Rechtsprechung
| BFH, 08.12.1971 - I R 164/69 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer
Abwicklungsgewinne - Gewinnanteile jeder Art - Entfallen auf Beteiligung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 104, 163
- DB 1972, 901
- BStBl II 1972, 229
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (7)
- BFH, 18.10.1967 - I 262/63
Ergebnisabführungsvertrag - Organschaftsverhältnis - Abwicklungsgewinn - …
Auszug aus BFH, 08.12.1971 - I R 164/69
Selbst wenn deshalb die Kapitalgesellschaft im Abwicklungsstadium noch laufende Gewinne erziele, erhöhten diese (nur) den Vermögenswert der Beteiligung der Obergesellschaft; auch ihre Ausschüttung sei Vermögensrückfluß (Urteile des BFH I 246/62 U vom 14. Dezember 1965, BFH 84, 420, BStBl III 1966, 152; I 262/63 vom 18. Oktober 1967, BFH 90, 370, BStBl II 1968, 105). - BVerfG, 24.09.1965 - 1 BvR 228/65
Couponsteuer
Auszug aus BFH, 08.12.1971 - I R 164/69
Die Auferlegung von Geldleistungen könnte nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG (vgl. die Entscheidung 1 BvR 228/65 vom 24. September 1965, BVerfGE 19, 119 [BVerfG 24.09.1965 - 1 BvR 228/65] [129]) allenfalls dann einen solchen Verstoß darstellen, "wenn die Geldleistungen den Betroffenen übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse grundlegend beeinträchtigen". - BFH, 14.12.1965 - I 246/62 U
Wertfestsetzung des Abwicklungsendvermögens bei Auflösung einer Gesellschaft mit …
Auszug aus BFH, 08.12.1971 - I R 164/69
Selbst wenn deshalb die Kapitalgesellschaft im Abwicklungsstadium noch laufende Gewinne erziele, erhöhten diese (nur) den Vermögenswert der Beteiligung der Obergesellschaft; auch ihre Ausschüttung sei Vermögensrückfluß (Urteile des BFH I 246/62 U vom 14. Dezember 1965, BFH 84, 420, BStBl III 1966, 152; I 262/63 vom 18. Oktober 1967, BFH 90, 370, BStBl II 1968, 105).
- BFH, 18.11.1970 - I R 88/69
Gewinnausschüttungen - Gesellschaftsrechtliche Vorschriften - …
Auszug aus BFH, 08.12.1971 - I R 164/69
Unstreitig gehören zu den in § 9 Abs. 1 KStG genannten "Gewinnanteilen jeder Art" zunächst die offenen Ausschüttungen aus dem handelsbilanzmäßig ausgewiesenen Gewinn des laufenden Geschäftsjahres (unbeschadet seiner betriebsinternen Zusammensetzung: BFH-Urteil I R 88/69 vom 18. November 1970, BFH 100, 400, BStBl II 1971, 73), die nach außersteuerrechtlichen Vorschriften ermittelt und entsprechend dem Beschluß der Gesellschafter ausgeschüttet werden, ferner verdeckte Gewinnausschüttungen im Sinne des Körperschaftsteuerrechts und Ausschüttungen auf Genußscheine (BFH-Urteil I 244/62 vom 2. November 1966, BFH 88, 26, BStBl III 1967, 260), die handelsrechtlich dem haftenden Kapital nicht gleichstehen. - BFH, 03.07.1963 - I 276/61 S
Außer-Ansatz-Bleiben von Gewinnanteilen auf Schachtelbeteiligungen als sachliche …
Auszug aus BFH, 08.12.1971 - I R 164/69
§ 9 Abs. 1 KStG hat als eine sachliche Befreiungsvorschrift (BFH-Urteil I 276/61 S vom 3. Juli 1963, BFH 77, 394, BStBl III 1963, 464) den Zweck, bei Vorliegen der in ihr aufgestellten Voraussetzungen eine zweimalige Erfassung des wirtschaftlich gleichen Gewinns durch die Körperschaftsteuer auszuschließen, was dadurch geschieht, daß die "auf die Beteiligung entfallenden Gewinnanteile jeder Art" bei der Gewinnermittlung des Beteiligungsunternehmens (Obergesellschaft) außer Ansatz bleiben. - BFH, 02.11.1966 - I 244/62
Steuerliche Folgen der Ausschüttungen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung …
Auszug aus BFH, 08.12.1971 - I R 164/69
Unstreitig gehören zu den in § 9 Abs. 1 KStG genannten "Gewinnanteilen jeder Art" zunächst die offenen Ausschüttungen aus dem handelsbilanzmäßig ausgewiesenen Gewinn des laufenden Geschäftsjahres (unbeschadet seiner betriebsinternen Zusammensetzung: BFH-Urteil I R 88/69 vom 18. November 1970, BFH 100, 400, BStBl II 1971, 73), die nach außersteuerrechtlichen Vorschriften ermittelt und entsprechend dem Beschluß der Gesellschafter ausgeschüttet werden, ferner verdeckte Gewinnausschüttungen im Sinne des Körperschaftsteuerrechts und Ausschüttungen auf Genußscheine (BFH-Urteil I 244/62 vom 2. November 1966, BFH 88, 26, BStBl III 1967, 260), die handelsrechtlich dem haftenden Kapital nicht gleichstehen. - RFH, 14.07.1936 - I A 252/35
Auszug aus BFH, 08.12.1971 - I R 164/69
Wenn der I. Senat des RFH diese seine Auffassung im Urteil I A 252/35 vom 14. Juli 1936 (RStBl 1936, 970) aufgegeben und sich der Auffassung des VI. Senats des RFH angeschlossen habe (derzufolge Liquidationsraten keine Einkünfte aus Kapitalvermögen seien, der Liquidationserlös vielmehr als "Veräußerungspreis" zu behandeln sei und nicht in Kapitalrückzahlung und Gewinnausschüttung zerlegt werden dürfe), so sei dies auf die Einflußnahme des damaligen RdF zurückzuführen.
- BFH, 05.12.1990 - I R 116/84
Begriff der Gewinne aus Anteilen an einer in Liquidation befindlichen …
Der Beschluß kann dabei auch nach Eintritt in das Stadium der Abwicklung gefaßt werden (vgl. zu der entsprechenden Vorschrift des § 9 des Körperschaftsteuergesetzes - KStG - a.F. BFH-Urteil vom 8. Dezember 1971 I R 164/69, BFHE 104, 163, BStBl II 1972, 229).Als Gewinnanteile i.S. des § 9 Nr. 2 a GewStG sind Gewinnausschüttungen zu verstehen, die das Vermögen der Kapitalgesellschaft, an der die Beteiligung besteht (Beteiligungsgesellschaft), gemindert haben, bevor die Beteiligungsgesellschaft in das Stadium der Abwicklung eingetreten ist (vgl. Urteil in BFHE 104, 163, BStBl II 1972, 229).
Befinden sich die Anteile an der Beteiligungsgesellschaft im Betriebsvermögen, wirkt sich der Vorgang bei der Gewinnermittlung in der Weise aus, daß an die Stelle des Buchwerts der Beteiligung das auf den Gesellschafter übergehende Vermögen der Beteiligungsgesellschaft tritt (Urteil in BFHE 104, 163, BStBl II 1972, 229).
- BFH, 02.04.1997 - X R 6/95
Kürzung des Gewerbeertrages um die Liquidationsrate
Befänden sich die Anteile an der Beteiligungsgesellschaft im Betriebsvermögen, wirke sich, so der I. Senat des BFH unter Bezugnahme auf das Urteil vom 8. Dezember 1971 I R 164/69 (BFHE 104, 163, BStBl II 1972, 229), der Vorgang bei der Gewinnermittlung in der Weise aus, daß an die Stelle des Buchwerts der Beteiligung das auf den Gesellschafter übergehende Vermögen der Beteiligungsgesellschaft trete.c) Nach der vom Urteil in BFHE 163, 210, BStBl II 1991, 372 in Bezug genommenen Entscheidung in BFHE 104, 163, BStBl II 1972, 229 gehörte ein nach § 14 KStG a. F. ermittelter, "im Abwicklungsstadium erzielter Gewinn" - als Unterschiedsbetrag zwischen dem nach dieser Vorschrift zu ermittelnden Abwicklungs-Anfangs- und Abwicklungs-Endvermögen - nicht zu den "auf die Beteiligung entfallenden Gewinnanteilen jeder Art".
- FG Baden-Württemberg, 18.06.1997 - 6 K 172/95
Mehrheitsbeteiligung an ausländischer Körperschaft; Ertragsbesteuerung …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BFH, 23.01.2002 - XI R 48/99
Übernahmegewinne nach § 5 Abs. 3 und 5 i. V. m. § 18 Abs. 1 und 2 UmwStG 1977 …
In der Bilanz des übernehmenden Alleingesellschafters tritt das übergehende Vermögen der Beteiligungsgesellschaft an die Stelle des Buchwerts der Beteiligung (vgl. BFH-Urteile in BFHE 163, 210, BStBl II 1991, 372; vom 8. Dezember 1971 I R 164/69, BFHE 104, 163, BStBl II 1972, 229, unter 1. b bb). - BFH, 06.12.1972 - I R 182/70
Keine Anwendung des § 6b EStG auf Gewinne aus dem Liquidationserlös einer …
Die Rechtsprechung des erkennenden Senats zur körperschaftsteuerrechtlichen Beurteilung der verschmelzenden Umwandlung (vgl. BFH-Urteil vom 13. Oktober 1971 I R 96/69, BFHE 103, 425, BStBl II 1972, 97) kann auf den Fall des Untergangs der Anteilsrechte am Grund- oder Stammkapital einer aufgelösten und abgewickelten Kapitalgesellschaft nicht bezogen werden, zu welchem der erkennende Senat auch im Urteil vom 8. Dezember 1971 I R 164/69 (BFHE 104, 163, BStBl II 1972, 229) Ausführungen gemacht hat.
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