Rechtsprechung
| BFH, 28.10.1970 - I R 27/66 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer
Organgesellschaft - Nicht abzugsfähige Ausgleichsabgaben - Rücklage für die Lastenausgleichs-Vermögensabgabe - Einkommen der OrgangeseIlschaft
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 100, 382
- DB 1971, 508
- BStBl II 1971, 117
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (2)
- BFH, 16.03.1965 - I 7/62 U
Verdeckte Gewinnausschüttung bei Leistung der Vierteljahresbeträge der …
Auszug aus BFH, 28.10.1970 - I R 27/66
Verrechnet eine Organgesellschaft die geleisteten nicht abzugsfähigen Ausgleichsabgaben (§ 211 LAG) mit einer Rücklage für die Lastenausgleichs-Vermögensabgabe (§ 218 Abs. 2 LAG), die durch Umwandlung einer freien versteuerten vororganschaftlichen Rücklage entstanden war, so sind die nicht abzugsfähigen Ausgleichsabgaben zum eigenen Einkommen der OrgangeseIlschaft zu rechnen (Abweichung vom BFH-Urteil I 7/62 U vom 16. März 1965, BFH 82, 578, BStBl III 1965, 455).Der Senat hat im Urteil I 7/62 U vom 16. März 1965 (BFH 82, 578, BStBl III 1965, 455) entschieden, daß bei der Organgesellschaft keine verdeckte Gewinnausschüttung anzunehmen sei, wenn es bei Bestehen eines Ergebnisabführungsvertrags die Vierteljahrsbeträge der Vermögensabgabe zu Lasten einer vororganschaftlichen freien Rücklage leiste.
- BFH, 13.01.1970 - I R 161/66
Aufwendungen - Spenden - Abzugsfähigkeit - Organschaft mit …
Auszug aus BFH, 28.10.1970 - I R 27/66
Die steuerrechtliche Anerkennung der Organschaft mit Ergebnisabführungsvertrag hat zur Folge, daß der Handelsbilanzgewinn der Organgesellschaft nach den Berichtigungen, die sich aus den steuerrechtlichen Vorschriften über die Ermittlung des Einkommens ergeben, dem Einkommen des Organträgers zugerechnet wird (Urteil des BFH I R 161/66 vom 13. Januar 1970, BFH 98, 165, BStBl II 1970, 346).
- BFH, 21.01.1976 - I R 114/74
Organgesellschaft - Nicht abzugsfähige Ausgleichsabgaben - Rücklage - …
Auch wenn eine Organgesellschaft die nicht abzugsfähigen Ausgleichsabgaben (§ 211 LAG) zu Lasten einer Rücklage für die Lastenausgleichs-Vermögensabgabe (§ 218 Abs. 2 LAG) oder einer Rückstellung für die Lastenausgleichs-Vermögensabgabe leistet, sind die nicht abzugsfähigen Ausgleichsabgaben zum eigenen Einkommen der Organgesellschaft zu rechnen (Ergänzung zum BFH-Urteil vom 28. Oktober 1970 I R 27/66, BFHE 100, 382, BStBl II 1971, 117).Das FG hat seine Entscheidung auf das Urteil des BFH vom 28. Oktober 1970 I R 27/66 (BFHE 100, 382, BStBl II 1971, 117) gestützt und ergänzend zu den Einwendungen der Klägerin gegen dieses Urteil ausgeführt, die Auffassung der Klägerin würde dazu führen, daß die Besteuerung so durchzuführen sei, als ob die Vermögensabgabeschuld unabhängig von der Passivierung oder Nichtpassivierung stets eine steuerlich anerkannte Verbindlichkeit wäre.
Leistet eine Organgesellschaft die nicht abzugsfähigen Ausgleichsabgaben (§ 211 LAG) zu Lasten einer vororganschaftlichen freien Rücklage, so sind die nicht abzugsfähigen Ausgleichsabgaben zum eigenen Einkommen der Organgesellschaft zu rechnen (BFH-Urteil I R 27/66).
Die Einwendungen der Klägerin gegen das BFH-Urteil I R 27/66 sind nicht begründet.
Soweit der Handelsbilanzgewinn erhöht ist durch die Auflösung vororganschaftlicher Rücklagen, vollzieht sich die Abführung dieses Gewinns steuerrechtlich außerhalb des Ergebnisabführungsvertrags und ist eine verdeckte Gewinnausschüttung, die bei der Organgesellschaft zum Handelsbilanzgewinn hinzuzurechnen ist, soweit sie ihn gemindert hat, und beim Organträger zu versteuern ist, wenn nicht § 9 KStG (Schachtelprivileg) eingreift (BFH-Urteil I R 27/66).
Die Beweisführung des Senats im BFH-Urteil I R 27/66 durch Gegenüberstellen der saldierten und der unsaldierten Rechnung gilt somit für den Fall einer Rückstellung für die Lastenausgleichs-Vermögensabgabe ebenso wie für die Fälle der freien Rücklage und der Rücklage für die Lastenausgleichs-Vermögensabgabe.
- FG Münster, 04.05.2001 - 9 K 4668/98
Vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen als Gewinnabführung
Mit der hier vertretenen Auffassung setzt sich der Senat auch nicht in Widerspruch zu den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs vom 28.10.1970 I R 27/66, BFHE 100, 382 , BStBl II 1971, 117 und vom 21.01.1976 I R 114/74, BFHE 118, 22 , BStBl II 1976, 354; darin hat der BFH die Ansicht vertreten, soweit der Handelsgewinn aus der Auflösung vorvertraglicher versteuerter - offener oder stiller - Rücklagen herrühre, vollziehe sich die Abführung des Gewinns außerhalb des Ergebnisabführungsvertrages und stelle deshalb eine verdeckte Gewinnausschüttung dar. - BFH, 22.11.1972 - I R 22/71
Gesellschafterversammlung einer GmbH - Bilanzfeststellungsbeschluß - …
Die Handelsbilanzänderung wirkt sich nicht auf das steuerliche Ergebnis aus, weil die gewinnerhöhende Auflösung von freien Rücklagen in der Handelsbilanz bei der Ermittlung des steuerlichen Einkommens rückgängig zu machen ist (BFH-Urteil I R 27/66 vom 28. Oktober 1970, BFHE 100, 382 [385 oben], BStBl II 1971, 117).
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