des dafür eingesetzten Flugbetriebsstoffs liegende Dienstleistung auch dann gesehen werden, wenn es sich bei der Auftraggeberin um eine dem gleichen Konzern zugehörige Gesellschaft handelt und die Beförderung von deren Vorständen und anderen leitenden Angestellten in Frage steht (so jedenfalls die Auffassung des BFH in seinem Beschluss vom 8. Juli 2014 VII R 9/13, BFH/NV 2014, 1596 zu § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a MinöStG sowie in seinem Urteil vom 20. Mai 2014 VII R 29/12, BFH/NV 2014, 1457 zu § 27 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG; a. A. hinsichtlich des konzerninternen Werkverkehrs hingegen Middendorp in Bongartz/Jatzke/Schröer-Schallenberg, EnergieStG - Stromsteuergesetz, Kommentar, Stand Januar 2016, Rz. 31 zu § 27 EnergieStG).

  • FG Düsseldorf, 30.11.2016 - 4 K 3856/14

    Energiesteuervergütung für gemeinnützigen Luftsportverein: Flugschule als

    Dementsprechend werde auf das BFH-Urteil vom 20.05.2014, VII R 29/12 hingewiesen.

    Zugleich komme es im BFH-Urteil VII R 29/12 nicht auf eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr an.

  • FG Düsseldorf, 07.02.2018 - 4 K 1172/17

    Befreiung eines als Heizstoff eingesetzten Tierfetts von der Energiesteuer;

    Mit ihrer fristgerecht erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und trägt ergänzend vor, das BFH-Urteil vom 29.10.2013, VII R 29/12, habe nur sog. "Aliud-Produkte" betroffen, während es hier um ein Kuppelprodukt gehe.
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