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   BFH, 19.04.1966 - I 221/63   

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https://dejure.org/1966,1275
BFH, 19.04.1966 - I 221/63 (https://dejure.org/1966,1275)
BFH, Entscheidung vom 19.04.1966 - I 221/63 (https://dejure.org/1966,1275)
BFH, Entscheidung vom 19. April 1966 - I 221/63 (https://dejure.org/1966,1275)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Tarifbegünstigte Betriebsaufgabe - Beendigung der bisherigen Vertretungen und Übernahme anderer Vertretungen durch einen Handelsvertreters - Erstmalige Übernahme einer Generalvertretung - Tarifbegünstigte Entschädigung in Sonderheit

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFHE 85, 445
  • BStBl III 1966, 459
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 13.01.1966 - IV 76/63
    Auszug aus BFH, 19.04.1966 - I 221/63
    Denn die insoweit geltend gemachten, allenfalls für andere Unternehmen brauchbaren rechtlichen Kriterien (Identität der Betriebsmittel, des Kundenkreises, des örtlichen und sachlichen Wirkungsbereichs, vgl. BFH-Urteil IV 76/63 vom 13. Januar 1966, BStBl III 1966, 168) eignen sich grundsätzlich nicht zur Lösung der bisher höchstrichterlich nicht entschiedenen Frage, ob in Fällen der vorliegenden Art eine Betriebsaufgabe im Rechtssinne vorliegt.
  • BFH, 26.05.1965 - I 84/63 U

    Unmittelbarkeit der Entschädigung vom Verlust steuerpflichtiger Einnahmen

    Auszug aus BFH, 19.04.1966 - I 221/63
    Eine tarifbegünstigte Entschädigung in Sonderheit liegt nach der Rechtsprechung des BFH im Streitfall deshalb nicht vor, weil der Stpfl. "aus freien Stücken" die alten Agenturen aufgegeben hat, um sich durch Übernahme der neuen Vertretung eine bessere Einnahmequelle zu erschließen, was er ausweislich der Steuerakten auch erreichte (BFH-Urteile VI 255/59 U vom 13. April 1962, BFH 75, 100; BStBl III 1962, 306; I 84/63 U vom 26. Mai 1965, BFH 82, 645; BStBl III 1965, 480; IV 55/64 S vom 2. Dezember 1965, BStBl III 1966, 91).
  • BFH, 13.04.1962 - VI 255/59 U

    Anspruch auf eine Entschädigung für den Verlust von Pensionsansprüchen aus dem

    Auszug aus BFH, 19.04.1966 - I 221/63
    Eine tarifbegünstigte Entschädigung in Sonderheit liegt nach der Rechtsprechung des BFH im Streitfall deshalb nicht vor, weil der Stpfl. "aus freien Stücken" die alten Agenturen aufgegeben hat, um sich durch Übernahme der neuen Vertretung eine bessere Einnahmequelle zu erschließen, was er ausweislich der Steuerakten auch erreichte (BFH-Urteile VI 255/59 U vom 13. April 1962, BFH 75, 100; BStBl III 1962, 306; I 84/63 U vom 26. Mai 1965, BFH 82, 645; BStBl III 1965, 480; IV 55/64 S vom 2. Dezember 1965, BStBl III 1966, 91).
  • BFH, 02.12.1965 - IV 55/64 S

    Vorliegen einer Entschädigungszahlung im Rahmen eines Gewerbebetriebes

    Auszug aus BFH, 19.04.1966 - I 221/63
    Eine tarifbegünstigte Entschädigung in Sonderheit liegt nach der Rechtsprechung des BFH im Streitfall deshalb nicht vor, weil der Stpfl. "aus freien Stücken" die alten Agenturen aufgegeben hat, um sich durch Übernahme der neuen Vertretung eine bessere Einnahmequelle zu erschließen, was er ausweislich der Steuerakten auch erreichte (BFH-Urteile VI 255/59 U vom 13. April 1962, BFH 75, 100; BStBl III 1962, 306; I 84/63 U vom 26. Mai 1965, BFH 82, 645; BStBl III 1965, 480; IV 55/64 S vom 2. Dezember 1965, BStBl III 1966, 91).
  • BFH, 28.10.2009 - I R 99/08

    Keine "finale Betriebsaufgabe" durch Betriebsverlegung ins Ausland

    Entscheidend ist, ob sich der ursprüngliche und der andernorts fortgeführte Betrieb bei wirtschaftlicher Betrachtung und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung nach den Verhältnissen des Einzelfalls als wirtschaftlich identisch darstellen (z. B. weil die Betriebsmittel oder das Wirkungsfeld oder die Kundschaft unverändert geblieben sind) und demgemäß eine Fortführung des bisherigen Unternehmens - eventuell unter Änderung der innerbetrieblichen Struktur oder der Rechtsform - anzunehmen ist (vgl. BFH-Urteile vom 19. April 1966 I 221/63, BFHE 85, 445, BStBl III 1966, 459; vom 24. Juni 1976 IV R 199/72, BFHE 119, 425, BStBl II 1976, 670; vom 28. Juni 2001 IV R 23/00, BFHE 196, 228, BStBl II 2003, 124).
  • BFH, 28.10.2009 - I R 28/08

    Voraussetzungen von Duldungs- und Anscheinsvollmacht - Verletzung der

    Entscheidend ist, ob sich der ursprüngliche und der andernorts fortgeführte Betrieb bei wirtschaftlicher Betrachtung und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung nach den Verhältnissen des Einzelfalls als wirtschaftlich identisch darstellen (z.B. weil die Betriebsmittel oder das Wirkungsfeld oder die Kundschaft unverändert geblieben sind) und demgemäß eine Fortführung des bisherigen Unternehmens --eventuell unter Änderung der innerbetrieblichen Struktur oder der Rechtsform-- anzunehmen ist (vgl. BFH-Urteile vom 19. April 1966 I 221/63, BFHE 85, 445, BStBl III 1966, 459; vom 24. Juni 1976 IV R 199/72, BFHE 119, 425, BStBl II 1976, 670; vom 28. Juni 2001 IV R 23/00, BFHE 196, 228, BStBl II 2003, 124).

    Bei einem Handelsvertreter ist von einer Fortführung des identischen Geschäfts auch dann auszugehen, wenn er seine bisherigen Vertretungen aufgibt, um im Anschluss daran --namentlich in der gleichen Branche-- eine andere Vertretung zu übernehmen; es findet in diesen Fällen lediglich ein innerbetrieblicher Austausch der Betätigungsgrundlagen bei ununterbrochener betrieblicher Kontinuität statt (Senatsurteil in BFHE 85, 445, BStBl III 1966, 459; Blümich/Stuhrmann, a.a.O., § 16 EStG Rz 344; Kulosa in Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O., § 16 EStG Rz 416 a.E.).

  • BFH, 27.02.1985 - I R 235/80

    Betriebsunterbrechung - Betriebsaufgabe - Einstellung der gewerblichen Tätigkeit

    Während die endgültige Einstellung Betriebsaufgabe i. S. des § 16 Abs. 3 EStG ist, läßt die bloße Betriebsunterbrechung den Fortbestand des Betriebes unberührt (vgl. BFH-Urteil vom 19. April 1966 I 221/63, BFHE 85, 445, BStBl III 1966, 459).
  • BFH, 24.06.1976 - IV R 199/72

    Zur Frage der tarifbegünstigten Betriebsaufgabe bei Schiffahrtsunternehmen

    Bleibt der bisherige Betriebsinhaber weiterhin gewerblich tätig, so liegt keine Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe vor, wenn sich der alte und der neue Betrieb bei wirtschaftlicher Betrachtung und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung nach den Verhältnissen des Einzelfalls als wirtschaftlich identisch darstellen (z. B. weil die Betriebsmittel oder das Wirkungsfeld oder die Kundschaft unverändert geblieben sind) und demgemäß eine Fortführung des bisherigen Unternehmens, eventuell unter Änderung der innerbetrieblichen Struktur oder der Rechtsform anzunehmen ist (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 13. Januar 1966 IV 76/63, vom 19. April 1966 I 221/63, BFHE 85, 445, BStBl III 1966, 459; siehe auch BFH-Urteil vom 24. Januar 1973 I R 156/71, BFHE 108, 111, BStBl II 1973, 219).
  • FG Schleswig-Holstein, 19.02.2013 - 3 K 111/12

    Abgrenzung zwischen Betriebsaufgabe und bloßer Betriebsverlegung bei einem

    Nur eine vollkommene Änderung des bisherigen Charakters der unternehmerischen Tätigkeit könnte zu einer anderen Beurteilung führen (vgl. BFH, Urteil vom 19.04.1966, I 2221/63, BStBl III 1966, 459; Schmidt, EStG, 31. Auflage 2012, § 16 Rz. 104; Blümich, EStG, § 16 Rz. 487; Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 16 Rz. 406 a.E. "Handelsvertreter"; Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 16 Rz. 79).
  • Bundesfinanzhof München, 24.06.1976 - IV R 199/72
    Bleibt der bisherige Betriebsinhaber weiterhin gewerblich tätig, so liegt keine Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe vor, wenn sich der alte und der neue Betrieb bei wirtschaftlicher Betrachtung und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung nach den Verhältnissen des Einzelfalls als wirtschaftlich identisch darstellen (z. B. weil die Betriebsmittel oder das Wirkungsfeld oder die Kundschaft unverändert geblieben sind) und demgemäß eine Fortführung des bisherigen Unternehmens, eventuell unter Änderung der innerbetrieblichen Struktur oder der Rechtsform anzunehmen ist (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 13. Januar 1966 IV 76/63, vom 19. April 1966 1 221/63, BFHE 85, 445, BStBI.
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