Rechtsprechung
| BFH, 26.11.1971 - III R 87/70 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer
Zahlung eines Entgelts - Anteiliger Geschäftswert - Erwerb eines Mitunternehmeranteils - Gesamtgeschäftswert - Höhe des Kaufpreises - Mitunternehmeranteil - Abfindung eines lästigen Gesellschafters
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 104, 367
- DB 1972, 905
- BStBl II 1972, 310
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (3)
- BFH, 11.10.1960 - I 229/59 U
Aktivierungspflichtige Abfindungen an lästige Gesellschafter
Auszug aus BFH, 26.11.1971 - III R 87/70
Der Teilbetrag von 50 000 DM des für den verkauften Komplementäranteil gezahlten Kaufpreises ist in der Weise ermittelt worden, daß das FA den gesamten Geschäftswert nach der im BFH-Urteil I 229/59 U vom 11. Oktober 1960 (BFH 71, 695, BStBl III 1960, 509) aufgezeigten Methode mit 150 000 DM errechnet und davon 1/3 als auf den verkauften Anteil entfallend in der Ertragsteuerbilanz angesetzt hat, womit die Klägerin sich schließlich einverstanden erklärte. - BFH, 13.02.1970 - III 156/65
Immaterielle Werte - Selbständig bewertungsfähige Wirtschaftsgüter - Laufend …
Auszug aus BFH, 26.11.1971 - III R 87/70
Diese Auffassung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil des BFH III 156/65 vom 13. Februar 1970, BFH 98, 273, BStBl II 1970, 369). - BFH, 06.08.1971 - III R 9/71
Verpachtung eines Gewerbebetriebs - Geschäftswert - Einheitswert des …
Auszug aus BFH, 26.11.1971 - III R 87/70
Der Senat hat allerdings in dem Urteil III R 9/71 vom 6. August 1971 (BFH 102, 573, BStBl II 1971, 677) bei der Frage, ob bei Verpachtung eines Gewerbebetriebs ein Geschäftswert konkretisiert worden ist, die Einschränkung gemacht, daß dabei keine Schätzungsmethode angewandt werden dürfe, die gegen den Grundsatz der Einzelbewertung verstoße.
- BFH, 12.06.1974 - III R 54/73
Unternehmen - Anteiliger Geschäftswert - Erwerb eines Mitunternehmeranteils - …
Die Grundsätze, nach denen in Ausnahmefällen nach dem BFH-Urteil vom 26. November 1971 III R 87/70 (BFHE 104, 367, BStBl II 1972, 310) durch die Zahlung eines Entgelts für den anteiligen Geschäftswert beim Erwerb eines Mitunternehmeranteils der Gesamtgeschäftswert des Unternehmens als konkretisiert angesehen werden kann, gelten auch für Fälle, in denen bei der Gründung einer Personengesellschaft ein Gesellschafter das Betriebsvermögen einer Einzelfirma zu Buchwerten einbringt und ein anderer Gesellschafter für den in diesem Betriebsvermögen steckenden anteiligen Geschäftswert ein Entgelt zahlt.Zur Frage, wann ein Ausnahmefall im Sinne des BFH-Urteils III R 87/70 vorliegt.
Der Senat hat in dem Urteil vom 26. November 1971 III R 87/70 (BFHE 104, 367, BStBl II 1972, 310) entschieden, daß es zwar grundsätzlich möglich sei, durch die Zahlung eines Entgelts für den anteiligen Geschäftswert beim Erwerb eines Mitunternehmeranteils den Gesamtgeschäftswert des Unternehmens als konkretisiert anzusehen, daß das aber nur in Ausnahmefällen zutreffe, und zwar nur dann, wenn ein Teil des beim Erwerb des Mitunternehmeranteils gezahlten Entgelts eindeutig und klar für den anteiligen Geschäftswert geleistet worden sei.
Der Senat ist jedoch der Auffassung, daß auch in einem solchen Fall die Grundsätze, die der Senat in dem Urteil III R 87/70 entwickelt hat und in den Urteilen III R 110/70 und III R 74/71 angewendet hat, übernommen werden können.
Er hat in dem Urteil III R 87/70 einen Ausnahmefall verneint, weil die Höhe des Kaufpreises für den Mitunternehmeranteil durch die Abfindung eines lästigen Gesellschafters mitbestimmt war.
Denn auch wenn man diese Fragen bejaht, kann dieser Wert hier nicht der Konkretisierung eines Geschäftswerts zugrunde gelegt werden, weil er auf einer zu ungenauen Schätzungsmethode beruht (vgl. das Urteil des Senats vom 6. August 1971 III R 9/71, BFHE 102, 573, BStBl II 1971, 677, das auch im Urteil III R 87/70 zitiert ist).
- BFH, 26.11.1971 - III R 74/71
Ansatz eines Gesamtgeschäftswerts - Wert übernommener Anteile - Starke Stellung …
Ein Ausnahmefall im Sinne des Rechtssatzes 1 des Urteils III R 87/70 vom 26. November 1971, der den Ansatz eines Gesamtgeschäftswerts des Unternehmens rechtfertigen könnte, liegt nicht vor, wenn der vom Erwerber übernommene Anteil 60 v. H. aller Anteile beträgt und dem Erwerber eine starke Stellung in der Gesellschaft sichert.Der Senat hat in dem Urteil III R 87/70 vom 26. November 1971 entschieden, daß durch die Zahlung eines Entgelts für den anteiligen Geschäftswert beim Erwerb eines Mitunternehmeranteils ein Gesamtgeschäftswert des Unternehmens nur in Ausnahmefällen konkretisiert wird, und zwar nur dann, wenn das für den anteiligen Geschäftswert gezahlte Entgelt eindeutig und klar bestimmbar ist.
- BFH, 26.11.1971 - III R 110/70
Ansatz eines Gesamtgeschäftswerts - Anteil des ausscheidenden Gesellschafters - …
Ein Ausnahmefall im Sinne des Rechtssatzes 1 des Urteils III R 87/70 vom 26. November 1971, der den Ansatz eines Gesamtgeschäftswerts des Unternehmens rechtfertigen könnte, liegt nicht vor, wenn der Anteil des ausscheidenden Gesellschafters von einem anderen Gesellschafter erworben wird, der damit über 75 v. H. aller Anteile in Händen hat.Der Senat hat in dem Urteil III R 87/70 vom 26. November 1971 entschieden, daß durch die Zahlung eines Entgelts für den anteiligen Geschäftswert beim Erwerb eines Mitunternehmeranteils ein Gesamtgeschäftswert des Unternehmens nur in Ausnahmefällen konkretisiert wird, und zwar nur dann, wenn das für den anteiligen Geschäftswert gezahlte Entgelt eindeutig und klar bestimmbar ist.
- BFH, 30.05.1974 - III R 75/73
Allgemeiner Güterfernverkehr - Genehmigung - Einheitswertfeststellung - …
Er hat ferner ein eindeutig und klar bestimmbares Entgelt für den anteiligen Geschäftswert beim Erwerb eines Mitunternehmeranteils als Voraussetzung für eine Konkretisierung des Gesamtgeschäftswerts des Unternehmens gefordert (vgl. BFH-Urteile vom 26. November 1971 III R 87/70, BFHE 104, 367, BStBl II 1972, 310; III R 110/70, BFHE 104, 370, BStBl II 1972, 311, und III R 74/71, BFHE 104, 371, BStBl II 1972, 312). - BFH, 14.08.1974 - I R 246/72
Zur Abgrenzung des Entgelts für die Nutzung immaterieller Wirtschaftsgüter von …
Seine Auffassung, daß der Ansatz eines Geschäftswerts nur dann gerechtfertigt sei, wenn gezahlte Entgelte sich eindeutig auf den Geschäftswert bezögen und dessen klare Bestimmung ermöglichten, hat der III. Senat in einer Anzahl weiterer Entscheidungen hervorgehoben (vgl. Urteile vom 26. November 1971 III R 87/70, BFHE 104, 367, BStBl II 1972, 310; vom 26. November 1971 III R 110/70, BFHE 104, 370, BStBl II 1972, 311; vom 26. November 1971 III R 74/71, BFHE 104, 371, BStBl II 1972, 312; vom 12. Juni 1974 III R 54/73, BFHE 112, 528). - BFH, 08.10.1986 - II R 182/79 NV: Die Frage, ob durch Zahlung eines überhöhten Kaufpreises für den Anteil an einer Personengesellschaft ein anteiliger Geschäftswert als geldwerte Realität in Erscheinung getreten ist, kann im Ertragssteuerrecht und im Bewertungsrecht nur übereinstimmend und danach beantwortet werden, ob und in welchem Umfang für den Geschäftswert etwas gezahlt worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 26.11.1971 III R 87/70).
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