Rechtsprechung
| BFH, 18.12.1973 - VIII R 72/69 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1973,1570) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer
Vertriebener - Unterhalt - Andere Erwerbsquellen - Anspruch auf Steuerbegünstigung - Nicht entnommener Gewinn - Verlust der Erwerbsgrundlage - Voraussetzungen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 111, 261
- DB 1974, 2233
- BStBl II 1974, 167
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BFH, 23.09.1960 - VI 147/60 S
Begriff des "Verlustes der Erwerbsgrundlage"
Auszug aus BFH, 18.12.1973 - VIII R 72/69
Nach § 10a Abs. 1 Nr. 1 EStG können Vertriebene die Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns in Anspruch nehmen, wenn sie eine frühere Erwerbsgrundlage verloren haben, wobei der Verlust der Erwerbsgrundlage die Folge der Vertreibung sein muß (Urteil des BFH vom 23. September 1960 VI 147/60 S, BFHE 71, 570, BStBl III 1960, 462). - BFH, 25.06.1953 - IV 58/53 U
Auslegung des Begriffs "Verlust der früheren Erwerbsgrundlage" - Angebot einer …
Auszug aus BFH, 18.12.1973 - VIII R 72/69
Wohl ist der Begriff der Erwerbsgrundlage "nicht eng auszulegen" (BFH-Urteil vom 25. Juni 1953 IV 58/53 U, BFHE 57, 698, BStBl III 1953, 267).
- BFH, 18.03.1975 - VIII R 82/70
Erwerbsgrundlage - Verlust der Erwerbsgrundlage - Vertreibung - Zwangsweise …
Er ist jedoch weit auszulegen (vgl. Urteile des BFH VI R 229/68 und zuletzt vom 18. Dezember 1973 VIII R 72/69, BFHE 111, 261, BStBl II 1974, 167).
dejure.org
Übersicht BFH
Einloggen | Registrieren
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Externe Links öffnen jetzt in einem neuen Tab. Sie können dieses Verhalten auch auf Ihrer Einstellungsseite ändern.