Rechtsprechung
| BFH, 31.10.1974 - IV R 141/70 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer
Ausscheiden eines Gesellschafters - Personengesellschaft - Pauschalabfindung - Steuerlicher Mehrgewinn - Gewinnverteilungsschlüssel - Kapitalkonto
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 113, 511
- DB 1975, 237
- BStBl II 1975, 73
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (4)
- BFH, 04.06.1973 - IV R 133/71
Mitunternehmeranteil - Rücklage für Preissteigerung - Anteiliger Wegfall - …
Auszug aus BFH, 31.10.1974 - IV R 141/70
Wie aber z. B. die Bildung einer steuerfreien Rücklage zu Lasten des laufenden Gewinns noch nicht rechtfertigen kann, den Gewinn, der bei der Auflösung dieser Rücklage im Zusammenhang mit einer Betriebs- oder Anteilsveräußerung entsteht, nicht zum tarifbegünstigten Veräußerungsgewinn, sondern zum laufenden Gewinn zu rechnen (vgl. BFH-Urteil vom 4. Juni 1973 IV R 133/71, BFHE 110, 330, BStBl II 1974, 27), so kann andererseits das Ausscheiden eines Gesellschafters gegen Pauschalabfindung vor Ermittlung steuerlicher Mehrgewinne nicht dazu führen, diese Mehrgewinne später beim ausgeschiedenen Gesellschafter nicht als laufenden Gewinn, sondern allenfalls als Veräußerungsgewinn zu erfassen. - BFH, 01.08.1968 - IV R 177/66
Betriebsprüfung - Personengesellschaft - Einnahmenverkürzung - Gewinnverkürzung - …
Auszug aus BFH, 31.10.1974 - IV R 141/70
Soweit es sich um stille Reserven handle, die voraussichtlich erst bei der Auflösung der Gesellschaft handelsbilanzmäßig zutage träten, seien die Bestimmungen des HGB und des Gesellschaftsvertrages über die Verteilung des Vermögens der Gesellschaft zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 27. November 1956 I 260/56 U, BFHE 64, 89, BStBl III 1957, 35, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des RFH; siehe auch BFH-Urteile vom 1. August 1968 IV R 177/66, BFHE 93, 239, BStBl II 1968, 740, und vom 2. August 1968 VI R 219/67, BFHE 93, 218, BStBl II 1968, 746). - BFH, 02.08.1968 - VI R 219/67
Unvorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts - Unterschlagungen eines …
Auszug aus BFH, 31.10.1974 - IV R 141/70
Soweit es sich um stille Reserven handle, die voraussichtlich erst bei der Auflösung der Gesellschaft handelsbilanzmäßig zutage träten, seien die Bestimmungen des HGB und des Gesellschaftsvertrages über die Verteilung des Vermögens der Gesellschaft zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 27. November 1956 I 260/56 U, BFHE 64, 89, BStBl III 1957, 35, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des RFH; siehe auch BFH-Urteile vom 1. August 1968 IV R 177/66, BFHE 93, 239, BStBl II 1968, 740, und vom 2. August 1968 VI R 219/67, BFHE 93, 218, BStBl II 1968, 746). - BFH, 27.11.1956 - I 260/56 U
Verteilung des sich auf Grund einer Betriebsprüfung ergebenden steuerlichen …
Auszug aus BFH, 31.10.1974 - IV R 141/70
Soweit es sich um stille Reserven handle, die voraussichtlich erst bei der Auflösung der Gesellschaft handelsbilanzmäßig zutage träten, seien die Bestimmungen des HGB und des Gesellschaftsvertrages über die Verteilung des Vermögens der Gesellschaft zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 27. November 1956 I 260/56 U, BFHE 64, 89, BStBl III 1957, 35, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des RFH; siehe auch BFH-Urteile vom 1. August 1968 IV R 177/66, BFHE 93, 239, BStBl II 1968, 740, und vom 2. August 1968 VI R 219/67, BFHE 93, 218, BStBl II 1968, 746).
- BFH, 10.11.1980 - GrS 1/79
Negatives Kapitalkonto des Kommanditisten
a) Da der Ausdruck "Gewinnanteile der Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft ..." auf die handelsrechtliche Gewinnverteilung der Personenhandelsgesellschaften verweist und das Steuergesetz darüber allgemein keine Vorschriften enthält, ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH der handelsrechtliche Gewinnverteilungsschlüssel maßgebend, selbst für die Verteilung steuerrechtlicher Mehrgewinne (BFH-Urteile in BFHE 115, 488, BStBl II 1975, 603, und vom 31. Oktober 1974 IV R 141/70, BFHE 113, 511, BStBl II 1975, 73). - BFH, 24.10.1996 - IV R 90/94
Kein Anwachsungsgewinn für verbleibende Gesellschafter bei nachträglicher …
Sie sollten dem Gesellschafter nur zugerechnet werden, soweit sie noch von einer erhaltenen Abfindung gedeckt wurden; im übrigen sollten sie den verbliebenen Gesellschaftern zugerechnet werden (Urteil vom 31. Oktober 1974 IV R 141/70, BFHE 113, 511, BStBl II 1975, 73, 75).Der VIII. Senat des BFH hatte sich in seiner Entscheidung vom 28. Januar 1986 VIII R 283/81 (…BFH/NV 1986, 524) der vom erkennenden Senat in BFHE 113, 511, BStBl II 1975, 73 geäußerten Auffassung angeschlossen.
- BFH, 23.05.1979 - I R 163/77
Qualifikation von Einkünften - Vorrang einer Norm - Überlassung von …
Gewinnanteil i. S. der Vorschrift ist der auf der Grundlage des Gewinns der Gesellschaft nach Maßgabe gesellschaftsrechtlicher Regeln auf den einzelnen Gesellschafter entfallende Teil dieses Gewinnes der Gesellschaft (vgl. BFH-Urteile vom 31. Oktober 1974 IV R 141/70, BFHE 113, 511 [516], BStBl II 1975, 73, und vom 23. April 1975 I R 234/74, BFHE 115, 488, BStBl II 1975, 603; BFH-Beschluß vom 26. April 1979 IV R 134/78, BFHE 127, 407, BStBl II 1979, 414, Gründe nicht veröffentlicht;… ebenso Döllerer, Festschrift für Flume, Bd. II, S. 45 f.).
- BFH, 28.01.1986 - VIII R 283/810
Steuerrechtliche Auswirkungen von rückwirkenden Änderungen von …
Inwieweit dies der Fall ist, ist mangels geeigneter Anhaltspunkte im Wege der Schätzung zu ermitteln (vgl. Urteil des BFH vom 31. Oktober 1974 IV R 141/70, BFHE 113, 511, BStBl II 1975, 73, 75 m. w. N.).Es ist deshalb davon auszugehen, daß der steuerliche Mehrgewinn des Streitjahres in Höhe des das Handelsbilanzkapitalkonto übersteigenden Abfindungsbetrags dem ausgeschiedenen Gesellschafter tatsächlich zugute gekommen ist (vgl. BFHE 113, 511, BStBl II 1975, 73, 75).
- BFH, 23.04.1975 - I R 234/74
Mehrgewinnanteile - Personengesellschaft - Vergleich - Einheitliche Feststellung …
Für die Gewinnverteilung einer Personengesellschaft folgt die steuerrechtliche Anerkennung eines Vergleichs zwischen den Gesellschaftern über die Höhe der Gewinnanteile daraus, daß der Steuerbilanzgewinn der Gesellschaft den Gesellschaftern grundsätzlich nach Maßgabe der gesellschaftsvertraglichen Gewinnverteilung zusteht (BFH-Urteil vom 31. Oktober 1974 IV R 141/70, BFHE 113, 511, BStBl II 1975, 73) und diese Gewinnverteilung durch den Vergleich rückwirkend klargestellt wird. - BFH, 12.01.1978 - IV R 5/75
Einkommensteuer - Zurechnung des Gewinns - Gewerbebetrieb - Miterbe - …
Das Ausmaß der tatsächlichen Teilhabe der einzelnen Miterben an den Gewinnen bestimmt gleichzeitig den Umfang der einkommensteuerrechtlichen Zurechnung von Gewinnanteilen bei den einzelnen Miterben; denn grundsätzlich braucht kein Steuerpflichtiger ein Einkommen zu versteuern, das tatsächlich nicht ihm, sondern einem anderen zugeflossen ist (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 31. Oktober 1974 IV R 141/70, BFHE 113, 511, BStBl II 1975, 73). - BFH, 29.04.1991 - IV B 165/90
Begehren von Prozesskostenhilfe nach Ergehen der Sachentscheidung in der …
Für die Zurechnung eines derart durch Schätzung ermittelten Gewinns ist daher ungeachtet der tatsächlichen Gewinnauszahlung der vertragliche Gewinnverteilungsschlüssel maßgebend (vgl. zu Mehrgewinnen aufgrund von Korrekturen unrichtiger Bilanzansätze BFH-Urteil vom 31. Oktober 1974 IV R 141/70, BFHE 113, 511, BStBl II 1975, 73, m. w. N.). - BFH, 26.03.1987 - IV R 249/84
Maßgeblichkeit des Gewinnverteilungsschlüssels für die Berechnung eines …
Für die Berechnung eines Gewinnanteils i. S. von § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist nach ständiger Rechtsprechung der handelsrechtliche Gewinnverteilungsschlüssel maßgebend (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 31. Oktober 1974 IV R 141/70, BFHE 113, 511, BStBl II 1975, 73; vom 23. April 1975 I R 234/74, BFHE 115, 488, BStBl II 1975, 603). - BFH, 28.01.1986 - VIII R 283/81 Wird eine Pauschalabfindung gezahlt, so ist davon auszugehen, daß der Mehrgewinn in Höhe des das Handelsbilanzkapitalkonto übersteigenden Abfindungsbetrags dem ausgeschiedenen Gesellschafter tatsächlich zugute gekommen ist (vgl. BFH-Urteil vom 31.10.1974 IV R 141/70).
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