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   BFH, 26.01.1984 - IV R 30/80   

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https://dejure.org/1984,1258
BFH, 26.01.1984 - IV R 30/80 (https://dejure.org/1984,1258)
BFH, Entscheidung vom 26.01.1984 - IV R 30/80 (https://dejure.org/1984,1258)
BFH, Entscheidung vom 26. Januar 1984 - IV R 30/80 (https://dejure.org/1984,1258)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 4 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 4

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Nach Kommunalabgabengesetz von Grundstückseigentümern erhobene Beiträge zur Errichtung einer Fußgängerzone sind keine sofort abziehbaren Betriebsausgaben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Betriebsausgaben - Fußgängerzone - Einkommensteuer

Papierfundstellen

  • BFHE 140, 572
  • NVwZ 1984, 544 (Ls.)
  • BB 1984, 1144
  • BStBl II 1984, 480
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 16.11.1982 - VIII R 167/78

    Die auf Grund eines Kommunalabgabengesetzes von Grundstückseigentümern erhobenen

    Auszug aus BFH, 26.01.1984 - IV R 30/80
    »Der nach § 6 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes vom 08.02.1973 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1973, 41) vom Grundstückseigentümer erhobene Beitrag zur Schaffung einer Fußgängerzone ist keine sofort abzugsfähige Betriebsausgabe (Anschluß an das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16.11.1982 VIII R 167/78 , BFHE 137, 55 , BStBl II 1983, 111 ).«.

    Stehen Aufwendungen zur Errichtung oder Änderung öffentlicher Anlagen wie Straßen, Kanalisation und Versorgungsanlagen im Zusammenhang mit einer bestimmten Nutzung des anliegenden Grundstücks und mit den aus dieser Nutzung erzielten Einkünften, so mindern sie nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) die Einkünfte; fehlt ein solcher Zusammenhang, handelt es sich in der Regel um -nachträgliche- Anschaffungskosten des Grund und Bodens (Urteil vom 16. November 1982 VIII R 167/78 , BFHE 137, 55 , BStBl II 1983, 111 , mit weiteren Nachweisen).

    Nach dem Urteil in BFHE 137, 55 , BStBl II 1983, 111 sind Beiträge, die nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen ( KAG NW) vom 21. Oktober 1969 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen 1969, 712) vom Grundstückseigentümer zur Errichtung einer Fußgängerzone gefordert werden, den -nachträglichen- Anschaffungskosten des Grund und Bodens zuzurechnen und deshalb keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, weil sie für die Werterhöhung des Grund und Bodens erbracht würden und ausschließlich grundstücksbezogen seien.

  • BFH, 18.09.1964 - VI 100/63 S

    Anliegerbeiträge als Anschaffungskosten

    Auszug aus BFH, 26.01.1984 - IV R 30/80
    Diesen Zusammenhang hat der BFH bei Erschließungsaufwendungen und bei Beiträgen zur nachhaltigen Verbesserung einer Ortsstraße wegen der damit verbundenen dauernden Wertverbesserung des Grund und Bodens verneint (Urteile vom 18. September 1964 VI 100/63, BFHE 81, 233, BStBl III 1965, 85; vom 19. Februar 1974 VIII R 65/72 , BFHE 111, 496 , BStBl II 1974, 337 ) und diese Aufwendungen deshalb den -nachträglichen- Anschaffungskosten des Grund und Bodens zugerechnet.
  • BFH, 19.02.1974 - VIII R 65/72

    Anliegerbeitrag - Grundstückseigentümer - Anspruch der Gemeinde - Nachhaltige

    Auszug aus BFH, 26.01.1984 - IV R 30/80
    Diesen Zusammenhang hat der BFH bei Erschließungsaufwendungen und bei Beiträgen zur nachhaltigen Verbesserung einer Ortsstraße wegen der damit verbundenen dauernden Wertverbesserung des Grund und Bodens verneint (Urteile vom 18. September 1964 VI 100/63, BFHE 81, 233, BStBl III 1965, 85; vom 19. Februar 1974 VIII R 65/72 , BFHE 111, 496 , BStBl II 1974, 337 ) und diese Aufwendungen deshalb den -nachträglichen- Anschaffungskosten des Grund und Bodens zugerechnet.
  • FG Hessen, 31.01.2005 - 6 V 3493/04

    Steuerhinterziehung bei Nichterklären von wiederangelegten Zinsen

    In dieser Schuldumschaffung (Novation) kann eine Verfügung des Gläubigers über seine bisherige Forderung liegen, die einkommensteuerrechtlich so zu werten ist, als ob der Schuldner die Altschuld durch tatsächliche Zahlung beglichen hätte (= Zufluss beim Gläubiger) und der Gläubiger den vereinnahmten Betrag infolge des neu geschaffenen Verpflichtungsgrundes dem Schuldner sofort wieder zur Verfügung gestellt hätte (= Wiederabfluss des Geldbetrages beim Gläubiger; vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 140, 542, BStBl II 1984, 480, unter 2. c der Gründe; vom 24. März 1993 X R 55/91, BFHE 171, 191, BStBl II 1993, 499, unter 3. c, aa der Gründe).
  • FG Sachsen-Anhalt, 30.07.2002 - 2 V 487/02

    Abfluss von Schuldzinsen durch Novation; Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

    In dieser Schuldumschaffung (Novation) kann eine Verfügung des Schuldners über den geschuldeten Betrag liegen, die einkommensteuerrechtlich so zu werten ist, als ob der Schuldner die Altschuld (Zinsen) durch tatsächliche Zahlung beglichen hätte (= Abfluss beim Schuldner) und der Gläubiger den vereinnahmten Betrag infolge des neu geschaffenen Verpflichtungsgrundes dem Schuldner sofort wieder - als Darlehen - zur Verfügung gestellt hätte (vgl. BFH, BStBl II 1984, 480; BFH, BStBl II 1997, 755).
  • FG Sachsen, 30.07.2002 - 2 V 487/02

    Gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die

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  • FG Baden-Württemberg, 18.08.1994 - 6 K 209/91

    Körperschaftsteuer; verdeckte Gewinnausschüttung

    Zwar fließen dem Alleingesellschafter oder dem beherrschenden Gesellschafter einer GmbH Beträge, die ihnen die GmbH schuldet, bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit zu (vgl. BFH-Urteil vom 26.1.1984 IV R 30/80, BStBl II 1984, 480 m.w.N.).
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