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Rechtsprechung
   BFH, 12.04.1972 - II 37/63   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1972,8673
BFH, 12.04.1972 - II 37/63 (https://dejure.org/1972,8673)
BFH, Entscheidung vom 12.04.1972 - II 37/63 (https://dejure.org/1972,8673)
BFH, Entscheidung vom 12. April 1972 - II 37/63 (https://dejure.org/1972,8673)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Gesellschaftsteuerpflicht - Freiwillige Leistung - Ergebnisübernahmevertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 106, 123
  • BStBl II 1972, 714
 
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Wird zitiert von ... (18)Zitiert selbst (3)

  • BFH, 02.12.1969 - II R 144/66

    Vorbescheid - Verfahrensbeteiligter - Antrag auf mündliche Verhandlung - …

    Auszug aus BFH, 12.04.1972 - II 37/63
    Außerdem verweist sie auf das BFH-Urteil II R 144/66 vom 2. Dezember 1969 (BFH 98, 2; BStBl II 1970, 330).

    Was das Urteil II R 144/66 anbetrifft, so übersieht die Klägerin, daß in dem dort entschiedenen Fall zwei Schwestergesellschaften einen EÜV abgeschlossen hatten.

  • BFH, 14.03.1967 - II 40/62

    Gesellschaftssteuerpflicht bei einheitlichen Ausstauschverträgen zwischen …

    Auszug aus BFH, 12.04.1972 - II 37/63
    Ein Austausch gleichwertiger Leistungen auf Grund eines gegenseitigen Vertrages zwischen Gesellschaft und Gesellschafter schließt die Besteuerung aus (vgl. das Urteil des BFH II 40/62 vom 14. März 1967, BFH 88, 427, BStBl III 1967, 423).

    Wenn die Beteiligten diese Konsequenz vermeiden wollten, konnten sie den Warenverkauf durch die Tochtergesellschaft als gesellschaftsteuerrechtlich irrelevantes Kommissionsverhältnis gestalten (vgl. dazu das BFH-Urteil II 40/62 vom 14. März 1967, BFH 88, 427, BStBl III 1967, 423).

  • BFH, 08.11.1967 - II 87/61

    Erhöhung des Werts der Gesellschaftsrechte durch Vereinbarung eines zinslosen …

    Auszug aus BFH, 12.04.1972 - II 37/63
    Soweit der Senat in dem Urteil II 87/61 vom 8. November 1967 (BFH 90, 236, BStBl II 1968, 38) und vorangegangenen Entscheidungen eine Auffassung vertreten hat, die mit den vorstehenden Ausführungen unter c) nicht übereinstimmt, hält er daran nicht mehr fest.
  • BFH, 11.06.1975 - II R 131/66

    Besteuerung der Ergebnisabführung - Ergebnisübernahmevertrag - …

    Der Senat hat zwar in dem Urteil II 206/65 noch die Auffassung vertreten, daß ein EÜV auch auf den periodischen Ausgleich von Leistung und Gegenleistung gerichtet sein könne; in einem solchen Fall könnte die Besteuerung der Leistungen ganz oder teilweise ausgeschlossen sein (Urteil vom 12. April 1972 II 37/63, BFHE 106, 123, BStBl II 1972, 714).

    Wie jedoch bereits die Gründe des später ergangenen Urteils II 37/63 erkennen lassen, bestehen nach erneuter Überprüfung erhebliche Zweifel daran, ob irgendwelche Fälle denkbar sind, in denen ein EÜV den Austausch gegenseitiger Leistungen zum Gegenstand hat.

    Das gilt für einen EÜV zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft -- mit dem sich das Urteil II 37/63 befaßte -- ebenso wie für derartige Verträge zwischen Schwestergesellschaften.

  • BFH, 05.02.1975 - II R 202/72

    Gesellschaftsteuerpflicht - Freiwillige Leistung - Ausschluß - …

    Die Gesellschaftsteuerpflicht einer freiwilligen Leistung nach § 2 Nr. 4 KVStG 1959 wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Gesellschafter mit der Gesellschaft einen Ergebnisübernahmevertrag abgeschlossen hat (BFHE 106, 123).

    Im einzelnen wird auf die Gründe des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. April 1972 II 37/63 verwiesen (BFHE 106, 123, BStBl II 1972, 714).

    b) Nach Ansicht der Klägerin hat die von dem BFH in dem Urteil II 37/63 vertretene Auffassung auch in anderer Hinsicht Folgen, die nicht mit dem Sinn des § 2 Nr. 4 KVStG 1959 zu vereinbaren seien.

  • BFH, 27.11.1974 - II R 109/72

    Gegenseitige Forderungen - Gesellschaft - Laufende Geschäftsbeziehung - Zinsen - …

    Der BFH hat diese in dem Urteil II 87/61 zum Ausdruck gekommene Rechtsprechung in seiner Entscheidung vom 12. April 1972 II 37/63 (BFHE 106, 123, BStBl II 1972, 714) aufgegeben und ist zu seiner bisherigen Auffassung zurückgekehrt.

    Im übrigen wird auf die Gründe des Urteils II 37/63 verwiesen.

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