Rechtsprechung
| BFH, 01.08.1973 - I B 29/73 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer
Durchführung eines Gewinnfeststellungsverfahren - Aussetzung der Vollziehung - Einkommensteuerbescheid - Einwendungen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 110, 177
- DB 1973, 2277
- BStBl II 1973, 854
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (3)
- BFH, 27.09.1972 - I B 27/72
Einkommensteuerbescheid - Folgebescheid - Klage - Einheitliche …
Auszug aus BFH, 01.08.1973 - I B 29/73
Das bedeutet zwar nicht, daß ein Rechtsbehelf gegen einen Einkommensteuerbescheid deswegen unzulässig ist, weil der Steuerpflichtige gegen ihn Einwendungen erhebt, über die im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung zu entscheiden ist (BFH-Beschluß vom 27. September 1972 I B 27/72, BFHE 107, 8, BStBl II 1973, 24). - BFH, 23.06.1971 - I B 16/71
Vereinbarung der allgemeinen Gütergemeinschaft - Eheleute - Steuerliche …
Auszug aus BFH, 01.08.1973 - I B 29/73
Hat daher das FA schon vor Ergehen eines Gewinnfeststellungsbescheids einheitlich und gesondert festzustellende Besteuerungsgrundlagen bei der Einkommensteuerveranlagung angesetzt, so kann der Steuerpflichtige insoweit aus verfahrensrechtlichen Gründen die Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids bis zur Durchführung der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung erreichen (BFH-Beschluß vom 23. Juni 1971 I B 16/71, BFHE 103, 24, BStBl II 1971, 730). - BFH, 05.03.1970 - IV B 14/69
Berücksichtigung eines Sachverhalts im Verfahren über die Aussetzung der …
Auszug aus BFH, 01.08.1973 - I B 29/73
Eine weitere Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids im Hinblick auf einen vom Steuerpflichtigen erwarteten Verlustanteil einer Personengesellschaft ist indes nicht zulässig (BFH-Beschluß vom 5. März 1970 IV B 14/69, BFHE 98, 458, BStBl II 1970, 461).
- BFH, 17.05.1978 - I R 50/77
Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die in ihrer Höhe von gesondert festzustellenden …
Ein Gewinn- oder Verlustanteil könne nach der Systematik sowie dem Sinn und dem Zweck des Gesetzes nur im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung festgestellt werden (BFH-Beschluß vom 1. August 1973 I B 29/73, BFHE 110, 177, BStBl II 1973, 854; Urteil des FG Münster vom 27. Juli 1976 VI-II 2201/75 E, EFG 1976, 565).Im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung von Einkommensteuerbescheiden kann die Rechtmäßigkeit dieser Bescheide überschlägig nur in dem Umfange geprüft werden, in dem die Prüfung im Rechtsbehelfsverfahren gegen den Verwaltungsakt selbst statthaft wäre (BFH-Beschlüsse vom 5. März 1970 IV B 14/69, BFHE 98, 458, BStBl II 1970, 461; I B 29/73, und zuletzt vom 10. November 1977 IV B 33-34/76, BFHE 123, 412, BStBl II 1978, 15).
In einem solchen Fall kann vorläufiger Rechtsschutz nur insoweit gewährt werden, als ein im Einkommensteuerbescheid enthaltener Vorgriff auf das Ergebnis einer einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung vorläufig wieder beseitigt wird (BFH-Beschlüsse I B 29/73 und vom 11. Mai 1976 VIII B 54/75, BFHE 119, 22, BStBl II 1976, 596).
Im Hinblick auf die Aussetzung der Vollziehung von Einkommensteuerbescheiden hat sich die neuere Rechtsprechung - die vorwiegend zur Frage der Berücksichtigung noch nicht gesondert festgestellter Verlustanteile ergangen ist - auf den Standpunkt gestellt, daß zwar der Einspruch gegen einen Steuerbescheid nicht schon deshalb unzulässig ist, weil er auf Gründe gestützt wird, über die verbindlich nur im Verfahren der gesonderten Feststellung zu entscheiden ist (BFH-Beschlüsse vom 27. September 1972 I B 27/72, BFHE 107, 8, BStBl II 1973, 24, und I B 29/73); jedoch ist die Möglichkeit, die Vollziehung eines Einkommensteuerbescheides wegen solcher Einwendungen auszusetzen, über die im Verfahren der gesonderten Feststellung zu entscheiden ist, grundsätzlich verneint worden (BFH-Beschlüsse IV B 14/69 und I B 29/73; BFH-Urteil I R 147/76; Bedenken hiergegen - allerdings nicht entscheidungserheblich - im BFH-Beschluß vom 29. Juli 1976 VIII B 6/75, BFHE 120, 9, BStBl II 1977, 119).
Die Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides komme hingegen in Betracht, um einen in diesem Bescheid enthaltenen Vorgriff auf das Ergebnis eines einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungsbescheides wieder zu beseitigen (BFH-Beschluß I B 29/73); ferner sei die Vollziehung eines angefochtenen Einkommensteuerbescheides auszusetzen, wenn ernstlich zweifelhaft ist, ob das zuständige FA es zu Recht abgelehnt hat, einen positiven einheitlichen Feststellungsbescheid zu erlassen (BFH-Beschluß VIII B 54/75).
- BFH, 15.12.2000 - IX B 128/99
Überperiodischer Verlustabzug bei Spekulationsgeschäften
Die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Einkommensteuerbescheides ist damit zumindest nach den Grundsätzen zulässig, die der BFH zur Aussetzung von Folgebescheiden entwickelt hat, die vor dem Erlass eines an sich notwendigen Grundlagenbescheides ergangen sind (z.B. BFH-Beschluss vom 1. August 1973 I B 29/73, BFHE 110, 177, BStBl II 1973, 854, Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 69 FGO Tz. 27, m.w.N.). - BFH, 10.11.1977 - IV B 33/76
Zur Frage der Aussetzung der Vollziehung oder einstweiligen Anordnung gegen …
c) Eine Aussetzung der Vollziehung eines Einkommensteuerbescheides im Hinblick auf einen vom Steuerpflichtigen erwarteten Verlustanteil einer Personengesellschaft, der einheitlich und gesondert festzustellen ist, ist jedenfalls dann, wenn ein negativer Gewinnfeststellungsbescheid oder ein Verlustfeststellungsbescheid bereits ergangen ist, nicht zulässig, weil die Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides nur soweit möglich ist, als auch die Klage gegen den Einkommensteuerbescheid selbst Erfolg haben kann (BFH-Beschlüsse vom 5. März 1970 IV B 14/69, BFHE 98, 458, BStBl II 1970, 461; vom 1. August 1973 I B 29/73, BFHE 110, 177, BStBl II 1973, 854; BFH-Urteil vom 20. April 1977 I R 147/76 - nicht veröffentlicht -).aa) daß ein positiver Gewinnanteil, den das FA im Einkommensteuerbescheid vor Erlaß eines Gewinnfeststellungsbescheides angesetzt hat, außer Betracht bleibt (BFH-Beschlüsse vom 23. Juni 1971 I B 16/71, BFHE 103, 24, BStBl II 1971, 730; ferner I B 29/73),.
- BFH, 29.07.1976 - VIII B 6/75
Berichtigung eines Einkommensteuerbescheides - Finanzamt - Feststellungsbescheid …
Wenn aus dem Beschluß des BFH vom 1. August 1973 I B 29/73 (BFHE 110, 177, BStBl II 1973, 854) die gegenteilige Auffassung entnommen werden müßte, würde es dem nicht folgen können.Der BFH hat zwar in einem Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Einkommensteuerbescheides ausgesprochen, daß Rechtsschutz nur insoweit gewährt werden könne, als ein im Einkommensteuerbescheid enthaltener Vorgriff auf das Ergebnis einer einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung vorläufig wieder beseitigt wird (Beschluß vom 1. August 1973 I B 29/73, BFHE 110, 177, BStBl II 1973, 854).
Der erkennende Senat könnte sich nicht der Meinung des I. Senats in seinem Beschluß I B 29/73 anschließen, daß ein noch nicht im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung festgestellter Verlust, wenn dieser bei der Einkommensteuerveranlagung nicht berücksichtigt wird, keine vorgreifliche Regelung darstelle.
- BFH, 24.02.1981 - VIII B 14/78
Verwaltungsentscheidung - Gesetzesänderung - Grundlagenbescheid
Der vom Bundesfinanzhof (BFH) im Beschluß vom 1. August 1973 I B 29/73 (BFHE 110, 177, BStBl II 1973, 854) vertretenen Ansicht könne es sich nicht anschließen.Der Senat kann offenlassen, ob er an seiner Meinung im Beschluß in BFHE 120, 9, BStBl II 1977, 119, der sich die FG überwiegend angeschlossen haben und die auch im Schrifttum überwiegend geteilt wird (vgl. die o. a. Hinweise), festhalten oder ob er die Meinung im Beschluß des I. Senats des BFH in BFHE 110, 177, BStBl II 1973, 854 teilen würde.
- BFH, 19.10.1978 - IV B 34/77
Grundlagenbescheid - Einkommensteuerbescheid - Einkommensteuererklärung - …
Mit der Beschwerde, die das FG wegen Abweichung von den Beschlüssen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 1. August 1973 I B 29/73 (BFHE 110, 177, BStBl II 1973, 854) und vom 22. September 1976 I B 21/76 (Der Betrieb 1977 S. 478 - DB 1977, 478-) zuließ, beantragt das FA, die Entscheidung des FG aufzuheben und sowohl den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 1974 vom 2. Dezember 1976, geändert durch den Bescheid vom 16. Mai 1977, als auch den Antrag auf einstweilige Anordnung auf Stundung eines Steuerbetrags von 9 953 DM zurückzuweisen. - BFH, 11.05.1976 - VIII B 54/75
Vollziehung eines angefochtenen Einkommensteuerbescheids - Erlaß eines positiven …
Der Rechtsschutz durch Aussetzung der Vollziehung ist lediglich dahin gehend eingeschränkt, daß er nur insoweit gewährt werden kann, als ein im Einkommensteuerbescheid enthaltener Vorgriff auf das Ergebnis einer einheitlichen und gesonderten Feststellung vorläufig wieder beseitigt wird (vgl. BFH-Beschluß vom 1. August 1973 I B 29/73, BFHE 110, 177, BStBl II 1973, 854, mit weiteren Nachweisen). - BFH, 21.03.1985 - IV R 277/84
Bindungswirkung von Feststellungsbescheiden
Nach Ergehen eines Gewinnfeststellungsbescheids kann deshalb die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids nicht wegen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Feststellungen ausgesetzt werden (Beschlüsse des BFH vom 5. März 1970 IV B 14/69, BFHE 98, 458, BStBl II 1970, 461; vom 1. August 1973 I B 29/73, BFHE 110, 177, BStBl II 1973, 854; vom 10. November 1977 IV B 33-34/76, BFHE 123, 412, BStBl II 1978, 15).
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