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   BFH, 10.07.1991 - X R 79/90   

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BFH, 10.07.1991 - X R 79/90 (https://dejure.org/1991,1032)
BFH, Entscheidung vom 10.07.1991 - X R 79/90 (https://dejure.org/1991,1032)
BFH, Entscheidung vom 10. Juli 1991 - X R 79/90 (https://dejure.org/1991,1032)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFHE 165, 75
  • BB 1991, 2072
  • BB 1991, 2353
  • DB 1991, 2368
  • BStBl II 1991, 75
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (24)

  • BFH, 20.01.1959 - I 200/58 U

    Abgrenzung von Kaufpreisraten und laufenden Bezügen mit Rentencharakter bei der

    Auszug aus BFH, 10.07.1991 - X R 79/90
    R.B. habe sein Wahlrecht im Sinne einer Versteuerung laufender gewerblicher Einkünfte wirksam ausgeübt; hieran sei die Klägerin als Rechtsnachfolgerin gebunden (Bezugnahme auf Urteile des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 20. Januar 1959 I 200/58 U, BFHE 68, 500, BStBl III 1959, 192; vom 27. Juli 1977 I R 174/74 , nicht veröffentlicht -NV-).

    Unter Bezugnahme hierauf führt das BFH-Urteil vom 20. Januar 1959 I 200/58 U (BFHE 68, 500, 504, BStBl III 1959, 192) beiläufig aus: Die Frage, ob ein Veräußererwahlrecht bestehe, liege in erheblichem Umfang auf tatsächlichem Gebiet; man werde deshalb dort, wo der Steuerpflichtige zur Erlangung der Ermäßigung nach § 34 EStG Kaufpreisraten behaupte, ihm folgen müssen; für spätere Jahre sei er jedoch an seine Wahl gebunden.

    Unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil in BFHE 68, 500, BStBl III 1959, 192 hat der I. Senat des BFH in seinem nicht veröffentlichten Urteil vom 27. Juli 1977 I R 174/74 bemerkt, daß der Steuerpflichtige an die einmal getroffene Wahl für die folgenden Jahre gebunden sei.

  • BFH, 16.04.1980 - VI R 86/77

    Zur Frage der Entschädigung i. S. des § 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG i. V. m. § 34

    Auszug aus BFH, 10.07.1991 - X R 79/90
    Allerdings wurde in dem von der Klägerin zur Stützung ihres Rechtsstandpunktes herangezogenen BFH-Urteil vom 16. April 1980 VI R 86/77 (BFHE 130, 168 , BStBl II 1980, 393 ) entschieden, bei nachträglicher Vereinbarung einer Kapitalisierung von Versorgungsansprüchen beruhe die Zahlung "auf einer neuen Rechtsgrundlage (nämlich dem Abfindungsvertrag)"; der Anspruch auf Zahlung laufender Versorgungsbezüge sei weggefallen und stattdessen "ein Anspruch auf eine wirtschaftlich andere Leistung, nämlich auf eine Kapitalabfindung begründet worden".

    Der Senat sieht in der Entscheidung in BFHE 130, 168 , BStBl II 1980, 393 einen sachverhaltsbedingten Sonderfall: Die Versorgungsansprüche des damaligen Klägers drohten deswegen wegzufallen, weil sein Arbeitgeber, ein Verein, sich auflösen wollte; durch den Wegfall nicht nur des Arbeitsverhältnisses, sondern auch des Schuldners als Rechtssubjekt wäre dem Arbeitnehmer ein Schaden entstanden; dies rechtfertigte in jenem Fall die Annahme, daß die Kapitalsumme auf einer neuen Rechts- bzw. Billigkeitsgrundlage gezahlt wurde.

  • BFH, 17.12.1982 - III R 136/79

    Tarifermäßigung - Zusammenballung von Einnahmen - Verschärfung der

    Auszug aus BFH, 10.07.1991 - X R 79/90
    Da § 34 Abs. 1 und 2 EStG der Tarifprogression entgegenwirken will, ist die Anwendung der Vorschrift nur berechtigt, wenn eine Zusammenballung von Einnahmen vorliegt, die sich bei anderem Geschäftsverlauf auf mehrere Jahre verteilt hätten (BFH- Urteil vom 17. Dezember 1982 III R 136/79 , BFHE 137, 345 , BStBl II 1983, 221 m.w.N.).
  • BFH, 20.07.1978 - IV R 43/74

    Entschädigung i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG möglich bei Mitwirkung des

    Auszug aus BFH, 10.07.1991 - X R 79/90
    Jedoch muß nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung der Steuerpflichtige zumindest unter einem von einem anderen ausgeübten, nicht unerheblichen tatsächlichen, rechtlichen oder wirtschaftlichen Druck gehandelt haben (BFH-Urteile vom 20. Juli 1978 IV R 43/74 , BFHE 125, 271 , BStBl II 1979, 9 ; vom 15. Dezember 1989 VI R 4/85 , BFH/NV 1990, 429 m.w.N.).
  • BFH, 26.07.1984 - IV R 137/82

    Zum Besteuerungswahlrecht bei Veräußerung eines Teilbetriebs gegen Zeitrente

    Auszug aus BFH, 10.07.1991 - X R 79/90
    Seine Rechtsgrundlage findet dieses Wahlrecht "in einer teleologischen Reduktion des (zwingenden) Anwendungsbereichs der §§ 16, 34 EStG im Verhältnis zu § 24 Nr. 2 EStG " und "im Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Besteuerung" (BFH-Urteil vom 26. Juli 1984 IV R 137/82 , BFHE 141, 525, 527, BStBl II 1984, 829 , unter Bezugnahme auf die BFH-Urteile vom 30. Januar 1984 IV R 80/70 , BFHE 111, 477, 481, BStBl II 1974, 452, und vom 29. Oktober 1974 VIII R 131/70 , BFHE 114, 79, 82, BStBl II 1975, 173 ).
  • BFH, 06.11.1986 - VI R 135/85

    Zum Abzug von Werbungskosten und zur entsprechenden Anwendung der

    Auszug aus BFH, 10.07.1991 - X R 79/90
    Andererseits betont auch die neuere Rechtsprechung des BFH, daß es für die Annahme einer "neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage" nicht ausreicht, wenn die bisherige vertragliche Grundlage bestehen geblieben ist und sich nur die Zahlungsmodalitäten geändert haben (BFH in BFH/NV 1987, 498; Urteil vom 22. Januar 1988 VI R 135/85, BFHE 152, 461, 470, BStBl II 1988, 525 , zur Realisierung des Kapitalwerts eines Wohnrechts im Rahmen eines Abfindungsvergleichs).
  • BFH, 21.08.1990 - VIII R 17/86

    Abstandszahlung eines Mietinteressenten für die Entlassung aus einem

    Auszug aus BFH, 10.07.1991 - X R 79/90
    § 24 Nr. 1 Buchst.a EStG ergänzt die Einkünftetatbestände der §§ 13 bis 23 EStG (BFH-Urteil vom 21. August 1990 VIII R 17/86 , BFHE 162, 62, 67, BStBl II 1991, 76 ).
  • BFH, 23.01.1964 - IV 85/62 U

    Abgrenzung von Kaufpreisraten und laufenden Bezügen mit Rentencharakter bei der

    Auszug aus BFH, 10.07.1991 - X R 79/90
    Besteht der Veräußerungspreis in wiederkehrenden Bezügen und einem festen Entgelt, so gibt es das Wahlrecht nur hinsichtlich der wiederkehrenden Bezüge (Entscheidung des Reichsfinanzhofs -RFH- vom 14. Mai 1930 VI A 705/28, RStBl 1930, 580; BFH-Urteile vom 23. Januar 1964 IV 85/62 U, BFHE 79, 16, 19, BStBl III 1964, 239).
  • BFH, 21.12.1988 - III B 15/88

    Der Freibetrag des § 16 Abs. 4 EStG ist nicht auf Rentenzahlungen aus einer

    Auszug aus BFH, 10.07.1991 - X R 79/90
    Veräußert ein Steuerpflichtiger seinen Gewerbebetrieb gegen "wagnisbehaftete" wiederkehrende Bezüge, so kann er wählen zwischen der sofortigen Versteuerung eines begünstigten Veräußerungsgewinns unter Kapitalisierung der Bezüge auf den Zeitpunkt der Veräußerung (Sofortversteuerung nach §§ 16, 34 EStG ) und der laufenden Tarifversteuerung der Bezüge als nichtbegünstigte nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Zuflußzeitpunkt (Zuflußversteuerung, § 15 Abs. 1 , § 24 Nr. 2 EStG ), sobald und soweit deren Summe den Buchwert i.S. des § 16 Abs. 2 Satz 2 EStG zuzüglich Veräußerungskosten übersteigt; entscheidet er sich für letzteres, wird der Freibetrag des § 16 Abs. 4 EStG nicht gewährt (sog. Veräußererwahlrecht; BFH-Beschluß vom 21. Dezember 1988 III B 15/88 , BFHE 155, 386, BStBl II 1989, 409 , mit Nachweisen der Rechtsprechung des BFH; zuletzt BFH-Urteil vom 20. Dezember 1988 VIII R 110/82 , BFH/NV 1989, 630; Abschn.139 Abs. 12 EStR 1990).
  • BFH, 29.10.1974 - VIII R 131/70

    Wiederkehrende Zahlungen - Hingabe eines Vermögensgegenstandes - Tod des

    Auszug aus BFH, 10.07.1991 - X R 79/90
    Seine Rechtsgrundlage findet dieses Wahlrecht "in einer teleologischen Reduktion des (zwingenden) Anwendungsbereichs der §§ 16, 34 EStG im Verhältnis zu § 24 Nr. 2 EStG " und "im Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Besteuerung" (BFH-Urteil vom 26. Juli 1984 IV R 137/82 , BFHE 141, 525, 527, BStBl II 1984, 829 , unter Bezugnahme auf die BFH-Urteile vom 30. Januar 1984 IV R 80/70 , BFHE 111, 477, 481, BStBl II 1974, 452, und vom 29. Oktober 1974 VIII R 131/70 , BFHE 114, 79, 82, BStBl II 1975, 173 ).
  • BFH, 22.01.1988 - VI R 135/84

    Zur Versteuerung des geldwerten Vorteils aus der Übertragung eines Grundstücks an

  • BFH, 05.10.1989 - IV R 126/85

    Leistungen aufgrund von Schadensersatzansprüchen wegen Nichterfüllung eines

  • BFH, 14.04.1988 - IV R 96/86

    Aktivierungswahlrecht für selbsterzeugte, nicht zum Verkauf bestimmte Vorräte

  • BFH, 20.12.1988 - VIII R 110/82

    Streit über die Höhe des Gewinns aus der Veräußerung eines gewerblichen Betriebs

  • BFH, 30.01.1974 - IV R 80/70

    Freiberufliche Praxis - Veräußerung - Leibrente - Höchstlaufzeit -

  • BFH, 18.09.1986 - IV R 228/83

    Für Fall der Kündigung in Architektenvertrag vereinbarte Vergütung ist keine

  • BFH, 20.03.1987 - VI R 61/84

    Anforderungen an das Vorliegen außergewöhnlicher Einkünfte - Voraussetzungen für

  • BFH, 28.09.1967 - IV 288/62

    Gewährung einer Tarifvergünstigung für den durch einen festen Kaufpreis

  • BFH, 27.07.1978 - IV R 149/77

    Ausgleich an Architekten wegen Nichtdurchführung eines Bauprojekts ist keine

  • BFH, 06.02.1987 - VI R 229/83

    Begünstigte Besteuerung einer Entschädigung für die vorzeitige Auflösung eines

  • BFH, 13.02.1987 - VI R 168/83

    Voraussetzungen für eine Versteuerung mit dem ermäßigten Steuersatz -

  • BFH, 17.09.1987 - IV R 168/85

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Entschädigung im Sinne des

  • BFH, 15.12.1989 - VI R 4/85

    Unterwerfen außerordentlicher Einkünfte auf Antrag unter einen ermäßigten

  • RFH, 15.01.1936 - VI A 454/34
  • BFH, 14.01.2004 - X R 37/02

    Ablösung einer betrieblichen Veräußerungsleibrente bei Zuflussbesteuerung

    Die Ablösung wiederkehrender Bezüge aus einer Betriebs- oder Anteilsveräußerung durch eine Einmalzahlung kann als Veräußerungserlös tarifbegünstigt sein (Bestätigung des Senatsurteils vom 10. Juli 1991 X R 79/90, BFHE 165, 75).

    Ist bereits im Jahr der Betriebs- oder Anteilsveräußerung eine Einmalzahlung tarifbegünstigt versteuert worden, steht dies der Tarifbegünstigung der Ablösezahlung im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht entgegen, wenn die erstgenannte Einmalzahlung im Verhältnis zum Ablösebetrag als geringfügig anzusehen ist (vgl. Senatsurteil in BFHE 165, 75).

    Denn nach den Grundsätzen des Senatsurteils vom 10. Juli 1991 X R 79/90 (BFHE 165, 75 unter I.; ebenso BFH-Urteil vom 21. September 1993 III R 53/89, BFHE 172, 349 unter II. 1.) fehlt es in derartigen Fällen an der erforderlichen (dazu noch unten 2. d aa) neuen Rechtsgrundlage.

    aa) In seinem Urteil in BFHE 165, 75 (unter II.; ebenso BFHE 172, 349 unter II. 2.) hat der erkennende Senat ausgeführt, dass es für die Anwendung der Tarifbegünstigung von Veräußerungsgewinnen keinen Unterschied macht, ob als Veräußerungspreis zuerst ein größerer Einmalbetrag und im Anschluss daran wiederkehrende Leistungen vereinbart werden, oder ob zunächst die wiederkehrenden Leistungen gezahlt werden und später die Ablösung dieser Verpflichtung durch eine einmalige Leistung stattfindet.

    bb) In den angeführten Entscheidungen (BFHE 165, 75 unter II. 3. und BFHE 172, 349 unter II. 2. a) ist die Begünstigung der späteren Ablösezahlung an die Einschränkung geknüpft worden, dass nicht bereits im Jahr der Veräußerung eine Einmalzahlung tarifbegünstigt versteuert worden ist.

    So gehen die bereits erwähnten Entscheidungen zur Tarifbegünstigung der nachträglichen Ablösung wiederkehrender Kaufpreiszahlungen davon aus, dass die Tarifbegünstigung für denjenigen Teil des Ablösebetrags entfallen muss, der dem Gesamtvolumen des mit den wiederkehrenden Bezügen verrechneten Buchwerts des veräußerten Betriebsvermögens entspricht, sofern dieser Buchwert nicht schon vollständig durch eine erste Einmalzahlung "verbraucht", sondern teilweise auch mit den zum Normaltarif zu versteuernden wiederkehrenden Bezügen verrechnet worden ist (Urteile in BFHE 165, 75 unter II. 2. b cc; BFHE 172, 349 unter II. 2. a).

    Insoweit verweist der Senat zur Frage des Vorliegens einer Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG auf die in der Senatsentscheidung in BFHE 165, 75 aufgestellten Grundsätze, insbesondere zur Erforderlichkeit einer neuen Rechtsgrundlage.

    Damit dürfte die Rechtsprechung zu den nachträglichen Kapitalisierungen einer Veräußerungsrente (BFH-Urteile in BFHE 165, 75 unter II. und in BFHE 172, 349 unter II. 2.) hier nicht anwendbar sein.

  • FG Münster, 25.04.2001 - 8 K 4427/98

    Übertragung eines Gewerbebetriebs gegen Zahlung einer Zeitrente (wiederkehrende

    Il 1984, 829, vom 10. Juli 1991 X R 79/90, BFHE 165, 75, zustimmend Reiß in Kirchhof/Söhn, Kommentar zum EStG , § 16 Rdn B 167).

    II 1984, 829; vom 10. Juli 1991, X R 79/90, BFHE 165, 75; BFH - Beschluß vom 21. Dezember 1988, III B 15/88, BFHE 155, 386, BStBI.

    II 1984, 829; vom 10. Juli 1991 X R 79/90, BFHE 165, 75; BFH - Beschluß vom 21. Dezember 1988, III B 15/88, BFHE 155, 386, BStBI.

    Das von der Rechtsprechung entwickelte Wahlrecht der Besteuerung ist bei einer Veräußerung eines ganzen Gewerbebetriebs gegen wiederkehrende Bezüge und einen festen Entgeltsanteil allerdings auf den Entgeltsanteil, der die wiederkehrenden Bezüge umfaßt, beschränkt (BFH-Urteil vom 20. Dezember 1988, Vlll R 110/82, BFH/NV 1989, 630; vom 10. Juli 1991, X R 79/90, BFHE 165, 75).

    Daher kann hinsichtlich eines festen Entgeltsanteils bereits im Zeitpunkt der Betriebsveräußerung ein Veräußerungsgewinn entstehen, obwohl der Veräußerer durch seine Wahl, die wiederkehrenden Bezüge als nachträgliche gewerbliche Einkünfte zu besteuern, nicht alle stille Reserven gleichzeitig realisiert (BFH-Urteil vom 10. Juli 1991, X R 79/90, BFHE 165, 75).

    Die Ausübung des Wahlrechts für die Besteuerung der wiederkehrenden Bezüge steht dieser Auslegung des § 16 Abs. 4 EStG nicht entgegen, denn das Wahlrecht bezieht sich nur auf den Zeitpunkt der Besteuerung der wiederkehrenden Bezüge (sofortige Besteuerung oder laufende nachträgliche Besteuerung), nicht aber auf die Berechnung der Höhe des Freibetrags für die Veräußerung des Gewerbetriebs (BFH - Urteil vom 10. Juli 1991, X R 79/90, BFHE 165, 75).

  • BFH, 28.09.2006 - V R 43/03

    Umfang des Vorsteuerabzugs bei Erwerb und erheblichem Umbau eines Gebäudes, das

    cc) Die Frage, ob und inwieweit der Steuerpflichtige, der ein Wahlrecht ausgeübt hat, an die ausgeübte Wahl gebunden ist, kann --entgegen der Auffassung der Klägerin-- nicht allgemein und für alle in Betracht kommenden Fälle einheitlich beantwortet werden (BFH-Urteil vom 10. Juli 1991 X R 79/90, BFHE 165, 75).
  • BFH, 26.05.1993 - X R 101/90

    Zum für Annahme einer Betriebsaufgabe maßgeblichen Zeitraum

    Der BFH hat für Entschädigungen (§ 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG) und Veräußerungsgewinne (§ 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG) ausgesprochen, daß die Tarifvergünstigung einen zusammengeballten Anfall derartiger Einkünfte erfordere (BFH-Urteile vom 17. Dezember 1982 III R 136/79, BFHE 137, 345, BStBl II 1983, 221; vom 10. Juli 1991 X R 79/90, BFHE 165, 75).
  • BFH, 21.09.1993 - IX R 32/90

    Abstandszahlung an Vermieter (§ 24 EStG )

    Er setzt nach seinem Wortlaut voraus, daß der Steuerpflichtige einen Schaden durch den Wegfall von Einnahmen erlitten hat und die Zahlung unmittelbar dazu bestimmt ist, diesen Schaden auszugleichen (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10. Juli 1991 X R 79/90, BFHE 165, 75; vom 27. November 1991 X R 10/91, BFH/NV 1992, 455).

    Der an die Stelle der bisherigen Einnahmen getretene Ersatzanspruch muß auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruhen (BFH-Urteil in BFHE 165, 75; Urteil vom 14. April 1992 VIII B 114/91, BFH/NV 1993, 165).

    Für die Annahme einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage reicht es nicht aus, daß die bisherige vertragliche Grundlage bestehen geblieben ist und sich nur die Zahlungsmodalitäten geändert haben (BFH-Urteil vom 20. März 1987 VI R 61/84, BFH/NV 1987, 498; Urteil in BFHE 165, 75) oder daß die Vertragsparteien den Vertrag zwar einverständlich beenden, aber sich noch zu Zahlungen verpflichten, die bürgerlich-rechtlich Erfüllungsleistungen aus dem beendeten Rechtsverhältnis darstellen (BFH-Urteil in BFH/NV 1987, 498; Urteil in BFH/NV 1992, 455).

  • BFH, 18.10.2011 - IX R 58/10

    Ersatz für zurückzuzahlende Einnahmen oder Ausgleich von Ausgaben keine

    Entsprechend seinem Wortlaut zählen dazu nicht Ersatzleistungen für jede beliebige Art von Schadensfolgen, sondern lediglich solche zur Abgeltung von erlittenen oder zu erwartenden Ausfällen an Einnahmen (vgl. BFH-Urteile vom 10. Juli 1991 X R 79/90, BFHE 165, 75; vom 27. November 1991 X R 10/91, BFH/NV 1992, 455; vom 21. September 1993 IX R 32/90, BFH/NV 1994, 308, m.w.N.).
  • BFH, 29.06.2022 - X R 6/20

    Wahlrecht zwischen Sofort- und Zuflussbesteuerung auch bei Veräußerung von

    Eine Aufteilung des Buchwerts des Betriebsvermögens, der dem Kapitalkonto des Betriebs entspricht, erfolgt ebenso wenig wie im Fall der Betriebsveräußerung in Form einer Rente neben einem bestimmten Kaufpreisteil (vgl. BFH-Urteil vom 21.09.1993 - III R 53/89, BFHE 172, 349, unter II.2.b cc, sowie --wenn auch zur Frage der Anwendung des § 34 Abs. 1 EStG-- Senatsurteil vom 10.07.1991 - X R 79/90, BFHE 165, 75, unter II.1.).

    Somit kann der Senat die Frage unbeantwortet lassen, ob an der älteren BFH-Rechtsprechung festzuhalten ist, wonach auch in Fällen der Zuflussbesteuerung die Begünstigung nach § 34 EStG ungeachtet dessen gewährt werden kann, dass der Gewinn aus der Betriebsveräußerung bzw. der Veräußerung einzelner Wirtschaftsgüter über viele Jahre verteilt wird (vgl. Urteile vom 28.09.1967 - IV 288/62, BFHE 90, 324, BStBl II 1968, 76, unter 5.; in BFHE 165, 75, unter II.1., und in BFHE 172, 349, unter II.2.a), obwohl es damit an der von der neueren Rechtsprechung geforderten "Außerordentlichkeit" der Einkünfte (vgl. nur Senatsurteil vom 06.05.2020 - X R 24/19, BFHE 269, 265, BStBl II 2021, 141, Rz 17, und vom 25.02.2014 - X R 10/12, BFHE 245, 1, BStBl II 2014, 668, Rz 33) fehlen könnte.

  • BFH, 10.09.2003 - XI R 9/02

    Abfindung bei befristetem Arbeitsvertrag

    entstehende Ersatzanspruch beruht --verglichen mit dem bisherigen Anspruch auf Erfüllung von Gehaltsforderungen-- auf einem neuen Rechtsgrund (vgl. BFH-Urteile vom 6. Februar 1987 VI R 229/83, BFH/NV 1987, 572; vom 10. Juli 1991 X R 79/90, BFHE 165, 75, unter I.3.).
  • BFH, 13.02.1997 - IV R 59/95

    Wahlrechtsausübung bei Sonderabschreibungen

    Diese Auffassung sei indessen in der neueren Rechtsprechung durch den II. und X. Senat des BFH zu Recht in Frage gestellt worden (Hinweis auf BFH-Urteile vom 12. Januar 1994 II R 72/91, BFHE 173, 226, BStBl II 1994, 302, und vom 10. Juli 1991 X R 79/90, BFHE 165, 75).

    Zu Unrecht haben sich die Kläger auf das BFH-Urteil in BFHE 165, 75 berufen.

  • BFH, 01.07.2004 - IV R 23/02

    Kein ermäßigter Steuersatz bei Umstellung der Vergütung für Drehbücher von

    Er setzt nach seinem Wortlaut voraus, dass der Steuerpflichtige einen Schaden durch den Wegfall von Einnahmen erlitten hat und die Zahlung unmittelbar dazu bestimmt ist, diesen Schaden auszugleichen (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Juli 1991 X R 79/90, BFHE 165, 75; vom 27. November 1991 X R 10/91, BFH/NV 1992, 455; vom 21. September 1993 IX R 32/90, BFH/NV 1994, 308).
  • BFH, 08.03.2005 - IV B 73/03

    Praxisübertragung; Wahlrecht auf Zuflussversteuerung des Gewinns

  • BFH, 25.08.1993 - XI R 8/93

    Vertraglich nicht vereinbarte Abfindung einer Pensionsverpflichtung nach § 8 Abs.

  • FG Niedersachsen, 10.04.2014 - 10 K 243/12

    Auf den Ausgleichsanspruch anrechenbare Leistungen aus einer kapitalgedeckten

  • BFH, 25.08.1993 - XI R 7/93

    Bei fortgesetztem Dienstverhältnis ist eine Zahlung zur Ablösung eines Wohnrechts

  • FG Düsseldorf, 25.08.2005 - 15 K 2016/03

    Wahlrecht zur Zuflussbesteuerung im Falle einer Betriebsveräußerung gegen

  • BFH, 10.03.1992 - VIII R 66/89

    Vorfälligkeitsentschädigungen als Einnahmen aus Kapitalvermögen

  • BFH, 27.11.1991 - X R 10/91

    Konkretisierung des Begriffs Entschädigung im Sinne der Einkünfte aus

  • FG Baden-Württemberg, 12.09.2012 - 3 K 632/10

    Verlust des Grenzgängerstatus eines im Inland ansässigen Arbeitnehmers wegen

  • BFH, 21.09.1993 - III R 53/89

    Tarifbegünstigung - Veräußerungsrechte - Ablösung

  • FG Bremen, 10.10.2000 - 200056K 3

    Keine Entschädigung nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG bei Ablösung einer laufenden

  • FG Rheinland-Pfalz, 08.06.2000 - 6 K 2970/98

    Einmalzahlung zum Ausgleich von Nachteilen

  • FG Thüringen, 11.11.1998 - III 275/98

    Anspruch auf Abänderung eines Einkommensteuerbescheides; Voraussetzungen für die

  • FG Brandenburg, 21.06.1995 - 2 K 1176/94

    Gemeinsame Veranlagung von Eheleuten zur Einkommensteuer (EStG); Geltendmachung

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